Kosten für Optionsschein = Werbungskosten ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.09.03 18:40:27 von
neuester Beitrag 02.09.03 19:23:44 von
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Es gebe folgende Situation:
Ein Optionsschein verfalle wahrscheinlich wertlos. Der letzte börsliche Handelstag sei der 12. September, die Optionsfrist ende jedoch erst am 17. September.
Der Optionsschein kann natürlich am letzten börslichen Handelstag zum - symbolischen - Preis von 0,001 € verkauft werden, so dass ein Veräußerungsverlust entsteht, der im Fall von Optionsscheinen steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden kann, sofern die einjährige Spekulationsfrist nicht überschritten wurde.
Ärgerlich wäre es, wenn es zwischen dem letzten börslichen Handelstag und dem Ende der Optionsfrist einen Crash gäbe und dadurch ein am letzten börslichen Handelstag verkaufter Optionsschein unter Umständen erheblich an Wert gewonnen hätte.
Ein solches Szenario ist natürlich unwahrscheinlich. Angenommen, der Crash trete nicht ein, der Optionsschein verfalle wertlos, der steuerlich relevante Differenzausgleich sei gleich null. Können dann die Kosten für den Kauf des Optionsscheins als Werbungskosten geltend gemacht werden und werden diese Kosten mit anderen steuerlich relvanten Veräußerungsgewinnen verrechnet? Wenn dem so wäre, bräuchte man sich doch gar nicht mehr um den Verkauf zum symbolischen Preis von 0,001 € am letzten börslichen Handelstag zu bemühen und man bräuchte sich auch nicht zu ärgern, wenn der Optionsschein kurz nach dem letzten börslichen Handelstag doch noch an Wert gewönne. Kann mir jemand die Frage beantworten?
Ein Optionsschein verfalle wahrscheinlich wertlos. Der letzte börsliche Handelstag sei der 12. September, die Optionsfrist ende jedoch erst am 17. September.
Der Optionsschein kann natürlich am letzten börslichen Handelstag zum - symbolischen - Preis von 0,001 € verkauft werden, so dass ein Veräußerungsverlust entsteht, der im Fall von Optionsscheinen steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden kann, sofern die einjährige Spekulationsfrist nicht überschritten wurde.
Ärgerlich wäre es, wenn es zwischen dem letzten börslichen Handelstag und dem Ende der Optionsfrist einen Crash gäbe und dadurch ein am letzten börslichen Handelstag verkaufter Optionsschein unter Umständen erheblich an Wert gewonnen hätte.
Ein solches Szenario ist natürlich unwahrscheinlich. Angenommen, der Crash trete nicht ein, der Optionsschein verfalle wertlos, der steuerlich relevante Differenzausgleich sei gleich null. Können dann die Kosten für den Kauf des Optionsscheins als Werbungskosten geltend gemacht werden und werden diese Kosten mit anderen steuerlich relvanten Veräußerungsgewinnen verrechnet? Wenn dem so wäre, bräuchte man sich doch gar nicht mehr um den Verkauf zum symbolischen Preis von 0,001 € am letzten börslichen Handelstag zu bemühen und man bräuchte sich auch nicht zu ärgern, wenn der Optionsschein kurz nach dem letzten börslichen Handelstag doch noch an Wert gewönne. Kann mir jemand die Frage beantworten?
Der Schein muß verkauft werden.
Für einen steuerlich unerheblichen Vorgang kannst du keine Werbungskosten geltend machen; sprich Kosten für den Kauf eines verfallenen OS sind nicht abziehbar.
Nebenbei bemerkt sind Kosten bei Kauf des OS (z.B. Bankprovisionen, Maklercortage usw.) Anschaffungskosten des OS und keine Werbungskosten was alledings am Ergebnis (steuerlicher Gewinn/Verlust) nichts ändert.
Nebenbei bemerkt sind Kosten bei Kauf des OS (z.B. Bankprovisionen, Maklercortage usw.) Anschaffungskosten des OS und keine Werbungskosten was alledings am Ergebnis (steuerlicher Gewinn/Verlust) nichts ändert.
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