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    EU-Recht hier: voller Vorsteuerabzug aus Hausbau - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.05.04 18:44:27 von
    neuester Beitrag 20.11.04 23:49:55 von
    Beiträge: 10
    ID: 862.825
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      schrieb am 23.05.04 18:44:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      In einer der Threads habe ich gelesen, das es möglich sein soll die Vorsteuer aus den gesamten Kosten eines Hausbaues vom Finanzamt erstattet zu bekommen, nicht nur den Anteil aus der gewerblichen Nutzung.

      1.)Wo könnte ich im Internet den Gesetzestext dazu finden?
      2.)Ist ein Haus auch schon gewerblich genutzt, wenn sich
      auf dem Dach dieses Hauses eine Photovoltaikanlage
      befindet und für dieses ein Gewerbe angemeldet wurde.

      Die erstattet Vorsteuer würde man zwar nach und nach über die Umsatzversteuerung des Wohnwertes wieder an das FA zurückzahlen müssen. aber wäre das nicht eine gute Finanzierungsmöglichkeit?
      Avatar
      schrieb am 23.05.04 20:18:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      lohnt sich wohl kaum noch. Ist in der Tat nur noch eine alternative /ergänzende Form der Finanzierung...
      Avatar
      schrieb am 23.05.04 21:21:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ist in der Tat max. noch als zinsloses Darlehen zu bezeichnen, nicht jedoch Eigenheimzulagenersatz.
      Guckst du hier:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23904/ BMF-Schreiben-vom-13.-April-2004-IV-B-7-S-7300-26-04-Adobe-Acrobat-3.x_4.x.pdf
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 16:22:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      :):):):):):):):):):):):):):):):):):):):):):):):):):)Vielen, Dank, genau diesen "Link" habe ich gesucht. Einfach toll wie einem hier immer wieder weitergeholfen wird.
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 21:12:14
      Beitrag Nr. 5 ()

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      schrieb am 01.06.04 13:51:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      das Thema Vorsteuerabzug bei teilweise gewerblich genutztem Eigenheim interessiert mich auch. Es gibt diesbezgl. ein paar Fragen, deren Antwort ich niergends finden kann und ich hoffe, mir kann jemand hier helfen:
      1) Kann die Umsatzsteuer für den Hausbau auch rückwirkend erstattet werden, zB. Start des umsatzpflichtigen Gewerbes in 2004 in einem teilweise privat genutztem EFH, dessen Bau 6 Jahre zurückliegt.
      2) Kann das auch erstattet werden, wenn für das EFH die Eigenheimzulage erhalten wird?
      3) Der Vorsteuerabzug soll ja für das ganze Haus möglich sein, wenn mindestens 10% gewerblich genutzt werden? Wie bestimmen sich die der Anteil der gewerblichen Nutzung? Bei Flächen wohl einfach, wie bestimmt man das bei einer PV-Solaranlage?
      4) Für die Unentgeltliche Wertabgabe (kostenfreies Wohnen)ist eine Umsatzsteuer auf die anteiligen Kosten und Abschreibung zu zahlen. Wird die Abschreibung dann mit 2% über 50 Jahre gerechnet?

      MfG gutglck
      Avatar
      schrieb am 02.06.04 20:53:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo gutglck,
      habe heute eien Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gebeten sich mit genau diesem Fall (habe das selbe Problem) zu befassen.
      Hat mir aber heute schon bestätigt, dass sich
      1.)die Eigenheimzulage nicht schädlich auswirkt.
      2.)es sich bei der PV-Anlage um eine Betriebsvorrichtung handelt und hierfür keine Fläche gerechnet wird. Als Fläche kommt nur ein Büro in Frage, das man ja braucht weil man nun einen Gewerbebetrieb hat um diesen zu verwalten.;)Wenn also dein Büro 10 % der Fläche deines Wohnhauses ausmacht dann dürfte der Vorsteuerabzug kein Problem sein.

      Dies sind aber nur vorläufige Aussagen. Genauere Angaben erhalte ich in den nächsten 14 Tagen.
      Avatar
      schrieb am 04.06.04 16:07:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Teresamaria

      ist das jetzt so zu verstehen, dass bei alleiniger PV-Anlage, die als Betriebsvorrichtung gilt, der Vorsteuerabzug nicht mögich ist, da keine 10% gewerbliche Nutzung vorliegt; sondern erst durch ein 10%ig grosses Arbeitszimmer die Schwelle zur 10%igen gewerblichen Nutzung des Gebäudes erreicht wird???
      Bezüglich der Eigenheimzulage ist es glaube ich so, dass der gewerblich genutzte Teil des Hauses aus den Kosten für die Bemessung herausgerechnet werden. Das wirkt sich dann aus, wenn die Kosten für die Hütte nur knapp über der max. Grenze liegt; in der Regel ist das wohl eher nicht relevant.

      Gruss gutglck
      Avatar
      schrieb am 05.06.04 08:20:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo gutglck,
      es ist genauso wie es in deinem ersten Satz steht. Der Vorsteuerabzug aus dem Hausbau ist nur möglich, wenn das Büro 10% der Wohnfläche des Hauses übersteigt.
      Es scheint auch so zu sein, dass in Zukunft der Vorsteuerabzug aus dem ganzen Hausbau nicht mehr interessant ist, weil Väterchen Staat die Umsatzsteuer aus dem Wohnwert nicht nur für 10 Jahre sondern für 20 oder gar 30 Jahre verlangen will oder bereits verlangt.
      Für meine Anlage werde ich auf jeden Fall die Kosten der anteilige Bürofläche, also Anschaffung, Grundsteuer, Wasser, Kanal, Kehrgebühren, Versicherung etc. bei der Steuer gelten machen.
      Avatar
      schrieb am 20.11.04 23:49:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      Stellungnahme der Stb-Verbandes zu Neuregelung der Bemessung unentgeltlicher Wertabgaben. Bin mal gespannt, wie das ausgeht..

      ................

      Zu Artikel 5 – Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Zu Nr. 7 - § 10 Abs. 4 Satz 1 Bezüglich der Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe sollen die Kosten für Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf fünf bis zehn Jahre, analog des Berichti-gungszeitraumes nach § 15a UStG, verteilt werden. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 11.03.2004 zum Entwurf des betreffenden BMF-Schreibens vorgetragen, entspricht dieser Ansatz weder der Rechtsprechung des BFH, noch des EuGH und vor allen Dingen nicht den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie. Dieser Ansatz be-ruht augenscheinlich auf den Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Seeling und ihm nachfolgend des BFH-Urteils vom 24.07.2003. Zwar mag die Reaktion der Finanzverwaltung und vor allen Dingen sich daran anschließend des deutschen Gesetzgebers auf diese EuGH-Entscheidung aus fiskalischer Sicht verständ-lich sein, dennoch rechtfertigt sie nicht den Verstoß gegen überstaatliches EU-Recht. Im betreffenden EuGH-Verfahren (Rs. C-269/00) verweist der EuGH erneut auf die bewusste Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers für einen zeitlich definierten Berichtigungs-zeitraum in Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie und vor allen Dingen auf die Möglichkeit des nationalen Gesetzgebers, den Berichtigungszeitraum für die Umsatzsteuer auf 20 Jahre auszudehnen. Nunmehr sollen in § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG der Besteuerung die bei Ausführung dieser Um-sätze entstandenen Ausgaben zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zum Referentenent-wurf sollen zwar nun die „Ausgaben“ statt der „Kosten“ angesetzt werden, was jedoch nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung ändert. Anzusetzen ist der reale Wertverzehr. Der BFH stellt es dem Unternehmer frei, welche zulässige Methode er in Bezug auf die Ab-schreibungsmethode verwendet, er lässt sogar die degressive Methode zu (vgl. BFH, Urt. v. 18.12.1996, XI R 12/96, BStBl. II 1997, 374). Keinesfalls jedoch kann hier eine neukon-struierte umsatzsteuerliche Abschreibungsreihe, die weit hinter dem tatsächlichen Wertver-zehr zurückbleibt, maßgeblich sein. Die 6. EG-Richtlinie sagt nach dem klaren Wortlaut von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, dass der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung anzu-
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      setzen ist. Es wird also an den tatsächlich eingetretenen Wertverzehr und somit an die tech-nische und wirtschaftliche Abnutzung des Gegenstandes angeknüpft. Somit ändert eine Aufnahme des BMF-Schreibens vom 13.04.2004 in das deutsche Umsatz-steuerrecht nichts daran, dass diese Regelung gegen die 6. EG-Richtlinie verstößt und rechtswidrig ist. Es ist abzusehen, dass diese Regelung einer höchstrichterlichen Nachprü-fung, sei es durch den BFH oder auch durch den EuGH, nicht standhalten wird. Wir halten es schon aus systematischer Sicht für äußerst ungenügend, weitere Konfusionen sehenden Auges dadurch zu schaffen, dass eine rechtswidrige Norm in das deutsche Umsatzsteuer-recht Eingang findet. Aus diesem Grunde regen wir an, auf die Einfügung dieser Sätze in Nr. 2 des § 10 Abs. 4 Satz 1 UStG aus Gründen der Rechtssicherheit von vornherein zu verzichten


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