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    Unterliegen Spekugewinne aus Termingeschäften der beschränkten Einkommensteuerpflicht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.03.04 14:41:50 von
    neuester Beitrag 04.04.04 19:50:20 von
    Beiträge: 25
    ID: 842.432
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      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:41:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      ich hänge schon lange an folgender frage, die mir bislang weder mein steuerberater noch irgendwelche wirtschaftsprüfer 100% beantworten konnten:

      unterliegen Veräusserungsgewinne aus termingeschäften (vornehmlich aus optionsscheinen und zertifikaten auf den dax!) der (erweiterten) beschränkten einkommensteuer?



      für eine korrekte antwort wäre ich sehr dankbar!

      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:52:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      nachtrag:

      die beschränkte einkommensteuerpflicht gilt natürlich nur, falls das aussensteuergesetz (AStG) anwendung findet!

      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:58:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      es wird halt so sein,dass dein steuerberater die frage nicht verstanden hat.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 15:11:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      ist nicht gerade tagesthema bei steuerpflichtigen & steuerberatern - ich weiss!

      mein steuerberater meint übrigens die gewinne wären steuerfrei, bzw. müssten in dem land versteuert werden, wo man ansässig ist.

      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 20:15:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      kann mir in der sache denn keiner weiterhelfen?
      auch nicht nataly ?

      grüsse
      :cool:

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      Avatar
      schrieb am 31.03.04 21:45:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein Blick ins Gesetz könnte hier nützlich sein:

      § 49 EStG
      (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind

      1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§

      13, 14);2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen
      oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt werden. 2Als Einkünfte

      aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleichsteht;3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben;5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes, bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder
      mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen

      und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden. <2>§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
      (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

      (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

      (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.


      Fazit: Bei beschränkter Steuerpflicht sind private Veräußerungsgeschäfte nur bei Grundstücksgeschäften und Veräußerungsgeschäften mit Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) mit über 1%iger Beteiligung an der Kapitalgesellschaft steuerpflichtig. Termingeschäfte wie in § 23 Abs. 1 Nr.3 oder 4 EStG sind somit steuerfrei.

      Ich geh davon aus dass weder dein Wohnsitz noch dein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 23:08:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      @cc

      okay - soweit war ich auch schon und es scheint tatsählich so zu sein wie du es sagst. allerdings kommt nach dem fettgedruckten von dir folgender absatz:

      § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.

      und genau da fängt für mich die problematik an. oder sehe ich da etwas total falsch?

      ich bin zur zeit stark am überlegen meinen wohnsitz in mein heimatland (ausserhalb der eu) zu verlagern, da ich zur zeit meinen lebensunterhalt mit termingeschäften bestreite, würde ich gerne wissen woran ich bin. deutsche staatsbürgerschaft habe ich, möchte ich auch behalten - von daher würde ich aller voraussicht nach auch unter das AStG fallen.

      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 23:14:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sagt folgendes:

      2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
      3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
      4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
      Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien

      vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des

      Satzes 1.

      2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch

      1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.



      (2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.



      ist dies nun nur auf die Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei Beteiligung anzuwenden?

      :rolleyes:



      dieses beamtendeutsch macht mich echt fertisch!

      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 07:50:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ergänzung zu #6: Neben dem Blick ins Gesetz (hier: EStG) ist auch ein Blick in das jeweils einschlägige Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)erforderlich.
      @Antepop: Welches Land ist denn dein Heimatland, etwa Kroatien?.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 08:58:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      @nataly

      ja. mit dem dba bin ich gerade zugange.

      was meinst du - sind termingeschäfte nach dem oben zitierten gesetzestext beschränkt einkommensteuerpflichtig?


      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 10:57:37
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antepop,

      du musst schon etwas genauer hingucken.

      In #8 zitierst du nicht wie du schreibst § 23 Abs. 1 Satz 2-4, sondern § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-4. In § 23 Abs. 1 Satz 2-4 wird definiert was als Anschaffung zu gelten hat.

      2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

      (2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.


      Diese Sätze sind also anzuwenden. Wo steht da denn was von Termingeschäften???

      :confused:

      Die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, die du in # 7 gefettet erwähnst haben mit privaten Veräußerungsgeschäften rein gar nichts zu tun. Es geht da um Entschädigungen, Amtszulagen, Übergangsgelder...usw.

      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-4 EStG wird in § 49 EStG nicht erwähnt. Spekugewinne mit Termingeschäften sind für beschränkt Steuerpflichtige demnach steuerfrei.
      Und wenn das so ist, erübrigt sich auch ein Blick ins DBA.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 11:21:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      Vielleicht wird es etwas klarer wenn man nach dem Sinn solcher Regelungen fragt.

      Inländische Grundstücke und inländische Betriebe verursachen dem inländischen Staat (Deutschland) Aufwendungen (Infrastrukturkosten, Verwaltungsaufwendungen usw.). Daher werden Gewinne aus Grundstücken (§ 49 Abs. 1 Nr. 6+8) und Betrieben (§ 49 Abs. 1 Nr. 2+8) auch für Nichtinländer steuerpflichtig gestellt. Der Handel mit Terminkontrakten, auch auf inländische Betriebe oder Indices, verursacht dem deutschen Staaat keine Kosten. Daher sind sie für beschränkt Steuerpflichtige, die die deutsche Infrastuktur ja nicht in Anspruch nehmen, steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 12:27:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      @cc

      okay - scheint mein fehler zu sein. habe falsch zitiert.
      du hast mir wirklich sehr geholfen.

      noch eine frage zum AStG:

      (1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und

      1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und

      2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

      ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.



      wie ist das zu verstehen? bin ich dann über die beschränkte einkommensteuerpflicht wieder vollkommen steuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes

      wie gesagt, bin weder anwalt noch steuerberater und diese definierungen sind für mich ein graus.


      grüsse
      ap
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 13:32:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      Diese Regelung wurde eingeführt, um es Steuerflüchtlingen nicht ganz so einfach zu machen.

      Wenn du Deutscher bist, vor dem Ende deiner unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb der davorliegenden 10 Jahr mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst, und dann in ein Niedrigsteuerland (Land bei dem die Steuer bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 150.000,00 DM um mindestens ein Drittel niedriger ist als in Deutschland) dich niederlässt, und wesentliche Interessen in Deutschland hast (wenn du einen Gewerbebetrieb in Deutshland besitzt, mehr als 30% deines Gesamteinkommens aus Deutschland stammen, oder mehr als 120.000,00 DM aus Deutschland stammen), dann wären auch deine Spekugewinne aus Termingeschäften bis zu 10 Jahre nach Wegzug aus Deutschland, steuerpflichtig.

      P.S. Hab kein aktuelles AStG und im Internet auch nur ein altes gefunden. Die aktuellen Zahlen z.B. in Euro findest du in § 2 AStG.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 14:36:18
      Beitrag Nr. 15 ()
      (1) "§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-4 EStG wird in § 49 EStG nicht erwähnt. Spekugewinne mit Termingeschäften sind für beschränkt Steuerpflichtige demnach steuerfrei."


      Das trifft zu.


      "Und wenn das so ist, erübrigt sich auch ein Blick ins DBA."

      Ich empfehle dennoch einen Blick ins DBA.Wir können ja nicht wissen, ob für Antepop wirklich nur die Speku-Gewinne wichtig sind.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 16:24:45
      Beitrag Nr. 16 ()
      @cc

      somit steht es also wieder 1:1!

      ich habe die dt. staatsbürgerschaft und war in den letzten 10jahren min. 5 jahre unbeschränkt steuerpflichtig. ferner habe ich weder ein gewerbe hier, noch bin ich an irgendwelchen firmen beteiligt. meine einzige einnahmequelle zur zeit sind kapitaleinkünfte aus zinsen (weniger als 1%) und eben aus termingeschäften. zudem würde ich auch weiterhin vermögen hier in deutschland haben und über banken in deutschland handeln.

      und genau der letzte punkt ist auch der, wo wahrscheinlich doch das AStG bei mir anwendung finden würde, oder?


      was sagt dieser teil des satzes aus dem AStG aus:
      ..., über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, ... ???

      wird dann wieder besteuert wie bei einer unbeschränkten einkommensteuerpflicht?
      :rolleyes:

      fragen über fragen und anscheinend wirklich keine definitive antwort, ...



      trotzdem danke erstmal, ....

      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 16:26:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      noch eine anmerkung:

      viele reden immer vom auswandern - dass einen der deutsche staat nicht so leicht von der (steuerlichen) angel lässt, wissen die wenigsten!

      grüsse
      ap
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 07:40:15
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Antepop: Es ist anhand des AStG zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
      Außerdem sollte das DBA daraufhin überprüft werden, ob sich hieraus etwas Abweichendes ergibt. Dann ist nämlich das DBA vorrangig.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 07:44:15
      Beitrag Nr. 19 ()
      Siehe hierzu folgender Link:

      http://www.afu-net.de/steuern/tip/ebstpfl.htm
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 10:49:01
      Beitrag Nr. 20 ()
      @nataly

      okay - danke erstmal. habe gestern auch noch neues material vom steuerberater bekommen. werde das alles erstmal sichten. scheint eine grauzone zu sein und liegt wohl im ermessen des zuständigen beamten. denke bei einer konkreten anfrage beim finanzamt, wird man auch keine definitive antwort bekommen.
      :rolleyes:

      falls dir oder ccolumbus noch was einfällt - bitte posten!


      grüsse
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 19:15:39
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antepop,
      warum machst du es immer komplizierter als es ist???

      zudem würde ich auch weiterhin vermögen hier in deutschland haben und über banken in deutschland handeln.

      und genau der letzte punkt ist auch der, wo wahrscheinlich doch das AStG bei mir anwendung finden würde, oder?


      Wo steht denn was davon im AStG. Die Kriterien der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht wurden jetzt zweimal genannt (von Nataly unbd von mir). jetzt musst du sie daraufhin überprüfen. Ob du vermögen in Deutschland hast und über Banken in Deutschland handelst ist dabei völlig unerheblich.

      Nataly,
      DBA`s sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Auslandseinkünften zu beachten. Nicht bei beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften.
      Avatar
      schrieb am 03.04.04 13:45:12
      Beitrag Nr. 22 ()
      @CColumbus:
      Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland können sich auch aus inländischem Vermögen ergeben:

      "Der Steuerpflichtige hat gem. § 2 Abs. 3 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, wenn er eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

      - er ist zu Beginn eines Veranlagungszeitraums Unternehmer gem. § 15 EStG oder an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt gem. § 17 EstG (Ausnahme: Kommanditisten haben nur wesentliche wirtschaftlichen Interessen in Deutschland wenn die Einkünfte der Gesellschaft im Veranlagungszeitraum zu mehr als 25 % auf sie entfallen).

      - die Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums bei angenommenerunbeschränkter Steuerpflicht, ohne die Einkommensteile die bereits im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer. entsprechenden Steuer unterworfen wurden (§ 34c Abs. 1 EStG), übersteigen 120.000,- DM oder sind höher als 30 % aller Einkünfte.

      - das Vermögen eines Veranlagungszeitraums, dessen Erträge bei angenommenerunbeschränkter Steuerpflicht, ohne die Vermögensteile deren Erträge bereits im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer. entsprechenden Steuer unterworfen wurden (§ 34c Abs. 1 EStG), übersteigt 300:000,- DM oder ist höher als 30 % des Gesamtvermögens.
      Avatar
      schrieb am 03.04.04 13:47:07
      Beitrag Nr. 23 ()
      @CColumbus:
      Es ist mir unverständlich, warum du Antepop so nachdrücklich von der Lektüre des DBA abhalten willst. Es kann doch sein, dass dieses aus einem anderen Grund als der Besteuerung von Termingeschäften für Antepop interessant ist.
      Avatar
      schrieb am 03.04.04 18:18:13
      Beitrag Nr. 24 ()
      Sofern das Land, in das Du ziehst KEIN Niedrigsteuerland ist (Die Schweiz z.B. gilt als Niedrigsteuerland, Belgien dagegen nicht, obwohl dort alle Spekulationsgewinne steuerfrei sind), unterliegen die Spekulationsgewinne der Steuer des jeweiligen Landes. Voraussetzung ist aber, dass Du weder einen Wohnsitz in Deutschland behält, noch wesentliche wirtschaftliche Interessen dort unterhältst (z.B. keine wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft).
      Avatar
      schrieb am 04.04.04 19:50:20
      Beitrag Nr. 25 ()
      # 24

      1. Info betreffs CH ist falsch: Es wird nicht die ganze CH sondern jeder Kanton einzeln beurteilt.

      2. Info betreffs B ist falsch: Es gilt das "Guter Hausvater"prinzip: Das heisst je riskanter ( derivative, kreditgehebelte) die Anlage oder die Umschichtungshäufigkeit, umso eher volle Steuer. Bei quasi mündelsicheren Anlagen aber steuerfrei.

      3. Bei Umzug CH an die "überdachende Besteuerung" denken, mit der 6 Jahre lang die Steuerersparnis gegenüber D abgeschöpft wird.

      Hittfeld


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      Unterliegen Spekugewinne aus Termingeschäften der beschränkten Einkommensteuerpflicht