Spekusteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.08.03 00:50:00 von
neuester Beitrag 20.08.03 23:25:35 von
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Guten Abend
Ich bräuchte mal einen Rat.
Folgendes:
Ich möchte einen Teil eines Fonds aus einer Erbschaft verkaufen.
Der Fond war schon seit Jahren im Portfolio.
Seit Februar 2oo3 läuft er erst auf meinen Namen.
Im gleichen Monat hat er auch das Bankinstitut gewechselt.
Nun würde dieser Anteil in diesem Jahr ein Gewinn von 1500,- Eur machen.
Muß ich darauf Spekusteuer zahlen?
Danke schon mal.
Beovoxx
Ich bräuchte mal einen Rat.
Folgendes:
Ich möchte einen Teil eines Fonds aus einer Erbschaft verkaufen.
Der Fond war schon seit Jahren im Portfolio.
Seit Februar 2oo3 läuft er erst auf meinen Namen.
Im gleichen Monat hat er auch das Bankinstitut gewechselt.
Nun würde dieser Anteil in diesem Jahr ein Gewinn von 1500,- Eur machen.
Muß ich darauf Spekusteuer zahlen?
Danke schon mal.
Beovoxx
ja, musst du. überträge werden wie neukäufe behandelt.
Hallo beovoxx,
NEIN - musst Du nicht ....
Hier gilt die sog. Fußstapfentheorie - d.h. als Erbe trittst Du in die "steuerlichen" Fußstapfen des Erblassers.
Damit zählt für die Berechnung der Spekulationssteuer der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers.
Ein Übertrag auf ein anderes Depot schadet nicht, sofern Du nachweisen kannst, das Du nun die übertragenen Fonds verkaufst.
Ein Problem könnte nur dann auftreten, wenn Du die gleichen Fonds bereits in Deinem neuen Depot hattest und nun Dein bisheriger Bestand mit dem ererbten Bestand vermischt wurde!
Rene
NEIN - musst Du nicht ....
Hier gilt die sog. Fußstapfentheorie - d.h. als Erbe trittst Du in die "steuerlichen" Fußstapfen des Erblassers.
Damit zählt für die Berechnung der Spekulationssteuer der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers.
Ein Übertrag auf ein anderes Depot schadet nicht, sofern Du nachweisen kannst, das Du nun die übertragenen Fonds verkaufst.
Ein Problem könnte nur dann auftreten, wenn Du die gleichen Fonds bereits in Deinem neuen Depot hattest und nun Dein bisheriger Bestand mit dem ererbten Bestand vermischt wurde!
Rene
@Rene
Selbst dann nicht, wenn er nur die ererbten Anteile verkauft. Steuerlich gelten die Wertpapiere als zuerst verkauft, für die eine Anschaffung innerhalb der Spekulationsfrist ausgeschlossen werden kann. Und das ist bei den ererbten Anteilen nun mal der Fall.
Gruss
NmA
Selbst dann nicht, wenn er nur die ererbten Anteile verkauft. Steuerlich gelten die Wertpapiere als zuerst verkauft, für die eine Anschaffung innerhalb der Spekulationsfrist ausgeschlossen werden kann. Und das ist bei den ererbten Anteilen nun mal der Fall.
Gruss
NmA
Und dann noch Folgendes:
Spekulationssteuer: Storno für Eichel – Capital.de, im August 2003
Spekulationssteuer. Ob Kursgewinne zu versteuern sind, muss das Bundesverfassungsgericht noch klären.
Anleger können aber schon jetzt Geld zurückfordern. Von Volker Votsmeier (votsmeier.volker@capital.de).
Finanzminister Hans Eichel und seinen Kollegen in den Ländern droht ein neues Haushaltsloch: Anleger, die innerhalb eines Jahres realisierte Gewinne aus Aktienkäufen bislang brav versteuerten, müssen nicht länger zahlen und können sogar Geld zurückfordern. Die neue Rechtslage hilft nicht nur Steuerzahlern, die in schwierigem Börsenumfeld ein glückliches Händchen haben. Es profitieren auch viele Aktionäre, die während des Börsenbooms von 1997 bis 2000 satte Gewinne einstrichen.
Kleinanleger Klaus Tipke aus Ratzeburg in Südholstein brachte den Stein ins Rollen. Vor sechs Jahren kaufte er einige Aktien, die er schnell wieder abstieß – und machte damit 1752 Mark Plus. Er versteuerte den Gewinn, legte aber gegen den Bescheid Einspruch ein.
Begründung: Die Spekulationssteuer verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die meisten Geschäfte dem Finanzamt verborgen bleiben. Tipkes Fazit: "Die Abgabe ist eine reine Dummensteuer."
Millionen Anleger können sich darüber freuen, denn Tipke ist nicht nur Kleinanleger, sondern einer der renommiertesten Steuerprofessoren Deutschlands. Sein Kampf führte mittlerweile bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dort wird das Verfahren unter Aktenzeichen 2 BvL 17/02 verhandelt. Eine Entscheidung hat Karlsruhe noch für dieses Jahr angekündigt.
Doch schon jetzt gilt: Weil die Sache in der Schwebe hängt, müssen betroffene Anleger zunächst nicht zahlen – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) beschlossen (IX B 16/03). Bisher hatten sich die Finanzämter geweigert, auf die Steuer zu verzichten und bereits gebuchte Einnahmen zu stornieren.
Einziger Haken: Der Spruch des BFH gilt nur für Bescheide, die per Einspruch angefochten wurden. Ist die Berechnung aus anderen Gründen offen, etwa weil das Finanzamt in Sachen Spekulationssteuer einen Vorläufigkeitsvermerk gesetzt hat, ist ein nachträglicher Zahlungsaufschub unmöglich. Und seit Ende 2002 werden Steuerbescheide automatisch mit einem Vorläufigeitsvermerk versehen.
"Die Steuerlast mindern können also nur Anleger, die trotz Vorläufigkeit Einspruch eingelegt haben oder künftig einlegen. Nur dann ist auch ein Aussetzungsantrag Erfolg versprechend", sagt Steuerberater Udo Delp aus Bergheim. Mit dieser Strategie dürfen sich Aktionäre schon Monate vor der endgültigen Entscheidung über einen warmen Geldregen freuen. Das Risiko ist minimal: Nur wenn das Verfassungsgericht die Zweifel des BFH nicht teilt, fordert der Fiskus Steuern plus einem halben Prozent Zinsen pro Monat zurück.
Auch Steuerfahnder müssen nun den Fuß vom Gas nehmen: Für Sammelauskunftsersuchen bei Kreditinstituten gibt es keine Rechtsgrundlage mehr. Vor allem Kunden von Onlinebanken waren ins Visier der Fahnder geraten. Dort vermuteten die Beamten reichlich unversteuerte Kursgewinne. Doch wer keine Steuern kassieren kann, darf auch nicht schnüffeln.
Spekulationssteuer: Storno für Eichel – Capital.de, im August 2003
Spekulationssteuer. Ob Kursgewinne zu versteuern sind, muss das Bundesverfassungsgericht noch klären.
Anleger können aber schon jetzt Geld zurückfordern. Von Volker Votsmeier (votsmeier.volker@capital.de).
Finanzminister Hans Eichel und seinen Kollegen in den Ländern droht ein neues Haushaltsloch: Anleger, die innerhalb eines Jahres realisierte Gewinne aus Aktienkäufen bislang brav versteuerten, müssen nicht länger zahlen und können sogar Geld zurückfordern. Die neue Rechtslage hilft nicht nur Steuerzahlern, die in schwierigem Börsenumfeld ein glückliches Händchen haben. Es profitieren auch viele Aktionäre, die während des Börsenbooms von 1997 bis 2000 satte Gewinne einstrichen.
Kleinanleger Klaus Tipke aus Ratzeburg in Südholstein brachte den Stein ins Rollen. Vor sechs Jahren kaufte er einige Aktien, die er schnell wieder abstieß – und machte damit 1752 Mark Plus. Er versteuerte den Gewinn, legte aber gegen den Bescheid Einspruch ein.
Begründung: Die Spekulationssteuer verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die meisten Geschäfte dem Finanzamt verborgen bleiben. Tipkes Fazit: "Die Abgabe ist eine reine Dummensteuer."
Millionen Anleger können sich darüber freuen, denn Tipke ist nicht nur Kleinanleger, sondern einer der renommiertesten Steuerprofessoren Deutschlands. Sein Kampf führte mittlerweile bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dort wird das Verfahren unter Aktenzeichen 2 BvL 17/02 verhandelt. Eine Entscheidung hat Karlsruhe noch für dieses Jahr angekündigt.
Doch schon jetzt gilt: Weil die Sache in der Schwebe hängt, müssen betroffene Anleger zunächst nicht zahlen – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) beschlossen (IX B 16/03). Bisher hatten sich die Finanzämter geweigert, auf die Steuer zu verzichten und bereits gebuchte Einnahmen zu stornieren.
Einziger Haken: Der Spruch des BFH gilt nur für Bescheide, die per Einspruch angefochten wurden. Ist die Berechnung aus anderen Gründen offen, etwa weil das Finanzamt in Sachen Spekulationssteuer einen Vorläufigkeitsvermerk gesetzt hat, ist ein nachträglicher Zahlungsaufschub unmöglich. Und seit Ende 2002 werden Steuerbescheide automatisch mit einem Vorläufigeitsvermerk versehen.
"Die Steuerlast mindern können also nur Anleger, die trotz Vorläufigkeit Einspruch eingelegt haben oder künftig einlegen. Nur dann ist auch ein Aussetzungsantrag Erfolg versprechend", sagt Steuerberater Udo Delp aus Bergheim. Mit dieser Strategie dürfen sich Aktionäre schon Monate vor der endgültigen Entscheidung über einen warmen Geldregen freuen. Das Risiko ist minimal: Nur wenn das Verfassungsgericht die Zweifel des BFH nicht teilt, fordert der Fiskus Steuern plus einem halben Prozent Zinsen pro Monat zurück.
Auch Steuerfahnder müssen nun den Fuß vom Gas nehmen: Für Sammelauskunftsersuchen bei Kreditinstituten gibt es keine Rechtsgrundlage mehr. Vor allem Kunden von Onlinebanken waren ins Visier der Fahnder geraten. Dort vermuteten die Beamten reichlich unversteuerte Kursgewinne. Doch wer keine Steuern kassieren kann, darf auch nicht schnüffeln.
Spekulationssteuer nicht zahlen. Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Gewinnen aus privaten VEräußerungsgeschäften für verfassungswidrig, Damit die Spekulationssteuer aber nicht bezahlt werden müsse, sollten Steuerzahler extra einen formlosen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen und dabei auf das BFH-Urteil verweisen (BFH-Urteil vom 11.6.2003, IXB 16/03, DStr.2003.S.1164)
Vielen Dank, habt mir sehr geholfen.
Nehme mal an, ich halte mich an #3 + #4, da ja auch von #2 keine weiteren Einwände kamen.
Gruß
Beovoxx
Nehme mal an, ich halte mich an #3 + #4, da ja auch von #2 keine weiteren Einwände kamen.
Gruß
Beovoxx
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