Verkauf von GmbH Anteilen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.06.03 16:17:01 von
neuester Beitrag 07.06.03 15:41:50 von
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ID: 740.026
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Hallo!
Vielleicht kann mir jemand helfen, es dreht sich um folgenden Sachverhalt. Es wurden GmbH Anteile gekauft und verkauft:
Kauf DM 24.000,00 am 10.01.1999 (=48%)
Kauf DM 24.000,00 am 15.12.2001 (=48%)
Kauf DM 2.000,00 am 15.12.2001 (=4%)
Nun der Verkauf:
DM 40.000,00 am 10.05.2002 (für Anteil DM 24.000,00, somit DM 16.000,00 Gewinn)
Handelt es sich nunmehr um einen Gewinn nach §17 ESTG oder um einen nach §22 ESTG? Ist der Anteil aus 1999 oder 2001 verkauft worden.
Bei Aktien geht man soweit ich weiß nach den zuerst angeschafften. Kann man dieses auch bei GmbH-Anteilen so übernehmen?
Ich habe im Gesetz und in den Kommentaren nichts gefunden. Hat jemand von Euch eine Idee bzw. einen Hinweis, wo ich eine Lösung finden kann?
Vielen Dank
Vielleicht kann mir jemand helfen, es dreht sich um folgenden Sachverhalt. Es wurden GmbH Anteile gekauft und verkauft:
Kauf DM 24.000,00 am 10.01.1999 (=48%)
Kauf DM 24.000,00 am 15.12.2001 (=48%)
Kauf DM 2.000,00 am 15.12.2001 (=4%)
Nun der Verkauf:
DM 40.000,00 am 10.05.2002 (für Anteil DM 24.000,00, somit DM 16.000,00 Gewinn)
Handelt es sich nunmehr um einen Gewinn nach §17 ESTG oder um einen nach §22 ESTG? Ist der Anteil aus 1999 oder 2001 verkauft worden.
Bei Aktien geht man soweit ich weiß nach den zuerst angeschafften. Kann man dieses auch bei GmbH-Anteilen so übernehmen?
Ich habe im Gesetz und in den Kommentaren nichts gefunden. Hat jemand von Euch eine Idee bzw. einen Hinweis, wo ich eine Lösung finden kann?
Vielen Dank
Hallöchen ...
Gewinn nach § 17 EStG!
Das von Dir angesprochene FiFo (First In First Out) spielt hier gar keine Rolle ... Du bist an der GmbH immer noch mit mehr als 1 Prozent beteiligt ... damit sind alle Gewinne steuerpflichtig nach § 17 EStG.
Gruß
taxpayer
Gewinn nach § 17 EStG!
Das von Dir angesprochene FiFo (First In First Out) spielt hier gar keine Rolle ... Du bist an der GmbH immer noch mit mehr als 1 Prozent beteiligt ... damit sind alle Gewinne steuerpflichtig nach § 17 EStG.
Gruß
taxpayer
Hallo Taxpayer,
vielen Dank für Deine Antwort, scheint aber leider nicht ganz richtig zu sein. Folgendes habe ich gefunden:
Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs.2 Satz 2 EStG ausdrücklich den Vorrang der Besteuerung als Spekulationsgewinn festgeschrieben.
Hier der Paragraph:
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. [Bisher: Ein innerhalb dieses Zeitraums fertiggestelltes Gebäude ist einzubeziehen.] [2] Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
Tja, was nun? Also strittig, oder?
Trotzdem danke für Deine Antwort.
Michael
vielen Dank für Deine Antwort, scheint aber leider nicht ganz richtig zu sein. Folgendes habe ich gefunden:
Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs.2 Satz 2 EStG ausdrücklich den Vorrang der Besteuerung als Spekulationsgewinn festgeschrieben.
Hier der Paragraph:
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. [Bisher: Ein innerhalb dieses Zeitraums fertiggestelltes Gebäude ist einzubeziehen.] [2] Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
Tja, was nun? Also strittig, oder?
Trotzdem danke für Deine Antwort.
Michael
Hallo Michael,
soweit mir bekannt ist hat Taxpayer die richtige Antwort gegeben! First in/First out gilt nur bei WP. Und der Gewinn einer maßgeblichen Beteiligung ab 1% egal ob bei GmbH oder an einer AG ist unabhängig davon nach §17 zu versteuern.
Gruß Antoinette
soweit mir bekannt ist hat Taxpayer die richtige Antwort gegeben! First in/First out gilt nur bei WP. Und der Gewinn einer maßgeblichen Beteiligung ab 1% egal ob bei GmbH oder an einer AG ist unabhängig davon nach §17 zu versteuern.
Gruß Antoinette
# 4
Aber warum gibt es dann den unter Beitrag 3 zitierten Paragraphen, der wäre dann doch mit Bezugnahme in Absatz 2 auf § 17 überflüssig, oder?
Was jetzt nicht heißen soll, daß alle Paragraphen im Steuerrecht eine Daseinsberechtigung haben. Viele sind nun wirklich überflüssig.
Aber warum gibt es dann den unter Beitrag 3 zitierten Paragraphen, der wäre dann doch mit Bezugnahme in Absatz 2 auf § 17 überflüssig, oder?
Was jetzt nicht heißen soll, daß alle Paragraphen im Steuerrecht eine Daseinsberechtigung haben. Viele sind nun wirklich überflüssig.
§ 23 gilt hier überhaupt nicht, denn der Verkauf erfolgt jetzt, d.h. zwei Jahre nach Anschaffung. § 23 EStG ist nur bei Verkauf innerhalb von einem Jahr anzuwenden. Der von Dir angesprochene Absatz ist so eine kleine Gemeinheit des Gesetzgebers, Dich im Zweifel in den § 23 EStG "ziehen" zu wollen. Verluste § 23 sind nämlich nicht mit Gewinnen z.B. § 19 (Lohnsteuerkarte) ausgleichsfähig. Verluste § 17 schon.
Gruß taxpayer
Gruß taxpayer
Hallo Taxpayer,
das ist nur bedingt richtig. Denn der erste Anteil wurde im Jahr 1999 gekauft. Wenn ich den in 2002 verkauft habe, gebe ich Dir recht.
Aber nun ist ein weiterer Anteil im Dezember 2001 gekauft wurden. Und wenn ich den verkauft habe, liegen da nur sechs Monate dazwischen, also innerhalb der Spekulationsfrist.
Ich weiß jetzt nicht, welchen ich verkauft habe. Den ersten im Rahmen $17 oder den zweiten (meiner Meinung nach §22).
Es wird ja auch niemand mir sagen können, welchen Anteil ich verkauft habe, körperlich sind die ja nicht vorhanden.
Was für ein Mist.
das ist nur bedingt richtig. Denn der erste Anteil wurde im Jahr 1999 gekauft. Wenn ich den in 2002 verkauft habe, gebe ich Dir recht.
Aber nun ist ein weiterer Anteil im Dezember 2001 gekauft wurden. Und wenn ich den verkauft habe, liegen da nur sechs Monate dazwischen, also innerhalb der Spekulationsfrist.
Ich weiß jetzt nicht, welchen ich verkauft habe. Den ersten im Rahmen $17 oder den zweiten (meiner Meinung nach §22).
Es wird ja auch niemand mir sagen können, welchen Anteil ich verkauft habe, körperlich sind die ja nicht vorhanden.
Was für ein Mist.
Es gilt § 17 EStG. Gleiche Behandlung wie bei Aktien.
MfG
Steueragent
MfG
Steueragent
GmbH-Anteile können nur unter Einschaltung eines Notars verkauft werden.
Im Notarvertrag wird exakt festgelegt, welcher Anteil verkauft wird.
Je nach dem kommt dann § 17 bzw. § 23 EStG zur Anwendung.
cu
pegru
Im Notarvertrag wird exakt festgelegt, welcher Anteil verkauft wird.
Je nach dem kommt dann § 17 bzw. § 23 EStG zur Anwendung.
cu
pegru
pegru hat Recht.
Die ersten Anteile in Höhe von DM 24.000,00 unterliegen der Besteuerung nach § 17 EStG, da Haltefrist länger als ein Jahr. Es besteht ein Wahlrecht (H 140 EStH "Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung"), wenn die Anteile zu verschieden Zeitpunkten erworben wurden. Danach [...] "kann der Stpfl. bestimmen, welche Anteile oder Teile davon er veräußert". Die restlichen Anteile (DM 26.000) fallen bei Verkauf zwingend unter § 23 EStG, da in § 23 (2) S. 2 steht: § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen. In beiden Fällen ist das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 c) bzw. d) anzuwenden (vorausgesetzt die GmbH hat WJ=KJ). Die Besteuerung nach § 17 ist normalerweise die günstigere Methode (Freibetrag nach § 17 (3)).
(ohne Gewähr)
Die ersten Anteile in Höhe von DM 24.000,00 unterliegen der Besteuerung nach § 17 EStG, da Haltefrist länger als ein Jahr. Es besteht ein Wahlrecht (H 140 EStH "Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung"), wenn die Anteile zu verschieden Zeitpunkten erworben wurden. Danach [...] "kann der Stpfl. bestimmen, welche Anteile oder Teile davon er veräußert". Die restlichen Anteile (DM 26.000) fallen bei Verkauf zwingend unter § 23 EStG, da in § 23 (2) S. 2 steht: § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen. In beiden Fällen ist das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 c) bzw. d) anzuwenden (vorausgesetzt die GmbH hat WJ=KJ). Die Besteuerung nach § 17 ist normalerweise die günstigere Methode (Freibetrag nach § 17 (3)).
(ohne Gewähr)
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