privates Veräußerungsgeschäft??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.08.03 14:23:07 von
neuester Beitrag 04.08.03 18:04:30 von
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ID: 761.053
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Hallo,
weiß von Euch jemand konkret, was unter "privaten Veräußerungsgeschäft" zu verstehen ist?
Seit einiger Zeit werden sind ja WP-Verluste/Gewinne mit privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen.
Da ich aus früheren WP-Geschäften (wie wahrscheinlich sehr viele) größere Verluste getragen habe, würde ich diese Verluste nun gerne steuerlich nutzen. Hierzu müßte ich aber näher Wissen, was alles zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gehört.
Hat jemand Tipps, wie man die Speku-Verluste nutzen kann?
Gruß
weiß von Euch jemand konkret, was unter "privaten Veräußerungsgeschäft" zu verstehen ist?
Seit einiger Zeit werden sind ja WP-Verluste/Gewinne mit privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen.
Da ich aus früheren WP-Geschäften (wie wahrscheinlich sehr viele) größere Verluste getragen habe, würde ich diese Verluste nun gerne steuerlich nutzen. Hierzu müßte ich aber näher Wissen, was alles zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gehört.
Hat jemand Tipps, wie man die Speku-Verluste nutzen kann?
Gruß
Du kaufst dir im Jahr 2000 ein Auto für 5000 € lässt
dieses einen neuen Lack vepassen, ein paar neue
Reifen und noch einen Austauschmotor für alles
zusammen 7000 €. Wenn Du das Fahrzeug im Jahr 2003
verkaufen möchtest dann mußt Du 2000€ als Einkünfte versteuern.
das sind dann ("privaten Veräußerungsgeschäft")
dieses einen neuen Lack vepassen, ein paar neue
Reifen und noch einen Austauschmotor für alles
zusammen 7000 €. Wenn Du das Fahrzeug im Jahr 2003
verkaufen möchtest dann mußt Du 2000€ als Einkünfte versteuern.
das sind dann ("privaten Veräußerungsgeschäft")
Was ist, wenn ich z.B. eine Software entwickle und das Produkt inkl. aller Rechte verkaufe?
@Schnubbelsack
Du elender Dreckschwätzer. Da stellt jemand eine sachliche Frage und dann solch ein kindischer Müll.
Du elender Dreckschwätzer. Da stellt jemand eine sachliche Frage und dann solch ein kindischer Müll.
Was sind private V.-Geschäfte ?
Wertpapiere (1 Jahr), Immobilien (10 Jahre), sonstige Wertgegegenstände wie z.B. Kunst, die einer Wertsteigerung unterliegen (können).
Wie kann man sie nutzen ?
Man verrechnet sie mit Gewinnen aus dem Vorjahr, dem gleichen Jahr oder zukünftigen Jahren.
Wertpapiere (1 Jahr), Immobilien (10 Jahre), sonstige Wertgegegenstände wie z.B. Kunst, die einer Wertsteigerung unterliegen (können).
Wie kann man sie nutzen ?
Man verrechnet sie mit Gewinnen aus dem Vorjahr, dem gleichen Jahr oder zukünftigen Jahren.
@Hippenstiel
gehts Dir gut?
Schnubbelsack hat doch recht. Allerdings war im beispiel der Aufwand ja 5000+2000 also kein Gewinn.
Wenn er aber selbst günstig lackiert und aufbessert und für 8000 verkauft...
gehts Dir gut?
Schnubbelsack hat doch recht. Allerdings war im beispiel der Aufwand ja 5000+2000 also kein Gewinn.
Wenn er aber selbst günstig lackiert und aufbessert und für 8000 verkauft...
@(s)pecunia
Beim Nutzen habe ich jedoch noch ein Problem - ich habe ja Verluste vorliegen.
Ich brauche eine sinnvolle Lösung um diese steuerlichen Verluste in Geld umzuwandeln. Der Verlustbetrag an sich ist nicht unerheblich ...
Beim Nutzen habe ich jedoch noch ein Problem - ich habe ja Verluste vorliegen.
Ich brauche eine sinnvolle Lösung um diese steuerlichen Verluste in Geld umzuwandeln. Der Verlustbetrag an sich ist nicht unerheblich ...
Noch eine Frage zum Verständnis:
Würde auch der Verkauf einer eigenen Firma als privates Veräußerungsgeschäft zählen?
Würde auch der Verkauf einer eigenen Firma als privates Veräußerungsgeschäft zählen?
Und noch eine Frage:
- Wie lange ist der Verlustvortrag gültig?
- Wie lange ist der Verlustvortrag gültig?
@(s)pecunia
Danke für die Verteidigung !
Schnubbelsack
Danke für die Verteidigung !
Schnubbelsack
Verlustrücktrag bei privaten Veräußerungsgeschäften
Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ab 1999 erstmals ein überperiodischer Verlustabzug zulässig. Diese Verluste mindern gemäß § 10 d EStG ggf. zunächst Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im vorangegangenen Jahr und dann in den folgenden Jahren (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Wird diese Verlustverrechnung bereits zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, an dem die Erklärung für das Verlustentstehungsjahr noch nicht vorliegt, gilt Folgendes: Im Rahmen seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum 01 erklärt der Steuerpflichtige neben Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Anlage SO bereits Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 02, mit denen die Gewinne des Jahres 01 verrechnet werden sollen.
Bearbeitung der Erklärung für Veranlagungszeitraum 01 (Rücktragsjahr)
im Verlustentstehungsjahr 02:
Das Verlustentstehungsjahr 02 ist noch nicht abgelaufen. Vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres 02 ist der Verlustrücktrag nach 01 nicht zulässig. Denn erst mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres 02 entsteht der aus dem Verlustrücktrag resultierende Erstattungsanspruch des Veranlagungsjahres 01. Wird gegen den Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt, kommt Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf des Jahres 02 nicht in Betracht.
im auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Jahr 03:
Der Verlust aus (allen) privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 02 kann bei der Veranlagung 01 (Rücktragsjahr) berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige muss allerdings seine Verluste im Jahr 02 (formlos) nachweisen bzw. glaubhaft machen. Die vorherige Abgabe der Erklärung 02 ist dazu nicht erforderlich. Die Anerkennung des Verlustrücktrags bei der Veranlagung 01 darf daher nicht an die Abgabe der Erklärung 02 gekoppelt werden.
** Vfg. OFD München v. 29.7.2002 - S 2256 - 22 St 41 **
Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ab 1999 erstmals ein überperiodischer Verlustabzug zulässig. Diese Verluste mindern gemäß § 10 d EStG ggf. zunächst Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im vorangegangenen Jahr und dann in den folgenden Jahren (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Wird diese Verlustverrechnung bereits zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, an dem die Erklärung für das Verlustentstehungsjahr noch nicht vorliegt, gilt Folgendes: Im Rahmen seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum 01 erklärt der Steuerpflichtige neben Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Anlage SO bereits Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 02, mit denen die Gewinne des Jahres 01 verrechnet werden sollen.
Bearbeitung der Erklärung für Veranlagungszeitraum 01 (Rücktragsjahr)
im Verlustentstehungsjahr 02:
Das Verlustentstehungsjahr 02 ist noch nicht abgelaufen. Vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres 02 ist der Verlustrücktrag nach 01 nicht zulässig. Denn erst mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres 02 entsteht der aus dem Verlustrücktrag resultierende Erstattungsanspruch des Veranlagungsjahres 01. Wird gegen den Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt, kommt Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf des Jahres 02 nicht in Betracht.
im auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Jahr 03:
Der Verlust aus (allen) privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 02 kann bei der Veranlagung 01 (Rücktragsjahr) berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige muss allerdings seine Verluste im Jahr 02 (formlos) nachweisen bzw. glaubhaft machen. Die vorherige Abgabe der Erklärung 02 ist dazu nicht erforderlich. Die Anerkennung des Verlustrücktrags bei der Veranlagung 01 darf daher nicht an die Abgabe der Erklärung 02 gekoppelt werden.
** Vfg. OFD München v. 29.7.2002 - S 2256 - 22 St 41 **
Cybershare,
#8 Nein. Der Verkauf der eigenen Firma sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder falls du freiberuflich tätig bist, Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
#9 Beim Vortrag gibt`s keine Begrenzung, nach hinten (Rücktrag) ist nur das Vorjahr möglich.
#8 Nein. Der Verkauf der eigenen Firma sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder falls du freiberuflich tätig bist, Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
#9 Beim Vortrag gibt`s keine Begrenzung, nach hinten (Rücktrag) ist nur das Vorjahr möglich.
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