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    Ich und immer mein Mietrecht! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.06.03 22:10:57 von
    neuester Beitrag 13.07.03 00:18:33 von
    Beiträge: 39
    ID: 745.015
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      Avatar
      schrieb am 19.06.03 22:10:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ein Vermieter meiner Mutter am 18.06.03 mitteilt,
      `mit heutigem Tage hat der Bundesgerichtshof entschieden, das die neuerdings für Mieter bestehende pauschale Kündigungsfrist für Mieter nur für Mieter gilt, die nach dem 1Sept2001 abgeschlossen haben`, ist das richtig?

      Den Brief am gleichen Tag in den Briefkasten warf?

      Vorher darum bettelte, das sie wohnen bleibt, weil sie 20 Jahre da wohnt!

      Ein Satz!:
      Deshalb kann ich ihre Kündigung zum 31.08.03 nicht als fristgerecht anerkennen und erwarte, das sie bis zum 31.05.04 (12 Monate) wohnen bleiben oder einen mir genehmen Nachmieter besorgen!

      Das ganze, nachdem ihre Kündigung vor 2 Wochen schriftlich mit Bedauern bestätigt wurde!

      Die dreimonatige Mietkaution, die sie damals leistete, sehe ich als gefährdet!
      Kann sie die verbleibenden 2 Monatsmieten als Garantie auf ein Sperrkonto einzahlen?


      Auch, wenn ich manchmal frech bin, ich würde mich freuen, wenn mir jemand hilft!

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 22:22:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Arme Crissie,

      mir geht es ähnlich. Habe gerade eine Eigentumswohnung gekauft und muss jetzt noch ein Jahr Miete für dieses Drecksloch bezahlen.

      Tröst...........-)))

      Lythande
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 22:43:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Was sagst du mir damit?
      Ist das rechtens?
      Früher, ja, danach nicht, ab dem 18.06.2003 wieder?

      Das war meine Frage.... und wie man legitim Miete einbehalten kann!


      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 22:54:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi
      also ne Mietkaution kann er schon mal gar nicht auf ausstehnende Mieten verrechnen.
      Wenn die Kündigung durch Ihn schriftlich bestätigt wurde ist sie rechtskräftig - egal ob altes oder neues Recht.
      so sehs ich - bin kein Jurist
      mfg Lima
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 23:05:40
      Beitrag Nr. 5 ()

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      Avatar
      schrieb am 19.06.03 23:14:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      #2,

      dann mußt Du es aber Jahre in dem "Drecksloch" ausgehalten haben.
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 23:31:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das ist es ja, ich seh es auch so, die schriftlich bestätigte Kündigung sollte rechtswirksam sein!
      Ich bin aber eben auch nicht sicher!
      Aber wenn ein bedauerndes Schreiben, welches die Kündigung bestätigt, 2Wochen später widerufen, bzw, am gleichen Tag der angeblichen Gesetzesänderung (18.06.03) widerufen wird, dann horch ich doch auf!
      Und wenn der Träger zumindest mit einer Firma konkurs ist, dann noch mehr!
      Die Möglichkeit, später die Mietkaution einzufordern/klagen ist nicht sehr gross oder mindest laaaaangwierig!!!!!

      Deshalb, die Miete auf ein Sperrkonto! Geht das??

      VMK, danke:)
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 23:54:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke, jgh!
      Wenn das auch heute noch gilt, der Vertrag bestand auf gesetzlichen Kündigungsfristen!
      Ich druck mir das aus und überles es, morgen;)

      Das ist ein Ansatzm wie gesag, wenn sich seitdem nichts geändert hat!
      Mir hängt dieses komische Datum und die angebliche Äderung am 18.06.2003 im Kopf!

      Ich danke dir!

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 19.06.03 23:57:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      3 Fehler in einem Posting! Ich übertreff mich!
      Sorry, hab keine QWERTZ Tastatur !

      VMK :):)
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 00:32:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn der Vermieter die Kündigung deiner Mutter bestätigt hat, dann ist sie wirksam.

      Mieter und Vermieter können rechtskräftig immer Kündigungsvereinbarungen zu Gunsten des Mieters treffen.

      Die Miete würde ich nicht auf ein Sperrkonto zahlen sondern gar nicht. Der Vermieter kann sich ja dann an der Kaution schadlos halten.
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 00:47:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Crissie,

      hier habe ich was gefunden für Dich in der SZ vom 20.6.:

      18.06.2003 14:12 Uhr


      Kündigungsfristen

      Altes Recht für alte Verträge

      Der Bundesgerichtshof hat ein Machtwort gesprochen: Die neue mieterfreundliche Frist gilt nicht für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind.



      Die mit dem neuen Mietrecht eingeführten mieterfreundlichen Kündigungsfristen gelten nicht für ältere Mietverträge. Das hat der Bundesgerichtshof am 18. Juni 2003 in letzter Instanz rechtskräftig entschieden.

      Kündigungsfristen für alte Verträge (Abschluss vor dem 1.9.2001)

      Wer seine Wohnung vor der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den früheren Fristen kündigen.



      Frist für den Mieter und Vermieter:

      Es gelten für Vermieter und Mieter gleichermaßen gestaffelte Fristen.

      Mietdauer bis 5 Jahre: 3 Monate
      Mietdauer bis 8 Jahre: 6 Monate
      Mietdauer ab 8. Jahr: 9 Monate
      Mietdauer ab 10. Jahr: 12 Monate

      Kündigungsfristen für neue Verträge (Abschluss nach dem 1.9.2001)


      Frist für den Mieter:

      Der Mieter hat das Recht, einen unbefristeten Vertrag immer mit drei Monaten Frist zu kündigen.


      Frist für den Vermieter:

      Vermieter hingegen müssen sich weiterhin an längere Fristen halten. Je nachdem wie alt das Mietverhältnis war, muss er drei bis neun Monate auf den Auszug seines Mieters warten:

      Mietdauer bis 5 Jahre: 3 Monate
      Mietdauer bis 8 Jahre: 6 Monate
      Mietdauer ab 8 Jahre: 9 Monate

      Vermieter bekommen Recht

      Der BGH gab vier Vermietern Recht, deren langjährige Mieter - drei von ihnen waren mehr als zehn Jahre in der Wohnung - sich schon drei Monate nach der Kündigung aus dem Vertrag verabschieden wollten. Sie hatten sich auf das neue Mietrecht berufen und geltend gemacht, die erhöhte Mobilität in der Gesellschaft erfordere eine möglichst weit reichende Anwendung der neuen kurzen Fristen.

      Uneinheitliche Übergangsregel

      Deren Geltung für Altverträge war zwischen mehreren Landgerichten umstritten. Denn eine Übergangsklausel sollte die vor dem 1. September 2001 geschlossenen Mietverhältnisse unangetastet lassen, wenn dort Kündigungsfristen „durch Vertrag vereinbart worden sind“.

      Der Rechtsausschuss des Bundestages wollte bei der Gesetzgebung diese Wendung einschränkend verstanden wissen: Damit seien nur „echte Vereinbarungen“ gemeint, nicht aber die bloße Wiederholung der Gesetzesnormen in einem Vertragsformular.

      Der VIII. BGH-Zivilsenat dagegen entschied, dass der gesamte Inhalt eines Mietvertrags bindend vereinbart worden sei. Es spiele keine Rolle, ob dies in einem der üblichen Formularverträge oder einer individuell ausgehandelten Vereinbarung geschehen sei.

      Schutz für Altverträge

      Die damalige Stellungnahme des Ausschusses bezeichnete der BGH als „unklar“: Hätte der Ausschuss die mieterfreundlichen Fristen auf Altverträge erstrecken wollen, dann hätte er dies im Gesetz selbst klarstellen müssen. Zudem habe die Bundesregierung sich in ihrer Begründung des Gesetzesentwurfs - im Sinne des Vertrauensschutzes - gegen Eingriffe in Altverträge ausgesprochen. Das Gericht verwies außerdem darauf, dass Mieter in Härtefällen vorzeitig ausziehen können, wenn sie einen Ersatzmieter stellen.

      Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 240/02 324/02, 339/02, 355/02 vom 19. Juni 2003

      (sueddeutsche.de/ dpa)
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 00:53:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      goldless, das wär auch meine Variante! Aber meine Mutter möchte sicher keine Auseinandersetzung mit der Flachbüchse, wegen des direkten Einbehaltens der Miete, wobei, ich hab sie noch nicht gefragt, manchmal ist sie auch ganz cool!
      Man kann das ja schriftlich feststellen! Und an den Vermieter schicken :D

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 01:12:12
      Beitrag Nr. 13 ()
      Stella, wenn das so zutrifft......

      Dann wäre die wichtigste Chance die schon vor zwei Wochen angenommene und schriftlich bestätigte Antwort auf die Kündigung!
      Und wohl ein Fall für ein Gericht!

      Du schickst mich nun in einen unruhigen Schlaf;) :kiss: :kiss:

      VMK :)

      Stella, ich danke dir für diese mir neue Erkenntnis! :)

      Die Sache mit dem Ersatzmieter hat er vorgeschlagen, aber ich glaube nicht, das er einen annimmt, er bekommt doch sein Geld im Schlaf!

      Ich konnte doch den Mietvertrag das Jahr laufen lassen, meine Freunde bis nächstes Jahr da wohnen lassen, die von der Uni Essen, ca.10 Gehminuten entfernt.
      Muss die nur noch kennenlernen :laugh:
      Irgendwie werden ruhige zahlende Mieter doch immer wieder belohnt :D

      VMK ;)
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 01:13:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      #crissie,

      wenn der Vermieter die Kündigung wirklich bestätigt hat sehe ich keine Probleme für deine Mutter. Der kann nicht heute Hüh und morgen Hot sagen. Auf irgendwas muss sich deine Mutter verlassen können.

      Und das mit der Mietzahlung sehe ich wirklich so. Keine Mark mehr. Der Ärger ist vorprogrammiert, und besser der Vermieter klagt als deine Mutter.
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 01:29:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      goldless, sie ist seit Jahren in so einem Mieterschutzbund, deshalb dürften keine Prozesskosten anfallen, für sie.
      Es ist richtig, was du sagst, besser der Vermieter hechelt sich sein Hirn als ausgedrückten Eiterpickel vor den Spiegel, als das meine Mutter ihrer Kaution nie mehr wiedersieht, das waren 3 Monatsmieten.

      Ich versuch meinen Bruder und meine Schwester davon zu überzeugen, min. meine Schwester denkt sofort genau so.

      Den Rest muss dann wahrscheinlich später ein RA, machen.

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 01:39:14
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das ist übrigens auch meine Intension, es geht ihm nicht darum, es bis 2004 auszufighten, der Arsch will nicht mehr als die 3 Monatsmieten einbehalten ! :mad:
      Er wird anbieten Frau ....., sie können gehen, aber ohne ihre Mietkaution!
      Da bin ich fast sicher!

      Ok, es ist sein Versuch, ich reagier!
      Avatar
      schrieb am 20.06.03 22:57:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      Könnte mich schlapp lachen über soviel Einfältigkeit.

      goldless, das darf doch wohl nicht wahr sein.

      Was hat der Vermieter denn bestätigt?

      Den Erhalt der Kündigung?

      Was kann er überhaupt bestätigen?

      Kann er überhaupt was zusagen, was ein paar Tage später der Gesetzgeber anders entscheidet.

      Wie wäre denn die Rechtslage wenn der Vermieter z. B. auf eine Frist von 6 Monaten bestanden hätte, die Mieterin wäre damit "zähneknrischend" einverstanden gewesen und der Gesetzgeber hätte eine Frist von 3 Monaten festgelegt?

      Die Gesetze sind nicht so wie sie jeder gerne hätte.

      Ich denke der Vermieter mit dem "Pickelgehirn" ist ein "erfahrener Kämpfer" und ich wünsche viel Spaß und "Erfolg". :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.06.03 12:50:38
      Beitrag Nr. 18 ()
      Waldsperling,

      den Beitrag von Crissie habe ich so verstanden, daß der Vermieter nicht den Erhalt der Kündigung bestätigt, sondern der Kündigung als solcher zugestimmt hat.

      Und damit wäre die Kündigung wirksam. Von der Gesetzeslage abweichende Vereinbarungen, so sie denn zum Vorteil des Mieters sind, konnten schon immer rechtswirksam vereinbart werden.
      Avatar
      schrieb am 21.06.03 13:23:28
      Beitrag Nr. 19 ()
      ich habe das anders verstanden - kündigungseingang bestätigt sonst nix

      gruß
      Avatar
      schrieb am 21.06.03 14:19:13
      Beitrag Nr. 20 ()
      Der Wortlaut der Bestätigung des Vermieters wäre hier interessant.
      Avatar
      schrieb am 21.06.03 14:20:32
      Beitrag Nr. 21 ()
      sehe das genauso wie trinchen...
      selbst wenn er schreibt: "mit bedauern nehme ich ihre kündigung zum 31.08.2003 zur kenntnis" kann daraus m.m. keine anerkenntnis der verkürzten kündigungsfrist abgeleitet werden (obwohl er das mangels anderem wissen VOR dem urteil durchaus bereits akzepiert haben mag, was ja das gejammere ums wohnenbleiben vermuten läßt:D)

      also:
      weiter positiv denken, dann rat beim mieterbund einholen und vermieter zum bierchen einladen

      viel glück
      surv:)
      Avatar
      schrieb am 21.06.03 16:04:24
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hi Crissie,
      wenn in dem Mietvertrag nur auf "die gesetzlichen Kündigungsfristen" verwiesen wird, dann gelten die zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Gesetze (siehe obiger Link).

      Lediglich, wenn in dem Mietvertrag steht: "Nach einer Mietdauer von fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Nach zehn Jahren auf zwölf Monate", dann gelten diese Kündigungsfristen.

      Dabei können diese Formulierungen auch lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, aber ausdrücklich drinstehen muss es!!!!

      So habe ich das BGH-Urteil verstanden!!

      D.h., im Fall deiner Mutter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, da nur auf die "gesetzliche Kündigungsfrist" verwiesen wurde.

      Viele liebe Grüße

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 21.06.03 21:19:55
      Beitrag Nr. 23 ()
      Erstmal möcht ich euch allen von ganzem Herzen danken!

      Es gestaltet sich nun wohl so, das der Vermieter mit der Änderung ab 18.06.03 recht hat!

      Nataly, ich freu mich wirklich, das du hierein schriebst!!!
      Den genauen Wortlaut in den wichtigen Teilen:

      Wohnungsverwaltung....... 31.05.2003

      Sehr geehrte Frau ...

      hiermit bestätige ich ihnen den Eingang ihrer Mietkündiigung zum 31August 2003.
      Ich bedauere sehr...... usw.
      Mit der Vermietung werde ich ab Anfang August beginnen.
      Sollten sie einen Nachmieter haben, unterichten sie mich bitte.... Die geleistete Kaution werde ich überweisen, wenn.... alles ok ist....


      Nun ich wieder!
      Ich bin euch wirklich dankbar, für euren Rat !

      Die wesentlichen Teile sind wortgetreu!

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 22.06.03 00:21:12
      Beitrag Nr. 24 ()
      CryptKeeper

      Ich sehe es auch so, meine Mutter ist alt, sie kann die Treppen nicht mehr und sie spart 150Euro Miete!
      Mittlerweile ist es mir un meiner Schwester und meinem Bruder egal !
      Wir teilen uns das und sie wird umziehen!


      Irgendwie hat eine Mutter auch ne Menge für ihre Kinder getan :) :)

      VMK
      Avatar
      schrieb am 22.06.03 12:06:45
      Beitrag Nr. 25 ()
      Cryptkeeper hat leider das BGH-Urteil falsch verstanden. Nach diesem Urteil gelten die längeren Kündigungsfristen auch dann, wenn in einem Formularvertrag lediglich die damals geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiederholt wurden.
      Avatar
      schrieb am 22.06.03 12:09:51
      Beitrag Nr. 26 ()
      Entschuldigung, Cryptkeeper, habe dein Posting zu flüchtig durchgelesen. Du hast schon recht. Aber in den alten Formularverträgen steht eben idR nicht, dass die gesetzlichen Fristen gelten, sondern diese werden dort ausdrücklich wiedergegeben.
      Ich gehe davon aus, dass dies hier auch der Fall ist.
      Avatar
      schrieb am 22.06.03 12:47:16
      Beitrag Nr. 27 ()
      Moin NATALY,

      wenn dem so sein sollte, dann gilt in der Tat die längere Kündigungsfrist. Ich habe Crissie jedoch so verstanden, dass in dem Mietvertrag lediglich auf die "gesetzlichen Kündigungsfristen" verwiesen wird.

      Was in "älteren" Mietverträgen üblich ist, kann ich nicht beurteilen. Auf Grund des aktuellen BGH-Urteils habe ich mir jedoch den Mietvertrag meiner Lebensgefährtin angesehen (die Ärmste war total in Panik) und siehe da, es wurde nur auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen :D :D

      Was lernen wir daraus: Hausverwaltung und die Gestaltung von Mietverträgen sollte nur von Juristen vorgenommen werden :laugh:

      Übrigens: Danke NATALY, dass Du mir bestätigst, dass ich das BGH-Urteil richtig verstanden habe!!! (Sonst wären ja meine beiden juristischen Staatsexamen ja irgendwie auch für die Katz gewesen) :D :D

      Schönen Sonntag ech allen

      Crypti

      P.S. Bist bestimmt ein Kollege (Kollegin) oder NATALY?
      Avatar
      schrieb am 23.06.03 16:30:02
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ich war heute mit meiner Mutter beim Mieterschutzbund, sie ist da ja nun mal seit 5Jahren Mitglied!

      Der Anwalt sah es so, wie ich in meinem Rechtverständniss auch, er hat 10 Tage vor dem BGH Urteil der Kündigung (Steinigung :laugh: fiel mir grad so ein :laugh: :laugh: ) zugestimmt, ich kann auch nicht schriftlich bei Opel ein Auto bestellen und dann sagen, die Benzinpreise sind gestiegen, ich steige aus, aus der schriftlichen Zusage?? Oder? ;)

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 23.06.03 16:38:49
      Beitrag Nr. 29 ()
      Wisst ihr, was dieses von Stella hier rein gestellte Urteil eigentlich bewirkt?

      Nehmen wir mal an, deine Mutter / Vater sterbenm sie waren mehr als 10 Jahre Mieter, wenn du das Erbe antrittst, zahlst du ab dem 18.06.2003 wieder 12 Monate Miete weiter!
      Der Anwalt war anderer Ansicht, aber ich denke, es ist so!

      VMK
      Avatar
      schrieb am 23.06.03 17:49:03
      Beitrag Nr. 30 ()
      #29
      Sonderkündigungsrecht der Erben von 3 Monaten, bei Tod eines Angehörigen wurde nicht aufgehoben.
      Mfg
      Avatar
      schrieb am 23.06.03 21:41:47
      Beitrag Nr. 31 ()
      Danke, Joker1313, ich wusste es nicht und das beruhigt sicher viele !
      Du würdest es hier nicht hineinstellen, wenn du dir deiner Sache unsicher wärst!

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 23.06.03 21:52:13
      Beitrag Nr. 32 ()
      § 580
      Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
      Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.


      Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.6.2001 ( BGBl. I S. 1149 *) m.W.v. 1.9.2001.

      < >
      Avatar
      schrieb am 23.06.03 23:41:56
      Beitrag Nr. 33 ()
      nataly, cryptkeeper
      Es ist so, wie nataly sagt!
      In dem Mietvertrag wird ausdrücklich auf die gesetzliche Kündigungsfrist und! ausdrücklich auf den Inhalt dieser hingewiesen!
      Mehr als 3 Jahre soundsoviel mehr als ...... zehn Jahre = 12 Monate!
      Die eigentliche Chance liegt meines Erachtens nur darinm das er die Kündigung 10 Tage vor dem BGH Urteil bestätigt hat! Schriftlich!

      Herzlichen Dank für eure Mühe!

      jgh, auch dir!;) Mir fiel die Sache mit dem Ableben nur so ein, und was dann gilt!

      VMK ;)
      Avatar
      schrieb am 28.06.03 18:14:40
      Beitrag Nr. 34 ()
      Mir wurde nach 24 Jahren Mietzeit meine Garage mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt. Kann mir jemand sagen, ob diese Kündigung rechtens ist.

      Für Antworten bedanke ich mich im voraus.
      Avatar
      schrieb am 28.06.03 22:19:23
      Beitrag Nr. 35 ()
      Mit welcher Begründung?
      Avatar
      schrieb am 29.06.03 14:22:45
      Beitrag Nr. 36 ()
      An Waldsperling,

      die Garage befindet sich auf einem Nachbargrundstück. Sie wird u. a. für Fahrräder u.s.w. genutzt. Sie wird nicht für einen PKW benutzt. Jetzt ist ein neuer Mieter in das Nachbarhaus gezogen und ist der Meinung, dass die Garage zu seiner Wohnung gehört und daraufhin kam die Kündigung.
      Avatar
      schrieb am 29.06.03 21:20:03
      Beitrag Nr. 37 ()
      Frank888,

      hört sich nach einer Gemeinschaftsgarage an.

      Beim neuen Mieter müßte sie dann mit im Vertrag stehen, sonst hat er auf die Garage keinen Anspruch.

      Dann hätte der Besitzer der Garage dieselbe allerdings 2 X vermietet.

      Kündigungsfristen für einzelne Garagen, da bin ich überfragt. Müsste im Vertrag stehen. Gibt es den nur mündlich mußt Du dich evt. beim Mieterverein erkundigen.

      ( Sag mal, deine ID hat die was Eijerkamp zu tun? Wenn dir das nichts sagt, vergiß es einfach.)
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 16:46:54
      Beitrag Nr. 38 ()
      Der Vermieter hat die Kündigung (3Monatsfrist) nachträglich noch! einmal angenommen, aus Kulanzgründen, oder so!
      ......................
      Die von ihnen geaüsserte Ansicht, das ich zum ... bestätigt haben soll.....
      Ich habe lediglich den Zeitpunkt der Kündigung bestätigt. Nicht aber den Zeitpunkt des Mietverhältnisses!
      Gleichwohl möchte ich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
      .........................

      Irgendwie ist es doch immer wieder eine Frage des Miteinanderredens ;)

      VMK :)
      Avatar
      schrieb am 13.07.03 00:18:33
      Beitrag Nr. 39 ()
      Ich habe trotzdem annonciert!
      Es haben sich !Viele! gemeldet!
      Ich bin mal gespannt, wie der Vermieterlie mit der geballten Nachmieterschaft umgeht,
      ich kann mir das ja nun aus der Ecke ansehen! :laugh: :laugh: :laugh:

      VMK:D


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