Pflichtteilsanspruch? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.06.03 23:56:44 von
neuester Beitrag 24.06.03 19:42:03 von
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Abend!
Mein Vater starb vor einiger Zeit. Laut seinem Testament bin ich enterbt, mein Bruder bekommt alles, also ein Haus mit einem Verkehrswert von mindestens TEUR 250. Bargeld ist nicht nennenswert.
Unsere Mutter ist schon vor Jahren gestorben, Vater hat dann wieder geheiratet, seine zweite Frau ist allerdings nicht im Grundbuch aufgeführt.
Wegen der nochmaligen Heirat bin ich verunsichert, wie hoch mein Pflichtteil ist.
Kann mir das jemand von euch sagen?
Forumssuche hat leider nur nicht vergleichbare Fälle zutage gefördert.
Danke!
GS300
Mein Vater starb vor einiger Zeit. Laut seinem Testament bin ich enterbt, mein Bruder bekommt alles, also ein Haus mit einem Verkehrswert von mindestens TEUR 250. Bargeld ist nicht nennenswert.
Unsere Mutter ist schon vor Jahren gestorben, Vater hat dann wieder geheiratet, seine zweite Frau ist allerdings nicht im Grundbuch aufgeführt.
Wegen der nochmaligen Heirat bin ich verunsichert, wie hoch mein Pflichtteil ist.
Kann mir das jemand von euch sagen?
Forumssuche hat leider nur nicht vergleichbare Fälle zutage gefördert.
Danke!
GS300
Hier ein Artikel dazu:
Enterben ist fast unmöglich
Als Herr Clausen im Testament seinen ungeliebten Sohn beim Erbe leer ausgehen lassen, also völlig enterben wollte, bereitet ihm sein Notar eine herbe Enttäuschung. Denn da gibt es gesetzliche Schranken. So regelt der § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass einem Abkömmling des Erblassers bei verfügtem Ausschluß von der Erbfolge ein Pflichtteil zusteht. Damit schützt der Gesetzgeber Angehörige vor der bösartigen Willkür des Erblassers. Bedeutung bekommt dieser Anspruch immer dann, wenn ein gesetzlicher Erbe im Testament nicht oder zu gering bedacht wurde.
Pflichtteilberechtigt sind grundsätzlich die Kinder (oder deren Nachkommen), die Eltern und der Ehepartner des Erblassers. Doch dieser Anspruch hat eine festgelegte Rangfolge. Leben Kinder des Erblassers, so haben dessen Eltern keinen Anspruch. Der hinterbliebene Ehepartner ist ebenfalls immer berechtigt - ausgenommen, es waren zum Zeitpunkt des Todes bereits die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben (z.B. Scheidungsantrag, Klage auf Aufhebung). Der Anspruch des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Im Falle von Herrn Clausen, verheiratet, ein Sohn, eine Tochter, würde das nach seinem Tod so aussehen: Er lebte mit seiner Gattin in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - das ist die häufigste Form in einer Ehe - und vererbt nun ein Vermögen von 205.000 €. Gesetzlich stehen der Gattin ein Viertel des Vermögens plus ein weiteres Viertel aus der Zugewinngemeinschaft zu, insgesamt 103.000 €. Jedes Kind erhält je ein weiteres Viertel. Der Sohn hat einen Anspruch auf 51.200 €, sein Pflichtteil beträgt demnach 25.600 €.
Dieser Anteil ist ihm nur bei ganz schweren Verfehlungen zu verwehren. Das trifft zu, wenn er seinen Eltern oder seiner Schwester nach dem Leben trachtet oder sie vorsätzlich körperlich misshandelt. Oder, wenn er sich einem schweren Verbrechen gegenüber den Eltern schuldig machte, seine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Vater gegenüber böswillig verletzte oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Vaters führte. Wichtig ist aber, dass diese Gründe schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder des Ehevertrages bestanden haben und dort schriftlich fixiert wurden. Hat der Sohn keine der Verfehlungen begangen, kann man ihm seinen Pflichtteil nicht verwehren.
Will jemand seine Ehefrau enterben, so gelten auch alle diese Kriterien mit Ausnahme des "unsittlichen Lebenswandels". "Wegen der gewandelten Sitten," erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt Ulrich Germer, " kommt der Pflichtteilsentzug wegen eines unsittlichen Lebenswandels heute praktisch nicht mehr vor." Ehebruch bedeutet nicht Ausschluss von Erbschaft!
Ein Pflichtteilberechtigter kann seinen Anteil nur aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Für eine Berechnung muss man erst die Schulden vom Vermögen abziehen. Wichtig ist auch, dass bei der Berechnung der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalles gilt. Eine spätere Wertänderung bleibt unberücksichtigt. Fallen während der Nachlassregelung z.B. die Aktien, so hat der Pflichterbe keinen Nachteil dadurch. Steigt deren Wert, kann er nur den Barwert verlangen, den die Wertpapiere am Tag des Todes hatten.
Manchmal ist ein Verzicht klug, wenn es mehr als den Pflichtteil gibt und es wurde einem zugleich eine Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker auferlegt. Wer das Erbe dann ausschlägt, erhält zwar "nur" den (geringeren) Pflichtteil. Doch das Geld kann man sofort bekommen und selbständig darüber verfügen.
Quelle:http://www.biallo.de/archiv/rech/erbrech/erbundp.html
Hier noch ein weiterer Artikel:
http://www.weber-kahl.de/Information/Pflichtteil/
Enterben ist fast unmöglich
Als Herr Clausen im Testament seinen ungeliebten Sohn beim Erbe leer ausgehen lassen, also völlig enterben wollte, bereitet ihm sein Notar eine herbe Enttäuschung. Denn da gibt es gesetzliche Schranken. So regelt der § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass einem Abkömmling des Erblassers bei verfügtem Ausschluß von der Erbfolge ein Pflichtteil zusteht. Damit schützt der Gesetzgeber Angehörige vor der bösartigen Willkür des Erblassers. Bedeutung bekommt dieser Anspruch immer dann, wenn ein gesetzlicher Erbe im Testament nicht oder zu gering bedacht wurde.
Pflichtteilberechtigt sind grundsätzlich die Kinder (oder deren Nachkommen), die Eltern und der Ehepartner des Erblassers. Doch dieser Anspruch hat eine festgelegte Rangfolge. Leben Kinder des Erblassers, so haben dessen Eltern keinen Anspruch. Der hinterbliebene Ehepartner ist ebenfalls immer berechtigt - ausgenommen, es waren zum Zeitpunkt des Todes bereits die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben (z.B. Scheidungsantrag, Klage auf Aufhebung). Der Anspruch des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Im Falle von Herrn Clausen, verheiratet, ein Sohn, eine Tochter, würde das nach seinem Tod so aussehen: Er lebte mit seiner Gattin in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - das ist die häufigste Form in einer Ehe - und vererbt nun ein Vermögen von 205.000 €. Gesetzlich stehen der Gattin ein Viertel des Vermögens plus ein weiteres Viertel aus der Zugewinngemeinschaft zu, insgesamt 103.000 €. Jedes Kind erhält je ein weiteres Viertel. Der Sohn hat einen Anspruch auf 51.200 €, sein Pflichtteil beträgt demnach 25.600 €.
Dieser Anteil ist ihm nur bei ganz schweren Verfehlungen zu verwehren. Das trifft zu, wenn er seinen Eltern oder seiner Schwester nach dem Leben trachtet oder sie vorsätzlich körperlich misshandelt. Oder, wenn er sich einem schweren Verbrechen gegenüber den Eltern schuldig machte, seine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Vater gegenüber böswillig verletzte oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Vaters führte. Wichtig ist aber, dass diese Gründe schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder des Ehevertrages bestanden haben und dort schriftlich fixiert wurden. Hat der Sohn keine der Verfehlungen begangen, kann man ihm seinen Pflichtteil nicht verwehren.
Will jemand seine Ehefrau enterben, so gelten auch alle diese Kriterien mit Ausnahme des "unsittlichen Lebenswandels". "Wegen der gewandelten Sitten," erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt Ulrich Germer, " kommt der Pflichtteilsentzug wegen eines unsittlichen Lebenswandels heute praktisch nicht mehr vor." Ehebruch bedeutet nicht Ausschluss von Erbschaft!
Ein Pflichtteilberechtigter kann seinen Anteil nur aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Für eine Berechnung muss man erst die Schulden vom Vermögen abziehen. Wichtig ist auch, dass bei der Berechnung der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalles gilt. Eine spätere Wertänderung bleibt unberücksichtigt. Fallen während der Nachlassregelung z.B. die Aktien, so hat der Pflichterbe keinen Nachteil dadurch. Steigt deren Wert, kann er nur den Barwert verlangen, den die Wertpapiere am Tag des Todes hatten.
Manchmal ist ein Verzicht klug, wenn es mehr als den Pflichtteil gibt und es wurde einem zugleich eine Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker auferlegt. Wer das Erbe dann ausschlägt, erhält zwar "nur" den (geringeren) Pflichtteil. Doch das Geld kann man sofort bekommen und selbständig darüber verfügen.
Quelle:http://www.biallo.de/archiv/rech/erbrech/erbundp.html
Hier noch ein weiterer Artikel:
http://www.weber-kahl.de/Information/Pflichtteil/
Hallo PamikAlfred,
der Text und Link waren wirklich brauchbar.
Hatte aber ganz vergessen zu fragen, wie es denn mit dem Wohnrecht meiner Stiefmutter aussieht. In einem anderen Thread konnte ich lesen, dass dieses auch Berücksichtigung bei der Pflichtteilsberechnung findet.
Angenommen, men Pflichtteil wird mir gezahlt und nach einem Jahr stirbt meine Stiefmama, kann ich dann noch was fordern?
Danke
GS300
der Text und Link waren wirklich brauchbar.
Hatte aber ganz vergessen zu fragen, wie es denn mit dem Wohnrecht meiner Stiefmutter aussieht. In einem anderen Thread konnte ich lesen, dass dieses auch Berücksichtigung bei der Pflichtteilsberechnung findet.
Angenommen, men Pflichtteil wird mir gezahlt und nach einem Jahr stirbt meine Stiefmama, kann ich dann noch was fordern?
Danke
GS300
Moin,
der Pflichtteilsanspruch beträgt grundsl. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Sofern Du sagst "Dein Bruder bekommt alles", stellt sich also zuerst die Frage, ob die zweite Frau Deines Vaters ebenfalls enterbt wurde.
Falls nur Du enterbt wurdest gilt folgendes:
Berechnung ohne Pflichtteil:
Quote Frau Nr. 2: 1/2; Quote Bruder 1/4; Quote Du: 1/4
Dein Pflichtteilsanspruch beträgt also 1/8.
Irgendwelche Wohnrechte etc. sind bei Deinem Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen. Allenfalls für den Fall, dass für die Auszahlung Deines Anspruches das selbstbewohnte Haus verkauft werden müsste, kann etwas anderes gelten.
mfg
Boris
der Pflichtteilsanspruch beträgt grundsl. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Sofern Du sagst "Dein Bruder bekommt alles", stellt sich also zuerst die Frage, ob die zweite Frau Deines Vaters ebenfalls enterbt wurde.
Falls nur Du enterbt wurdest gilt folgendes:
Berechnung ohne Pflichtteil:
Quote Frau Nr. 2: 1/2; Quote Bruder 1/4; Quote Du: 1/4
Dein Pflichtteilsanspruch beträgt also 1/8.
Irgendwelche Wohnrechte etc. sind bei Deinem Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen. Allenfalls für den Fall, dass für die Auszahlung Deines Anspruches das selbstbewohnte Haus verkauft werden müsste, kann etwas anderes gelten.
mfg
Boris
an gs300: zuerst würde ich dir empfehlen, dich an einen anwalt, der sich mit erbrecht auskennt zu wenden, denn alleine kommst du dabei nicht weiter.
ansonsten gilt folgendes: der pflichtteilsanspruch ist die hälfte des gesetzlichen erbanspruches...
wie hoch dein anteil ist kann man jetzt noch nicht sagen, da er davon abhängt in welchem güterstand dein vater mit deiner stiefmutter gelebt hat.
es fehlen also zur beantwortung deiner frage noch weitere informationen.
invest2002
ansonsten gilt folgendes: der pflichtteilsanspruch ist die hälfte des gesetzlichen erbanspruches...
wie hoch dein anteil ist kann man jetzt noch nicht sagen, da er davon abhängt in welchem güterstand dein vater mit deiner stiefmutter gelebt hat.
es fehlen also zur beantwortung deiner frage noch weitere informationen.
invest2002
Guten Morgen!
Danke schön für die Antworten.
@Invest2002: sie lebten beide in der gesetzlichen Güterdingsbums, also Zugewinngemeinschaft.
Laut Testament steht meiner Stiefmutter auch nur der Pflichtteilsanspruch und ihr Wohnrecht zu.
@elfanatic: sicher? Ein Wohnrecht mindert doch den Wert des Hauses, damit den Verkehrswert und damit auch den Pflichtteilsanspruch. Also so wars mal bei einer anderen Sache, bei der ein Bekannter sich in meiner Situation fand.
GS300
Danke schön für die Antworten.
@Invest2002: sie lebten beide in der gesetzlichen Güterdingsbums, also Zugewinngemeinschaft.
Laut Testament steht meiner Stiefmutter auch nur der Pflichtteilsanspruch und ihr Wohnrecht zu.
@elfanatic: sicher? Ein Wohnrecht mindert doch den Wert des Hauses, damit den Verkehrswert und damit auch den Pflichtteilsanspruch. Also so wars mal bei einer anderen Sache, bei der ein Bekannter sich in meiner Situation fand.
GS300
GS300,
nach meiner Meinung erbst du den Geldwert eines Achtels eines unbelasteten Hauses. Das Wohnrecht soll ja erst in der Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
nach meiner Meinung erbst du den Geldwert eines Achtels eines unbelasteten Hauses. Das Wohnrecht soll ja erst in der Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
@atzwo: wenn ich Dich richtig verstanden habe, hat elFanatic also recht. Das Wohnrecht ist "nur" im Testament aufgeführt und spielt also nur für meinen Bruder eine Rolle.
Wenn aber - nur aus Interesse - das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wäre, würde sich der Wert des Hauses mindern und damit auch der Pflichtanspruch. Wie wäre es dann, wenn meine Stiefmama nach einem Jahr z.B. sterben würde? Könnte man da noch was nachfordern?
Danke @alle!
GS300
Wenn aber - nur aus Interesse - das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wäre, würde sich der Wert des Hauses mindern und damit auch der Pflichtanspruch. Wie wäre es dann, wenn meine Stiefmama nach einem Jahr z.B. sterben würde? Könnte man da noch was nachfordern?
Danke @alle!
GS300
GS300,
nach meinem Rechtsgefühl hättest du in dem Fall von deinem Bruder nichts mehr zu erhalten. Du müßtest ihm ja auch nichts geben, wenn eure Stiefmutter noch sehr lange leben würde.
nach meinem Rechtsgefühl hättest du in dem Fall von deinem Bruder nichts mehr zu erhalten. Du müßtest ihm ja auch nichts geben, wenn eure Stiefmutter noch sehr lange leben würde.
Hi Atzwo,
das entspricht auch meinem Rechtsempfinden. Bitte nicht falsch verstehen. Ich wünsche meiner Stiefmutter nur das Beste, sie ist wirklich eine respektable Frau. Mich interessierts nur - weil wissen tut man nie genug
Danke Dir!
GS300
das entspricht auch meinem Rechtsempfinden. Bitte nicht falsch verstehen. Ich wünsche meiner Stiefmutter nur das Beste, sie ist wirklich eine respektable Frau. Mich interessierts nur - weil wissen tut man nie genug
Danke Dir!
GS300
Hi GS300,
hattest Du mittlerweile die Zeit einen kundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen?
Mich würde eine Antwort auf die von Dir gestellte Frage nach Ableben der/des Wohnrechtsinhabers ebenfalls interessieren. Wäre imho ein Unding, könnte da ein(e) Pflichtteilsberechtigte(r) noch "nachkobern".
Gruß, Tera
hattest Du mittlerweile die Zeit einen kundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen?
Mich würde eine Antwort auf die von Dir gestellte Frage nach Ableben der/des Wohnrechtsinhabers ebenfalls interessieren. Wäre imho ein Unding, könnte da ein(e) Pflichtteilsberechtigte(r) noch "nachkobern".
Gruß, Tera
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