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    was für ein geiles Wort: "Anlegerschutzverbesserungsgesetz" - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.07.04 23:24:26 von
    neuester Beitrag 05.07.04 22:48:42 von
    Beiträge: 2
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      schrieb am 03.07.04 23:24:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Am 1. Juli ist das "Anlegerschutzverbesserungsgesetz" vom Bundestag verabschiedet worden.

      :look: Ist dieses gerade verabschiedete Gesetz gut oder schlecht oder überflüssig oder Sand in den Augen der Kleinaktionäre und eine Lachnummer in den Augen von Großaktionären? :look:

      Aus der "Welt am Sonntag"

      Neues Gesetz stärkt Anleger-Interessen

      Für mehr Transparenz im Grauen Kapitalmarkt

      Berlin - Im Kampf gegen Kursmanipulationen, Insidergeschäfte und falsche Beratung sind Anlegerschützer und Aufsichtsbehörden einen wichtigen Schritt vorangekommen. Das jetzt vom Bundestag verabschiedete Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) setzt eine Missbrauchsrichtlinie der Europäischen Union um, die den privaten Kleinanleger vor nachteiligen Marktpraktiken schützen soll.
      Die Einhaltung der Verbote und Gebote wird Aufgabe der Bundesanstalt für Dienstleistungsaufsicht Bafin sein, die den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzprodukten untersagen oder zeitweise aussetzen kann.
      Die Einführung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes sieht zum ersten Mal eine gesetzliche Prospektierungspflicht auch für geschlossene Fonds vor. Betroffen sind alle Formen von Beteiligungen, unabhängig davon, ob es sich um einen Schiffs-, Medien-, Immobilien- oder Windkraftfonds handelt oder um eine Beteiligung an einer gebrauchten Versicherungspolice. Ausgenommen sind Investments, von denen nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder deren Verkaufspreis pro Anteil in einem Jahr bei 100 000 Euro oder über längere Zeiträume bei 200 000 Euro liegt.
      Es werden somit alle Publikumsfonds berücksichtigt. Der einzuhaltende Mindeststandard soll dabei, wie derzeit bereits bei den Wertpapieren, durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
      Für die Einhaltung dieser Richtlinien soll die Bafin in Form einer speziellen Vollständigkeitsprüfung Sorge tragen. Hierzu müssen künftig alle Prospekte, soweit sie nicht Ausnahmeregeln unterliegen, bei der Bafin zur formalen Einsicht eingereicht werden. Dieser Check müsse innerhalb von 20 Tagen erfolgen.
      Unterdessen wird über die Effizienz und die wirksame Umsetzung der Paragrafen in die Praxis heftig diskutiert. Für Stefan Loipfinger, Experte für geschlossene Fonds, ist das neue Gesetz ein kleiner, aber sehr wichtiger Schritt. Dennoch wurde seiner Ansicht nach auch eine Chance vertan. "Zum Beispiel sollte mit der Bafin-Genehmigung nicht geworben werden, da es sich nicht um eine Qualitätsbewertung handelt, sondern nur um eine formelle Prüfung", so Loipfinger. Die Genehmigung sei alles andere als ein Gütesiegel.
      Grundsätzlich begrüßt auch die Branche den jetzigen Kompromiss, der in Gesprächen mit den Gesetzgebern erzielt wurde. Vor allem Prüfungszeitraum und Modus waren umstritten.
      Auch hinsichtlich der Einführung des Gesetzes habe sich die Bafin nicht mehr unter Zeitdruck gesetzt: Geprüft werden müssen nur Prospekte, die nach dem 1. Juli 2005 aufgelegt werden oder noch im Vertrieb sind. "Da bleibt noch genügend Zeit, die zum Gesetz vorgesehene Richtlinie daraufhin auszurichten, dass die Prüfung möglichst in Anlehnung an den üblichen Prüfkriterienkatalog des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW S4) erfolgt", sagt Michael Oehme, Vorstandssprecher der jüngst ins Leben gerufenen Bundesvereinigung Geschlossener Fondsverbände.
      "Damit", so Oehme, "würden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen." Zum einen würde eine einheitliche Prüfungsvorgabe den Prozess bei den Anbietern und in der Bafin erleichtern und somit Kosten sparen. Das ist nicht ganz unerheblich, denn letztendlich zahlt der Fonds, also die Anleger, das Mehr an Sicherheit. Zum anderen würde eine formale Prüfung in Anlehnung an eine wirtschaftliche Expertise dafür Sorge tragen, dass die schwarzen Schafe der Branche keine Bafin-Zulassung bekommen. khm

      Artikel erschienen am 4. Juli 2004
      Avatar
      schrieb am 05.07.04 22:48:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      :look::look::look:

      Das Handelsblatt stellt ein paar Erklärungen zur Verfügung.
      Das ist offenbar notwendig!

      :look::look::look:


      HANDELSBLATT, Freitag, 02. Juli 2004, 16:39 Uhr

      Übersicht: Das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz

      Absicht:
      Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz will die Bundesregierung die Transparenz der Kapitalmärkte erhöhen und Anleger vor nachteiligen Marktpraktiken schützen. Mit dem gestern verabschiedeten Gesetz setzt die Regierung die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie um. Sie führt außerdem die Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageprodukte des so genannten „Grauen Kapitalmarktes“ ein. Betroffen sind davon geschlossene Fonds, die häufig als Steuersparmodelle angeboten werden.

      Wertpapierhandelsgesetz:
      Bei der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes. Die BaFin kann den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels anordnen. Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten über 5 000 Euro bis Ende des Jahres schriftlich der Firma und der BaFin mitzuteilen. Das gilt auch für Personen, die mit der Führungskraft in einer engen Beziehung stehen.

      Verkaufsprospektgesetz:
      Mit dem Vertrieb eines geschlossenen Fonds darf künftig erst begonnen werden, wenn die BaFin den Prospekt genehmigt hat. Für Genehmigung oder Ablehnung bleiben dem Amt 20 Werktage Zeit. Äußert sich die BaFin nicht innerhalb dieser Zeit, darf der Fondsanbieter mit dem Vertrieb beginnen. Bei den Ausnahmen von der Prospektpflicht nahmen die Fraktionen von SPD und Grünen Änderungen am Regierungsentwurf vor. Wenn die Mindestbeteiligung 200 000 Euro unterschreitet, besteht Prospektpflicht. Der Regierungsentwurf hatte ursprünglich eine Grenze von 50 000 Euro gezogen.


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