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    Beschlüsse der Eigentümerversammlung grundsätzlich bindend ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.08.04 09:00:30 von
    neuester Beitrag 05.09.04 09:59:52 von
    Beiträge: 44
    ID: 896.394
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:00:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe mir vor einigen Jahren ein kleines Appartement gekauft.
      Das Problem: Die Mehrzahl der anderen Eigentümer und die Verwaltungsgesellschaften befinden sich ein paar hundert Kilometer entfernt. Daher findet auch die jährliche Eigentümerversammlung dort statt und ich habe natürlich weder Zeit noch Interesse so weit zu fahren. Auf der letzten Versammlung ist nun beschlossen worden, das Haus komplett neu streichen zu lassen. Für eine Irrsinnssumme von über 30000 Euro(Kostenvoranschlag) und m.E. völlig überflüssig. Möglicherweise stecken da auch einige Herrschaften mit der Handwerksfirma unter einer Decke.
      Fakt ist jetzt, dass auf der Versammlung beschlossen wurde, dass alle Eigentümer eine deftige Sonderzahlung für den ganzen Unfug leisten sollen.
      Frage: ist das wirklich bindend oder kann ich irgendwie dagegen angehen ?

      Schon mal besten Dank im Voraus, Rambo
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:05:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das haus neu zu streichen, ist eine bauliche Veränderung. Daher müssen alle eigentümer zustimmen.
      Hast du denn zugestimmt???

      gruß

      Radi
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:11:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Radi,

      habe natürlich nicht zugestimmt, sondern sogar der Verwaltungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt, dass ich damit nicht einverstanden bin.
      Aber diese Eigentümerversammlung (habe gerüchteweise vernommen, dass dort immer nur 3 oder 4 Leute anwesend sein sollen) hat den Neuanstrich beschlossen und die Verwaltung will nun irgendwann in den nächsten Monaten die Sonderzahlung von den Eigentümerkonten abbuchen.

      gruss, rambo
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:13:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wie gesagt, dies geht nicht., weil es eine Bauliche Veränderung ist.

      Hol dir mal das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) da steht einiges drin das dir hilfreich sein kann.

      Gruß

      radi
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:18:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Radlager, Hallo TrueRambo

      Für dieses Unterfangen genügt ein Mehrheitsbeschluss, dass heißt, wenn die Mehrheit der Miteigentumsanteile dafür gestimmt hat, dann ist das ausreichend.
      In der Regel ist es auch so, dass auf der Eigentümerversammlung mehrere Kostenvoranschläge verschiedener Firmen unterbreitet werden, wozu dann im Einzelnen abgestimmt wird.
      Eine Kungelei zwischen Verwalter, bzw. Beirat und diversen Firmen, kann hier nie gänzlich ausgeschlossen werden. Da die Mehrheit jedoch entscheidet, müssen einzelne Eigentümer zwangsweise damit leben. ( Ist leider so!! )

      Was Radlager meint, nennt man allstimmig. Das ist jedoch nur für wenige Beschlüsse notwendig, wie zum Beispiel eine Änderung der Teilungserklärung.

      MfG

      Roland

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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:20:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke für den Tipp !
      Werde gleich mal nachschauen.

      gruss, rambo
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:21:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es handelt sich NICHT um eine bauliche Veränderung!
      Siehe auch:

      Fassadensanierung keine bauliche Veränderung
      Ob eine Baumaßnahme als – durch Mehrheitsbeschluss mögliche – Instandsetzung oder Instandhaltung oder als – grundsätzlich nur allstimmig mögliche - bauliche Veränderung zu sehen ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

      Hier wurde eine über 30 Jahre alte Fassade wegen loser Fassadenplatten, Undichtigkeit und Asbestbelastung durch eine Verkleidung mit Wärmedämm-Verbundsystem (Thermohaut) ersetzt. Dies zählt noch zur Instandsetzung.

      Darunter fällt nämlich auch die sog. „Modernisierende Instandsetzung“, bei der Bauteile nicht 1:1 ausgetauscht werden, sondern durch Teile, die dem aktuell üblichen technischen Stand entsprechen. Ein weiteres Beispiel wäre der Austausch von Holz- durch Kunststofffenster.

      OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.11.2002, Az.: 3 Wx 258/02


      Gleiches hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon einige Monate zuvor für die Anbringung eines Wärmedämmungsverbundsystems zum Zwecke der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade entschieden.

      Hier hätten die Risse zwar auch ohne Wärmedämmung beseitigt werden können, dennoch fassten die Richter diese Sanierung noch unter den Begriff der modernisierenden Instandsetzung.

      OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2002, Az.: 3 Wx 13/02
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:23:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ganz allgemein, wer nicht wählt (oder an Beschlüssen mitwirkt) darf hinterher nicht meckern!
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:24:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Baershit

      bei baulichen Veränderung braucht man eine Allstimmigkeit.

      Streichen des Hauses ist eine bauliche veränderung.

      PS. Zu den Kostenvoranschlägen:

      Die hausverwaltungen arbeiten mit mehreren Firmen zusammen
      und bekommen anteilige Provision für jeden Auftrag (ob Heizung, Sanitär, usw.).

      Mehrer Bekannte von mir arbeiten bei Hausverwaltungen und die haben es mir bestätigt.

      Ich bin selber eigentümer einer Wohnung und hole mir Kostenvoranschläge von Fremden firmen und lege diese bei der Eigentumsverhandlung vor sollte vorher ein Sanierung anstehen. Bisher waren meine Angebote weit unter 20 % günstiger.
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:26:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hier wurde eine über 30 Jahre alte Fassade wegen loser Fassadenplatten, Undichtigkeit und Asbestbelastung durch eine Verkleidung mit Wärmedämm-Verbundsystem (Thermohaut) ersetzt. Dies zählt noch zur Instandsetzung.

      das ist der entscheidene Punkt.

      er hat nur etwas geschrieben von Fassadenstreichung.
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:29:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Radlager

      Willst du uns sagen, dass die Anbringung einer Wärmedämmung oder der anderen Beispiele KEINE bauliche Veränderung ist, aber der Anstrich ist eine?:laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:30:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Radlager,

      bitte bring nur fundiertes Wissen hier ein. Mit Deiner falschen Meinung machst Du die Leute konfus.

      Einfach WEG zur Hand nehmen, und nachlesen......

      MfG
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:32:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:34:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bei einer Renovierung der Fassade stellt sich oft die Frage, ob es sich um eine bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung handelt. Sauren grenzt in seinem Buch Das Praxis-Lexikon Wohnungseigentum wie folgt ab: Eine Renovierung, die mit einem Vollwärmedämmschutz nach dem Dispothermsystem durchgeführt wird und die mit einer Veränderung des Fassadenbildes verbunden ist, stellt keine bauliche Veränderung dar, wenn bei einem Vergleich die Kosten, die mit der Durchführung verbunden sind (z.B. DM 208.000), mit denjenigen, die für eine lediglich konservierende Maßnahme anfallen würden (z.B. DM 177.300), nicht wesentlich auseinander fallen.

      Keine baulichen Veränderungen
      Eine bauliche Veränderung liegt auch dann nicht vor, wenn das architektonische Aussehen der Fassaden durch die Verwendung von Rauhputz statt glatten Sichtbetons tangiert wird
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:34:43
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Fassadensanierung gibt einem Gebäude für etliche Jahre sein Gesicht und muss daher längere Zeit vorausgeplant werden. Selbst wenn es sich nur um einen Anstrich handelt. Eine deutliche Farbänderung kann als bauliche Veränderung gelten.
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:34:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Farbänderung
      Die Fassadensanierung gibt einem Gebäude für etliche Jahre sein Gesicht und muss daher längere Zeit vorausgeplant werden. Selbst wenn es sich nur um einen Anstrich handelt. Eine deutliche Farbänderung kann als bauliche Veränderung gelten.
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:35:05
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die genaue Formulierung im Protokoll der Eigentümerversammlung lautet:
      "malermäßige Instandsetzung der Fassadenflächen"
      Im Kostenvoranschlag steht u.a.:
      "Fassadenflächen reinigen", "Sanierbeschichtung mit...", "Gerüst für 4 Wochen" usw.
      Das Haus ist ca. 15 Jahre alt, weiß und die Fassade hat etwas Grünspan abbekommen. Dafür 30000 Euro scheint mir masslos überzogen.

      Ist das Ganze nun eine bauliche Veränderung und bedarf der Zustimmung ALLER Eigentümer ?

      thanks, rambo
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:35:24
      Beitrag Nr. 18 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:37:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      Fassadensanierung
      Die Fassade ist als Bestandteil des Gebäudes dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Daraus entsteht für alle Miteigentümer die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung.

      Vorbemerkung
      Bei einer Renovierung der Fassade stellt sich oft die Frage, ob es sich um eine bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung handelt. Sauren grenzt in seinem Buch Das Praxis-Lexikon Wohnungseigentum wie folgt ab: Eine Renovierung, die mit einem Vollwärmedämmschutz nach dem Dispothermsystem durchgeführt wird und die mit einer Veränderung des Fassadenbildes verbunden ist, stellt keine bauliche Veränderung dar, wenn bei einem Vergleich die Kosten, die mit der Durchführung verbunden sind (z.B. DM 208.000), mit denjenigen, die für eine lediglich konservierende Maßnahme anfallen würden (z.B. DM 177.300), nicht wesentlich auseinander fallen.

      Keine baulichen Veränderungen
      Eine bauliche Veränderung liegt auch dann nicht vor, wenn das architektonische Aussehen der Fassaden durch die Verwendung von Rauhputz statt glatten Sichtbetons tangiert wird. Dies trifft zumindest dann zu, wenn alleine diese Maßnahme einen lebensverlängernden Schutz gegen weitere Korrosion leisten kann.

      Ist die Renovierung eines Teils der Fassade notwendig, um die Konservierung des Gebäudes in diesem Bereich zu gewährleisten, so kann die Renovierung der gesamten Fassade dann als modernisierende Instandsetzung anzusehen sein, wenn die Gesamtrenovierung zu einer Wertverbesserung führt.

      Obwohl es sich um eine bauliche Veränderung handelt, kann ein Eigentümer zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden die Aufbringung einer Thermohaut an einer Außenwand verlangen (BayObLG, 8.3.1984, 2Z BR 51/83, WE 1984 S. 93).

      Erfahrungen
      Durch eine laufende bautechnische Überwachung können Instandhaltungsmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden, sodass eine Instandsetzung bzw. Folgeschäden vermieden werden können.

      Bei der Fassadensanierung steht die vorhandene Gebäudesubstanz im Vordergrund. Die Art der Sanierung sollte einem Fachmann überlassen werden.

      Die Bestandsaufnahme über den Umfang der Schäden und deren mögliche Veranlasser ist eine Grundbedingung.

      Die Entwässerung muss mit einbezogen werden. Ansonsten kann Feuchtigkeit immer wieder in den Wänden hochsteigen.

      Bei einem Wärmedämmverbundsystem empfehlen Fachleute eine regelmäßige Kontrolle.

      Bei einer Eternitverkleidung müssen genügend Öffnungen für die Hinterlüftung vorhanden sein.

      Farbänderung
      Die Fassadensanierung gibt einem Gebäude für etliche Jahre sein Gesicht und muss daher längere Zeit vorausgeplant werden. Selbst wenn es sich nur um einen Anstrich handelt. Eine deutliche Farbänderung kann als bauliche Veränderung gelten.

      Wenn sich die Eigentümer nicht über die Farbgestaltung einigen können, so helfen ein paar Farbmuster an einer unauffälligen Stelle.

      Ein wasserabweisender Sockelputz sollte nicht vergessen werden, ansonsten steigt immer wieder Feuchtigkeit hoch und der Verputz fällt ab.

      Die Geldmittel müssen oft über Jahre angespart werden - eventuell starke Erhöhung der Instandhaltungsrücklage.

      Bei einer Fassadensanierung stellt sich die Frage nach dem Zustand der Fenster und Balkone, der Dachentwässerung. Sind diese Dinge auch mit einzubeziehen? Ist ein Gesamtkonzept, das über Jahre durchgeführt wird, sinnvoller und kostengünstiger für die Gemeinschaft?

      Eventuell vorhandene Reklameschilder müssen in die Gestaltung mit einbezogen werden.

      Bäume, die zu nahe am Haus stehen, können die Arbeiten beeinträchtigen. Eine Beschlussfassung hierzu ist ratsam und erforderlich.

      Sind viele Parabolantennen vorhanden, kann im Zuge dieser Maßnahmen vielleicht eine gemeinsame Lösung getroffen werden.

      Modernisierende Instandsetzung
      Oft handelt es sich bei einer Fassadensanierung um eine modernisierende oder energieeinsparende Maßnahme. Durch Nutzung einer technischen Weiterentwicklung kann ein wirtschaftlicher Vorteil für die Gemeinschaft entstehen.

      Bauliche Veränderung
      ...
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:44:53
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo TrueRambo,

      ich bin selbst Beiratsvorsitzender einer ETG mit 178 WE. Wir haben unsere Fassadensanierung ( Betonarbeiten, Anstrich, komplett andere Farbgebung ) gerade abgeschlossen. Kosten hierfür 110000 Euro.

      Es verhält sich exakt so, wie in meinem ersten Posting geschrieben. Es handelt sich definitiv nicht um eine bauliche Veränderung, und ist somit mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss umsetzbar.

      Dir steht jedoch jederzeit frei, gegen diesen Beschluss zu klagen. Bedenke jedoch, dass Du im WEG Deine Kosten in jedem Fall selbst zu tragen hast. Auch wenn Du Recht bekommen solltest!!! Was im vorliegenden Fall allerdings mehr als unwahrscheinlich ist.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:45:46
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ true rambo

      Wie du siehst, hast du nur dann eine Chance, wenn es eine wesentliche Farbänderung wäre, Aber selbst dann wirst du die Sanierung nicht verhindern können. Die nehmen einen anderen Farbton--und raus bist du!
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:46:43
      Beitrag Nr. 22 ()
      ich habe keine ahnung, wie groß das haus ist, aber 30tsd euro erscheinen mir für einen fassadenanstrich allein etwas viel.

      daher noch einmal die ausdrückliche frage:
      handelt es sich wirklich nur um einen anstrich oder wird (wie in #7 beschrieben) auch die fassade (teil-)saniert.
      gerade hierauf kommt es dann, denn dies unterscheidet, ob es sich um ein bauliche veränderung oder instandhaltung oder nur ein wenig kosmetik handelt.

      wenn z.b. etwas putz abgebröckelt oder risse in der fassade zu sehen sind oder aus irgendwelchen gründen nässe ins mauerwerk eindringen kann, dann ist dies nicht nur ein `anstrich`.
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:55:31
      Beitrag Nr. 23 ()
      Was hier mal wieder abgeht, ist hahnebüchen.......

      TrueRambo, such Dir bitte die Tel.Nr. von Haus&Grund Deiner Heimatstadt heraus, und rufe diesbezüglich dort an. Man wird Dir telefonisch gerne eine kostenlose Auskunft geben.
      Hiernach wirst Du wissen was Sache ist.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 09:57:11
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hmh, hmh, schade.
      D.h., wenn da z.B. auf der nächsten Versammlung wieder nur 3 von 25 Eigentümern anwesend sind und zusammen mit dem Hausverwalter beschliessen, dass das Treppenhaus demnächst komplett neu gestrichen werden soll, dann wäre dies auch bindend, obwohl total unnötig. Und selbst, wenn ich ein paar hundert Kilometer zu dieser Versammlung fahren und gegen den Unfug stimmen würde, dann änderte dies auch nichts. Und wenn die Verwaltung vorher mit irgendeiner Handwerksfirma einen Deal abschliesst und sich einen Kostenvoranschlag über 100000 Euro geben lässt, obwohl sich das Ganze vielleicht für 20000 € machen liesse, dann ist die ganze Aktion ein Riesengeschäft für Verwaltung und Handwerker auf Kosten der Eigentümer. Ich könnte zwar dagegen klagen, aber, aber...
      Was beneide ich doch die glücklichen Menschen, die eine Mietwohnung haben!


      thanks, rambo
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 10:01:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      @true rambo

      Warum verkaufst du die Wohnung nicht?
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 10:02:51
      Beitrag Nr. 26 ()
      TrueRambo,

      dies wiederum ist erneut ein Irrglaube von Dir.
      Denn: Eine Eigentümerversammlung muss bezüglich einer Entscheidung beschlussfähig sein. Das heißt: Mehr als 50% der Miteigentumsanteile müssen anwesend sein, bzw. durch Vollmachten vertreten sein.

      Ausnahme wie bereits gesagt: Entscheidungen die nur allstimmig getroffen werden können.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 10:11:20
      Beitrag Nr. 27 ()
      #26,
      vollkommen richtig !
      Habe auch eine EW.
      mindest. 50% Miteigentumsanteile und einfache Mehrheit
      genügt zum Beschluß.

      :)
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 10:14:49
      Beitrag Nr. 28 ()
      da hat sich jemand ein Steuersparmodell aufschwatzen lassen und jetzt reicht die Kohle vorne und hinten nicht :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 10:15:24
      Beitrag Nr. 29 ()
      -Verkaufen: gute Idee, aber bei der Situation auf dem hiesigen Wohnungsmarkt nur mit (deutlichem Verlust) möglich.
      -Beschlußfähigkeit der Versammlung:
      Wie soll ich das kontrollieren ? Im Protokoll steht ja nur 569/1000stel Miteigentumsanteile anwesend. Gerüchteweise habe ich mal vernommen, dass da meistens nur 4 Eigentümer vor Ort sind. D.h. von 8 oder 10 anderen hat der Verwalter (angeblich ?)eine Vollmacht erhalten. Theoretisch hätte ich wohl nur die Chance zum hiesigen Grundbuchamt zu gehen, mir die Adressen der anderen Eigentümer geben lassen, diese anschreiben, usw., usw...
      - Anstrich oder Fassadensanierung:
      laut Kostenvoranschlag: "Sanierbeschichtung mit ...Farbe, nach der Reinigung der Fassade...Grundierung mit..., Beschichtungsanstrich mit..., nach 24 Std. Trockenzeit ...mit der Lammfellrolle aufbringen..."
      Die neue Farbe soll wohl in etwas identisch mit der alten sein.
      Aber ob es sich nun um einen neuen Anstrich oder eine Sanierung handelt? Kann ich als Laie aus diesem Kostenvoranschlag nicht eindeutig erkennen (s.o.).

      gruss, Rambo
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 10:19:29
      Beitrag Nr. 30 ()
      @zock...
      und in deinem Fall: du laberst dummes Zeug und keiner lacht drüber:p
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 11:43:49
      Beitrag Nr. 31 ()
      Manchen Diskussionsteilnehmern zum Trotz sei nochmals bekräftigt:

      Die Erneuerung eines Farbanstrichs und die Beseitigung von Schäden welcher Art auch immer ist niemals eine bauliche Veränderung sondern regelmäßig Instandhaltung.

      Damit genügt -wie schon verschiedentlich in diesem Thread ausgeführt- ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft.

      @truerambo: wenn Du anzweifelst, ob die Eigentümerversammlung beschlußfähig war: Anwesenheitsprotokoll anfordern.

      Beachte bitte, dass eine Beschlußanfechtung i.d.R. nur binnen 4 Wochen seit Beschlußfassung möglich ist, danach wird ein Beschluß bestandskräftig.

      In der Sache wirst Du kaum Möglichkeiten haben, den Beschluß zu Fall zu bringen, was bleibt, sind eventuell formaljuristische Ansätze.

      Z,B. Wie ist in eurer Eigentümergemeinschaft das Abstimmungsverfahren geregelt? Normalerweise sieht das WEG eine Stimme pro Eigentümer vor - unabhängig davon, wie viele Wohneinheiten ein Eigentümer eventuell besitzt. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, dies müsste dann aber in der Teilungserklärung niedergelegt sein (bspw. Abstimmung nach Miteigentumsanteilen) oder durch Vereinbarung geregelt worden sein.

      Weiter: Ist die Sonderumlage ordnungsgemäß beschlossen worden? War die Einladung zur Versammlung vollständig (beabsichtigter Beschluß auf der Tagesordnung?). Wie hoch ist die Instandhaltungsrücklage?

      Vorstehendes ist sicher nicht abschliessend und soll nur als Gedankenanregung dienen.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 12:38:11
      Beitrag Nr. 32 ()
      Wie ist das mit einer sog. "Eventualversammlung"? Meine WEG ruft in diesem Fall eine solche ein, die auch unter 50% Anwesenheit abstimmen kann.
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 12:51:29
      Beitrag Nr. 33 ()
      @Katak

      Solche Versammlungen gibt es nicht, mit einer Ausnahme:

      Sofern eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung nicht beschlußfähig ist, kann eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:35:17
      Beitrag Nr. 34 ()
      Jau, so wird es gemacht, kenne ich auch (noch).
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:41:04
      !
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:42:07
      !
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:49:19
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:52:52
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:55:07
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:57:52
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 14:57:52
      !
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      Avatar
      schrieb am 24.08.04 16:19:40
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      Avatar
      schrieb am 05.09.04 09:26:11
      Beitrag Nr. 43 ()
      Ein Fassadenanstrich ist mit Sicherheit KEINE Gebäudeveränderung!
      Avatar
      schrieb am 05.09.04 09:59:52
      Beitrag Nr. 44 ()
      Es ist KEINE bauliche Veränderung!!

      Aber was soll der Terz!! Du hast wohl schon lange keine Maler bei dir gehabt, oder?? Wenn da steht Gerüst für 4 Wochen, und der Umfang auch dann nahe an die 4 WOchen kommt, dann ist der Preis schon irgenwo in dieser Region!! Natürlich kann man jetzt um en paar Tausend Euro streiten, aber wenn du glabust das ganze gibt es für 10.000,- EUR dann hast du dich geschnitten!!

      Und wie schon mal gesagt, wenn du nicht mal weist wie viele Leuten da sind, dann hast du auch kein recht da zu mekern, denn wenn du was dagegen hast, dann solltest du schon auch einmal den Weg dorthin in Kauf nehmen, und das ganze halt mit einem Ausflug verbinden!!

      Schubi


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