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    Gehören Ordergebühren + Maklergebühren bei Wertpapierkäufen zu den Werbungskosten ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.03.03 22:30:10 von
    neuester Beitrag 30.03.03 21:09:54 von
    Beiträge: 6
    ID: 714.478
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      Avatar
      schrieb am 29.03.03 22:30:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      normalerweise heisst es doch: Anschaffungspreis abzüglich Verkaufspreis = Veräußerungsgewinn. Und von diesen braucht man ja nicht nochmel die Gebühren abziehen unter den Werbungskosten !!?? Oder zu welcher Rubrik gehören die ? :confused: :confused: :eek:
      Avatar
      schrieb am 29.03.03 22:43:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die offizielle Definition nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG lautet:

      "Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits."
      Formel also:
      G = VP - (AK + WK)

      Oder- und Maklergebühren sind Werbungskosten.

      Hauptsache ist aber, dass das Ergebnis stimmt. Wenn man die Gebühren zu den Anschaffungskosten addiert, kommt man zum selben Ergebnis. Nur die Summe (AK + WK) muss stimmen.
      Avatar
      schrieb am 30.03.03 18:42:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Also, ich würde die Ordergebühren und die Maklergebühren zu den sog. Anschaffngsnebenkosten zählen.
      Bei Spekulationsgeschäften spielt dies keine Rolle; wenn aber die Aktien gehalten werden, könnte die Unterscheidung von Anschaffungskosten und Werbungskosten (bei Kapitaleinkünften) von Bedeutung sein.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.03.03 20:49:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bei den Kapitaleinkünften sind die genannten Kosten Anschaffungsnebenkosten, keine Werbungskosten. Bei den Speku-Einkünften ist die Rechtslage anders.
      Avatar
      schrieb am 30.03.03 20:58:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Daher hat der Begriff "Anschaffungsnebenkosten" meiner Meinung nach Bedeutung bei den Kapitaleinkünften, nicht bei den Speku-Einkünften.
      Das steuerliche Ergebnis ist aber bei den Speku-Einkünften das gleiche, egal, ob die Kosten bei den "Anschaffungskosten" oder bei den "Werbungskosten" ausgewiesen werden. Man kann auch die Summe Anschaffungskosten + Werbungskosten unaufgeschlüsselt angeben und kommt auch dann zum steuerlich richtigen Gewinn (bzw. Verlust).

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      Avatar
      schrieb am 30.03.03 21:09:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die einfachste Berechnungsart ist, die Differenz zu berechnen zwischen dem, was dir laut Bankbeleg beim Verkauf nach Abzug sämtlicher Kosten ausbezahlt wird und dem, was für den Kauf unter Einschluss sämtlicher Transaktionen von der Bank abgebucht wurde.
      Diese Beträge stehen ja auf den Kauf- und Verkaufsbelegen jeweils unter dem Strich.


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