bei Sachverständigengutachten, muß ich Anwalt der Gegenseite zulassen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.10.04 22:41:00 von
neuester Beitrag 09.10.04 09:21:32 von
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habe mir Alu-Holzfenster von einen Schreiner einbauen lassen. 2 Fenster knallen laut bei Temp.-Unterschieden zwischen Tag/Nacht und eine Tür ist 6cm zu kurz. Ich habe bei Gericht ein Gutachten beantragt, dem wurde entsprochen. Meine Frage ist: muß ich beim Termin den Anwalt der Gegenseite mit Zutritt gewähren? Da es sich um eine reine fachlich, handwerkliche Begutachtung handelt, bin ich der Meinung, ich mache von meinen Hausrecht Gebrauch und verwehre dem Anwalt den Zutritt. Wer ist da rechtlich beschlagen!
Hat der Anwalt der Gegenseite sein Kommen angekündigt?
Warum möchtest du, dass er nicht kommt?
Warum möchtest du, dass er nicht kommt?
@Pathfinder
Ich komme selber aus der Zunft und betreibe das Business nun schon rund 20 Jahre. Zwei Dinge musst Du beachten.
Wenn Du selbst einen Gutachter oder besser Sachverständigen (denn von der Sache sollte er schon Ahnung haben) beauftragst, handelt es sich immer um ein sog. Privatgutachten, da nicht vom Gericht bestellt.
Darum solltest Du immer die Gegenseite mit einladen, wenn Du Deiner Sache sicher bist. Macht vor Gericht immer einen besseren Eindruck. Denn wenn Ihr euch nicht einigen könnt, dann kommt ein Gegengutachten und letztendlich ein vom Gericht bestellter Gutachter.
Dauert ewig und bringt nicht unbedingt nach vorne.
Also würde ich empfehlen, die Gegenseite mit einzuladen.
cu
Ich komme selber aus der Zunft und betreibe das Business nun schon rund 20 Jahre. Zwei Dinge musst Du beachten.
Wenn Du selbst einen Gutachter oder besser Sachverständigen (denn von der Sache sollte er schon Ahnung haben) beauftragst, handelt es sich immer um ein sog. Privatgutachten, da nicht vom Gericht bestellt.
Darum solltest Du immer die Gegenseite mit einladen, wenn Du Deiner Sache sicher bist. Macht vor Gericht immer einen besseren Eindruck. Denn wenn Ihr euch nicht einigen könnt, dann kommt ein Gegengutachten und letztendlich ein vom Gericht bestellter Gutachter.
Dauert ewig und bringt nicht unbedingt nach vorne.
Also würde ich empfehlen, die Gegenseite mit einzuladen.
cu
Nach Posting #1 handelt es sich um einen vom Gericht bestellten Gutachter:
Ich habe bei Gericht ein Gutachten beantragt, dem wurde entsprochen.
Wenn der Anwalt der Gegenseite die von pathfinder geltend gemachten Mängel besichtigen will, würde ich nicht versuchen, dies zu verhindern.
Ich habe bei Gericht ein Gutachten beantragt, dem wurde entsprochen.
Wenn der Anwalt der Gegenseite die von pathfinder geltend gemachten Mängel besichtigen will, würde ich nicht versuchen, dies zu verhindern.
der sachverständige wird alle parteien vom termin unterrichten und selbstverständlich darf sich der gegner durch einen anwalt vertreten lassen, der dann auch an dem termin teilnehmen kann...so wie der handwerker selbstverständlich ebenfalls...schliesslich hast du ein gerichtliches beweissicherungsverfahren beantragt, in dem sich der gegner schon vertreten lassen kann...gibt es denn u. u. persönliche gründe, warum du den anwalt an dem termin nicht teilhaben lassen willst???
invest2002
invest2002
Wenn es schon ein vom Gericht bestellter Gutachter ist, dann muss !!! er sogar alle Parteien zu dem Ortstermin einladen.
Warum willst Du die Gegenseite nicht dabei haben ? Ergibt keinen Sinn.
cu
Warum willst Du die Gegenseite nicht dabei haben ? Ergibt keinen Sinn.
cu
habe da bis jetzt noch keine Erfahrungen gesammelt- aber im Prinzip kann der Anwalt der Gegenseite auch teilhaben! Die Fehler sind wirklich augenscheinlich. Ich wollte eben nur sicher sein daß ich da am Anfang keinen Fehler mache. Ich ging davon aus, daß alleine der Gutachter sich der Sache annimmt und dann seinen Abschlußbericht dem Gericht und den Parteien darlegt. Danke für eure Stellungnahmen!
Eine formale Einladung der Geggenpartei bei der Beweissicherung ist vorteilhaft:
http://www.beweissicherungsverfahren.de/m5.htm
http://www.beweissicherungsverfahren.de/m5.htm
Für den Sachverständigen gelten beim Beweisverfahren dieselben Grundsätze wie bei einem gerichtlichen Gutachten. Zur Duchführung des Ortstermines sind beide Parteien rechtzeitig zu laden, weil sonst unter Umständen das Gutachten vor Gericht nicht anerkannt wird. Als Frist wird in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen als ausreichend angesehen.
http://www.khries.de/beweissicherungsverfahren.htm
http://www.khries.de/beweissicherungsverfahren.htm
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