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    Iststeuerverfahren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.07.04 16:37:11 von
    neuester Beitrag 25.07.04 16:52:13 von
    Beiträge: 8
    ID: 884.223
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      Avatar
      schrieb am 23.07.04 16:37:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      eine Bekannte;)von mir hat sich selbständig gemacht mit ner 2Mann Klitsche und hat dem FA gesagt, sie wolle nach dem Iststeuerverfahren veranlagt werden.
      Die ist doch tatsächlich der Meinung, dann brauchts sie ihren Kunden keine Umsatz/Mwst. weiter berechnen.
      Wichtig wäre allein nur, daß sie unter 25000€ Umsatz im Jahr bleibt.
      Ich glaube das nicht, daß ist doch nicht war - denn wer zahlt denn dann die Steuer oder hat der Kunde Glück und bekommt die Dienstleitung Mehrwertssteuerfrei?:D

      Ne, ne - dass kann ich einfach nicht glauben!
      Avatar
      schrieb am 23.07.04 17:24:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Aaaaaaaaaaaaalso, kleine Umsatzsteuermärchenstunde ;):

      Da ist ein bisschen was durcheinander geraten. Denn es gibt erstens das IST-Verfahren bei der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 20 UStG erst anzumelden und an das Finanzamt abzuführen ist, wenn das Entgelt vom Kunden vereinnahmt wurde. Dafür gibt es allerdings ein paar Einschränkungen, so dass nicht jeder nach dem IST-Verfahren seine Umsatzsteuer abführen darf.

      Daneben gibt es die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Betrug der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 16.620 Euro und wird er voraussichtlich im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euronen betragen, kann auf Antrag des Unternehmers eine Besteuerung der Umsätze mit Umsatzsteuer unterbleiben. Der Unternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und kann sich auch keine Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer als sogenannte Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerzahllast abziehen!

      Alles klar soweit??? ;)

      Mit umsatzsteuerlichen Grüßen

      Schnarchnase
      Avatar
      schrieb am 23.07.04 17:47:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Schnarchnase, herzlichen Dank für die Antwort!

      Also hat meine Bekannte hat doch Recht, ich wundere mich nur noch, sie meinte nämlich zu mir, diese Regelung gibt es nur, damit die Kleinstunternehmen einen besseren Schutz haben.

      Ich frage mich nur, wo da der Hacken ist!

      Liege ich da richtig, wenn meine Bekannte Produkte/Dienstleistungen erwirbt wo Mwst. ausgewiesen wurde, hat sie die Steuer selber voll an der Backe und kann diese nicht absetzen, quasi bliebe sie auf diesen Kosten sitzen - da ist der Kleinunternehmenschutz wieder voll für die Katz!?

      Vielleicht habe ich da einen Denkfehler, ich bitte um Nachsicht! Nee, Steuerfragen sind aber auch wirklich ätzend! Danke!
      Avatar
      schrieb am 23.07.04 21:34:19
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vollkommen korrekt: Die ihr von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte USt bleibt bei ihr hängen + kann sie sich nicht erstatten lassen !

      Gerade in der Gründungsphase ein Punkt, wo der Stb. die Situation des Jungunternehmers genau hinterfragen sollte.
      Avatar
      schrieb am 24.07.04 14:34:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      @jetok
      kann man das dann auf einen Nenner bringen, daß IST-Steuerverfahren ist im Prinzip nix gut?

      Da ich die Dame kenne;)und ihr nur gutes will, denke ich, daß beste wäre "klassisch-römisch" undzwar alles nach dem Sollsteuerverfahren abwickeln.
      Wenn ich daran denke, wenn die Produkte für ihren Zweck einkauft, dann zahlt sie auch die Mehrwertsteuer allein und ganz zu schweigen, wenn mal ein Subunternehmer ins Spiel kommt, dann hockt sie auf den Kosten.

      So wie es aussieht, war/ist sie wohl schlecht beraten worden! Ich bin ja kein Steuerberater(dann könnt ich mir hier die Zeilen sparen), aber bei dem sie war, na das muß ja eine ...........sein. Kann aber auch sein, sie hat dem guten Mann nicht richtig informiert.

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      Avatar
      schrieb am 25.07.04 16:30:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ Hynel:

      Noch mal :kiss::

      IST-Verfahren und Sollverfahren haben nix mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu tun, wonach dieser keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf bzw. braucht, aber im Gegenzug auch die ihm in Rechnung gestellte nicht abziehen darf.

      Die Dame darf nicht zur Kleinunternehmerin nach § 19 UStG optieren, dann kann sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen, egal, ob sie nach dem IST-Verfahren oder dem SOLL-Verfahren behandelt wird... (IST hätte aber mehr Vorteile aus meiner Sicht, es sei denn sie hat wahnsinnig viele Eingangsrechnungen, die sie erst viel später zahlen muss. Dann könnte sie die Umsatzsteuer schon als Vorsteuer ziehen, auch wenn die Rechnungen noch nicht bezahlt sind.)

      Schnarchnase :look:
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 16:35:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich denke übrigens nicht, dass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dem Schutz der Kleinunternehmen dienen soll, sondern das ist denke ich eine Vereinfachung, da diese keine monatlichen/ vierteljährlichen Voranmeldungen zu erstellen brauchen und damit weniger administrativen Kram am Hacken haben. Allerdings mit dem Nachteil, dass sie keine Vorsteuer ziehen können...

      Denke nicht, dass ausgrechnet, das Umsatzsteuergesetz sich dem Schutze der Kleinunternehmen verschrieben hat :)

      Schnarchnase
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 16:52:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #7:
      Der Kleinunternehmer kann wählen, ob er USt zahlen will oder nicht, je nachdem, was für ihn günstiger ist. Die Regelung ist demnach für Kleinunternehmer günstig.


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