Arbeitsrecht - neue Stelleantreten - während Resturlaub - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.08.04 10:56:52 von
neuester Beitrag 30.08.04 11:26:47 von
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Hallo,
wie läuft das, wenn der neue Mitarbeiter in einer neuen Firma schon `früher` anfangen möchte (nach fristgerechter Kündigung seitens Arbeitnehmer)?
i.e. der Mitarbeiter hat noch 2-3 Wochen Resturlaub in der alten Fa., möchte aber schon 2 Wochen vor dem eigentlichen Starttermin in der neuen Fa. anfangen.
Wie regelt die neue Firma das alles, damit es möglich ist?
Der Lohn mit Lohnsteuerklasse 6 für die 2 Wochen abrechnen?
Die alte Firma könnte dann nichts mehr machen, oder....dass der Mitarbeiter seinen `Erholungsurlaub` nicht nimmt - und stattdessen lieber beim neuen Arbeitgeber früher anfängt?
Oder könnte der alte Arbeitgeber die Lohnzahlung rückwirkend vom Arbeitnehmer zurückfordern (i.e. für die 2 Wochen) - weil der ehemalige Arbeitnehmer während des Resturlaubs beim neuen Arbeitgeber angefangen hat?
Gruß
d
wie läuft das, wenn der neue Mitarbeiter in einer neuen Firma schon `früher` anfangen möchte (nach fristgerechter Kündigung seitens Arbeitnehmer)?
i.e. der Mitarbeiter hat noch 2-3 Wochen Resturlaub in der alten Fa., möchte aber schon 2 Wochen vor dem eigentlichen Starttermin in der neuen Fa. anfangen.
Wie regelt die neue Firma das alles, damit es möglich ist?
Der Lohn mit Lohnsteuerklasse 6 für die 2 Wochen abrechnen?
Die alte Firma könnte dann nichts mehr machen, oder....dass der Mitarbeiter seinen `Erholungsurlaub` nicht nimmt - und stattdessen lieber beim neuen Arbeitgeber früher anfängt?
Oder könnte der alte Arbeitgeber die Lohnzahlung rückwirkend vom Arbeitnehmer zurückfordern (i.e. für die 2 Wochen) - weil der ehemalige Arbeitnehmer während des Resturlaubs beim neuen Arbeitgeber angefangen hat?
Gruß
d
Bis zum Ende der Kundigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis beim "alten Arbeitgeber". Eine Arbeitsaufnahme beim "neuen Arbeitgeber" ist damit ohne Zustimmung nicht möglich. Während des Resturlaubs beim "neuen" anfangen geht deshalb auch nicht - dem stehen auch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes entgegen. Beim Bekanntwerden einer Arbeitsaufnahme dürften dem "alten AG" Rückforderungsansprüche entstehen.
Deshalb: Mit "altem AG" Abkürzung der Kündigungsfrist vereinbaren und Resturlaub auszahlen lassen (sofern dieser aus betrieblichen oder -dann- zeitlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann). Die andere Möglichkeit bestünde darin, dass der "neue Arbeitgeber" den Urlaubsanspruch übernimmt.
Gruß
NmA
Deshalb: Mit "altem AG" Abkürzung der Kündigungsfrist vereinbaren und Resturlaub auszahlen lassen (sofern dieser aus betrieblichen oder -dann- zeitlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann). Die andere Möglichkeit bestünde darin, dass der "neue Arbeitgeber" den Urlaubsanspruch übernimmt.
Gruß
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