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    BKN: Wer hat das Sagen (§ 29 Abs. 2 WpÜG)? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.06.03 01:02:55 von
    neuester Beitrag 15.07.03 07:51:43 von
    Beiträge: 11
    ID: 740.814
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      schrieb am 09.06.03 01:02:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Schon mal darüber nachgedacht, wer bei BKN das Sagen (die Kontrolle) hat?
      Niemand!
      Kontrolle über die Gesellschaft erlangt jemand, der gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG mindestens 30 % der Stimmrechte hält. Die 30% i. S. des Gesetzes ergeben sich aus der Überlegung, dass eine Mehrheit von 30% bei Publikumsgesellschaften in der Regel ausreichend ist, um auf einer Hauptversammlung den entscheidenden Einfluss auszuüben.
      Bei BKN erfüllt keiner der Hauptaktionäre die 30%-Bedingung:
      Henderson mit 14,57% nicht,
      Capital Research & Management Co. mit 7,85% nicht,
      Allen Bohbot mit 5,01% nicht und
      Jack Kugler mit 10,12% nicht.
      Es versteht sich von selbst, dass dieser Zustand nicht von Dauer sein kann. Interessanterweise wurde bisher kein öffentliches Übernahmeangebot nach §§ 29, 34, 10 WpÜG angekündigt, obwohl es für den Übernahmepreis lediglich eines angemessenen Aufschlags auf den desolaten (Durchschnitts-)Kurs der letzten drei Monate bedurft hätte. (Nach § 31 WpÜG orientiert sich die Bestimmung der angemessenen Übernahmepreise grundsätzlich am durchschnittlichen Börsenkurs der Zielgesellschaft in den letzten drei Monaten.)
      Das kann zwei Gründe haben:
      Erstens: Die Hauptaktionäre - alle (nur) Finanzinvestoren - sind sich (noch) nicht einig, ob und ggf. welcher von ihnen die Führung übernehmen soll.
      Zweitens: Einer der Hauptaktionäre oder ein (auserkorener) Dritter streben den Erwerb der Kontrolle (30%) über Aufkäufe an der Börse an. Der Erwerb über die Börse fällt nicht unter die Vorschriften des WpÜG, es ist also kein Übernahmeangebot zu machen!
      Lassen wir uns überraschen - mit steigenden Kursen rückt die Entscheidung näher.
      Schließlich reden wir nicht über Peanuts. BKN hat - nach Wertabschlag von 30-40 Mio. auf auf die Filmrechte (impairment test zum 30.9.2002) - einen Wert um die 30 Mio., d. s. über 3,-- je Aktie.
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 07:15:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Moin moin :)

      Bin ja auch positiv gestimmt .... aber hätten die filmrechte auch nur annähernd einen wert von 30 millionen € dann mache ich mir gewaltige sorgen um die augenblickliche bewertung :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 07:22:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      müsst ihr auch arbeiten oder habt ihr nix besseres zu tun
      als am feiertag so früh hier zu sein !?
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 07:29:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      @diddel

      Einen kleinen feiertagszock mache ich doch gerne mit :lick:

      ZockerGruss

      ps. zocken ist meine arbeit ;)
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 09:10:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      moje

      die kontrollfrage ist nicht unerheblich!

      zumal ich nicht glaube, dass die großen pakete am Diestag Zocker waren.

      Schon mal überlegt? ...es könnte durchaus sein kann, das wir die woche noch mal ne Adhoc bekommen, wer denn die Stücke gekauft hat.

      es steht ein Explosion an.

      :eek:

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      schrieb am 09.06.03 09:13:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      bin noch nit ganz wach glaub isch!

      Sollte heißen: "Keine Zocker waren" :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 09:26:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      #1

      Der Begriff der Kontrole wurde doch nur im Rahmen des WPÜG eingeführt, um eine Grenze festzulegen, aber der ein Übernahmeangebot vorgelegt werden muss. Das ist reine WIllkür - man hätte auch 35% oder 40% nehmen können.Defacto kommts immer auf die Stimmpräsenz und-verteilung auf der HV an.

      Du wirst 100te AG´s finden wo kein Aktionär über 30% ist, das hat null Aussagekraft
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 09:45:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      0,52 :eek:
      und 14000 im bid zu 0,49:eek:
      das gibt noch ne party vor den zahlen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 09:48:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      @stronger

      glaube auch kaum, dass sich ein Kugler mehr Stimmrechte gekauft hat, um andere Vorstandmitglieder damit zu beeindrucken. Die Überlegung macht aber bei einem Aufkauf über die Börse durchaus Sinn, wenn dieser Aufkäufer gerade nicht im Vorstand sitzt...

      past gut in die jüngere Kurs- und Adhocvergangenheit, Stimmts!?
      ;)
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 10:39:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      # 7 strong_buy,
      Vergleichbare Prozentsätze zwischen 30 und 33 % gibt es auch in anderen europäischen Ländern (siehe dazu Haarmann/ Riehmer/ Schüppen, Rn. 6 ff. vor § 35 bis 39 WpÜG). Die 30% sind also nicht willkürlich.
      Die Kontrollschwelle von 30% hat auch außerhalb des WpÜG Aussagekraft. Zwar ist durchaus denkbar, dass mit weniger als 30% dem Hauptaktionär zumindest eine Sperrminorität für wichtige Entscheidungen zukommt, eventuell sogar die Mehrheit in der spärlich besuchten Hauptversammlung. Regelmäßig werden sich die Hauptaktionäre (>5%) aber abstimmen (müssen), um die Kontrolle faktisch auszuüben. Sie müssen sich also einig werden.
      Sog. "nicht abgestimmten" Übernahmen, bei denen ein Hauptaktionär seine Beteiligung direkt (außerbörslich) an Mitgesellschafter bzw. an Dritte veräußert, führen seit Einführung des WpÜG zum Pflichtangebot an alle Aktionäre, wenn der Erwerber durch den Erwerb bzw. Zuererwerb die Kontrolle (30%) erlangt. Das Pflichtangebot muss in diesem Fall mindestens den außerbörslich vereinbarten Preis gewähren, wenn dieser - wie im Fall BKN mit Sicherheit anzunehmen - höher ist als der durchschnittliche Börsenkurs.
      Avatar
      schrieb am 15.07.03 07:51:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Den thread brauche ich noch :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der gerade etwas vorbereitet)


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