MLP Fondspolice / Investment in Dachfonds - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.10.04 10:20:36 von
neuester Beitrag 02.11.04 13:25:33 von
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ID: 919.654
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Hallo!
Ich bin auf der Suche nach einer Lösung für folgende Frage (für das Beispiel einer Fondspolice):
Bei Abschluss des Vertrags muss der Lebensversicherer dem Kunden mit der Übersendung der Police Informationen bereitstellen, wie er das Kapital investiert. Sonst droht der Widerruf, § 5a VVG. Zum Umfang sagt das Gesetz, dass Informationen iSd. § 10 a VAG zur Verfügung gestellt werden müssen:
§ 10a VAG
Verbraucherinformation; mehrere Anträge
(1) Die Versicherungsunternehmen haben zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer (...) in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird.
Nun finde ich in Teil D:
Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation
1. Für alle Versicherungssparten notwendige Verbraucherinformation
(...)
2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich notwendige Verbraucherinformation
(...)
5. bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
(...)
Tja, und nun kommt die spannende Frage: Wenn ich zu Beginn der Versicherung ein Widerrufsrecht habe, dessen Frist mit der Zurverfügungstellung der v.g. Informationen beginnt, dann wollte der Gesetzgeber den Verbraucher schützen. Der Verbraucher soll nicht einen Vertrag unterschreiben, bei dem er bei näherem Hinsehen nicht so recht weiss, "welche Katze im Sack ist". Ich finde aber nichts zu der Frage, was passiert wenn während der Laufzeit des Vertrags die Anlage umgestellt wird ohne dass eine Information erfolgt. Oder: in welchem Umfang darf umgestellt werden? Lebt dann / bei zu grosser Umstellung das Widerrufsrecht wieder auf?
;-)
Hat jemand eine gute Idee ?
Gruss
Ich bin auf der Suche nach einer Lösung für folgende Frage (für das Beispiel einer Fondspolice):
Bei Abschluss des Vertrags muss der Lebensversicherer dem Kunden mit der Übersendung der Police Informationen bereitstellen, wie er das Kapital investiert. Sonst droht der Widerruf, § 5a VVG. Zum Umfang sagt das Gesetz, dass Informationen iSd. § 10 a VAG zur Verfügung gestellt werden müssen:
§ 10a VAG
Verbraucherinformation; mehrere Anträge
(1) Die Versicherungsunternehmen haben zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer (...) in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird.
Nun finde ich in Teil D:
Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation
1. Für alle Versicherungssparten notwendige Verbraucherinformation
(...)
2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich notwendige Verbraucherinformation
(...)
5. bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
(...)
Tja, und nun kommt die spannende Frage: Wenn ich zu Beginn der Versicherung ein Widerrufsrecht habe, dessen Frist mit der Zurverfügungstellung der v.g. Informationen beginnt, dann wollte der Gesetzgeber den Verbraucher schützen. Der Verbraucher soll nicht einen Vertrag unterschreiben, bei dem er bei näherem Hinsehen nicht so recht weiss, "welche Katze im Sack ist". Ich finde aber nichts zu der Frage, was passiert wenn während der Laufzeit des Vertrags die Anlage umgestellt wird ohne dass eine Information erfolgt. Oder: in welchem Umfang darf umgestellt werden? Lebt dann / bei zu grosser Umstellung das Widerrufsrecht wieder auf?
;-)
Hat jemand eine gute Idee ?
Gruss
Wer hat die Beweislast?
MLP oder Kunde?
Was heißt das für ein Vorsorgemanagement mit 7 unterschiedlichen Versicherern?
MLP oder Kunde?
Was heißt das für ein Vorsorgemanagement mit 7 unterschiedlichen Versicherern?
weiss eigentlich jmd was da drin ist ? über die wkn gibts nur eine gesamtperformance, keinen breakdown. eine historie in dieser form gibt es auch nur seit 9/03. besteht nicht eine Verpflichtung explizit aufzuzeigen nach lokation, branche und größte einzelaktien aufzuzeigen wie die gelder investiert werden ? wäre bei dieser umstellung nicht mehr erforderlich gewesen als ein etwas lapidarer hinweis in der information zum vertragsstand zum jahresende ?
aston_martin,
mir liegen mittlerweile viele Informationen dazu vor. Bezeichnend war, daß es die Daten nicht im Internet und noch nicht mal bei Börsenhändlern gibt. Oppenheim verweist auf MLP etc. etc.
Gut, mit viel Druck hat mir MLP dann doch die Unterlagen zugeschickt. Ich bin dann erst mal vom Sessel gefallen.
Kosten bis zu 1,5% für die Dachfonds möglich, derzeit 0,6% - 1,0% (Rentenfonds/Aktienfonds) zzgl. zu den Zielfondskosten, Mehrheit von MLP im beratenden Anlageausschuß etc. etc.
Mir ist nicht bekannt, daß MLP Ihren Kunden die Prospekte zur Verfügung gestellt hat.
Dann sollte alles klar sein.
Viele Grüße
mir liegen mittlerweile viele Informationen dazu vor. Bezeichnend war, daß es die Daten nicht im Internet und noch nicht mal bei Börsenhändlern gibt. Oppenheim verweist auf MLP etc. etc.
Gut, mit viel Druck hat mir MLP dann doch die Unterlagen zugeschickt. Ich bin dann erst mal vom Sessel gefallen.
Kosten bis zu 1,5% für die Dachfonds möglich, derzeit 0,6% - 1,0% (Rentenfonds/Aktienfonds) zzgl. zu den Zielfondskosten, Mehrheit von MLP im beratenden Anlageausschuß etc. etc.
Mir ist nicht bekannt, daß MLP Ihren Kunden die Prospekte zur Verfügung gestellt hat.
Dann sollte alles klar sein.
Viele Grüße
Nachtrag:
Quellen (Mails, Schreiben von/mit MLP, vorliegende Fondsprospekte von Oppenheim, Aussagen der MLP-Leben Vorstände und MLP-AG Vorstände auf den HVs 2004 - manchmale erst nach mehrmaligem Nachfragen).
Greetchen, Euch wurden andere max. möglich. Kosten genannt. Warum?
Grüße
Quellen (Mails, Schreiben von/mit MLP, vorliegende Fondsprospekte von Oppenheim, Aussagen der MLP-Leben Vorstände und MLP-AG Vorstände auf den HVs 2004 - manchmale erst nach mehrmaligem Nachfragen).
Greetchen, Euch wurden andere max. möglich. Kosten genannt. Warum?
Grüße
Deine Frage 1:
Im Gesetz steht, dass die Beweislast der Versicherer trägt, daher also MLP.
Deine Frage 2:
Den Zusammenhang zu einem VM kann ich nicht erkennen. Hier geht es um die Frage, ob der Kunde nachträglich die Möglichkeit hat einem Vertrag in der geänderten Fassung zu widersprechen mit der Folge der Rückabwicklung (?) des Vertrags.
Im Gesetz steht, dass die Beweislast der Versicherer trägt, daher also MLP.
Deine Frage 2:
Den Zusammenhang zu einem VM kann ich nicht erkennen. Hier geht es um die Frage, ob der Kunde nachträglich die Möglichkeit hat einem Vertrag in der geänderten Fassung zu widersprechen mit der Folge der Rückabwicklung (?) des Vertrags.
#6
zu 2.)
Sorry, aber das ist natürlich völliger Quatsch. Der Kunde entschließt sich sehr bewußt für eine aktiv gemanagte Police und unterschreibt diesen Wunsch auch beim Vertrag.
Wie also kann man überhaupt auf die Idee kommen, vielleicht bei jeder Umschichtung kündigen zu dürfen???
Dann hätten dutzende deutscher Lebensversicherer bei Millionen von Fondspolicen ja überhaupt keine Kalkulationsgrundlage.
zu 2.)
Sorry, aber das ist natürlich völliger Quatsch. Der Kunde entschließt sich sehr bewußt für eine aktiv gemanagte Police und unterschreibt diesen Wunsch auch beim Vertrag.
Wie also kann man überhaupt auf die Idee kommen, vielleicht bei jeder Umschichtung kündigen zu dürfen???
Dann hätten dutzende deutscher Lebensversicherer bei Millionen von Fondspolicen ja überhaupt keine Kalkulationsgrundlage.
hallo interna,
nach telefonat mit heidelberg wollen sie mir die entsprechenden fondsprospekte zuschicken. ich bin mal gespannt. glücklich bin ich mit dieser anlageform nicht, die kosten sind eine seite der betrachtung, die magere performance (bzw. nicht nachvollziehbare) für mich die derzeit die wesentlichere betrachtung.
auguren
ich denke nicht das ein sonderkündigungsrecht besteht, weil das alle fondsgebundenen mlp verträge beträfe und das kann ich mir nicht vorstellen. bei der riester umstellung lief das auch einfach so ab. jedoch wurden die high performance meines wissens belassen und nur die neuen stufen umgestellt. da gabs ein schreiben mit 2 optionen (alt/neu) und ausdrücklicher willenserklärung umauf das neue konzept umzustellen. auf der anderen seite ist die form der investition bei einer flv/frv mit sicherheit ein wesentlicher vertragsbestandteil. ziemlich schwach finde ich das diesmal nichts kommuniziert wurde (anders bei riester). die frage die sich mir stellt sind die prognostizierten ablaufleistungen. wenn so umgestellt wurde muss davor etwas nicht besonders gelaufen sein um das nun zu ändern. oder es wurde geändert und alles bleibt gleich ? bei riester war seinerzeit die höchststandgarantie nicht mehr darstellbar, das ist mir noch nachvollziehbar im neugeschäft umzustellen.
nach telefonat mit heidelberg wollen sie mir die entsprechenden fondsprospekte zuschicken. ich bin mal gespannt. glücklich bin ich mit dieser anlageform nicht, die kosten sind eine seite der betrachtung, die magere performance (bzw. nicht nachvollziehbare) für mich die derzeit die wesentlichere betrachtung.
auguren
ich denke nicht das ein sonderkündigungsrecht besteht, weil das alle fondsgebundenen mlp verträge beträfe und das kann ich mir nicht vorstellen. bei der riester umstellung lief das auch einfach so ab. jedoch wurden die high performance meines wissens belassen und nur die neuen stufen umgestellt. da gabs ein schreiben mit 2 optionen (alt/neu) und ausdrücklicher willenserklärung umauf das neue konzept umzustellen. auf der anderen seite ist die form der investition bei einer flv/frv mit sicherheit ein wesentlicher vertragsbestandteil. ziemlich schwach finde ich das diesmal nichts kommuniziert wurde (anders bei riester). die frage die sich mir stellt sind die prognostizierten ablaufleistungen. wenn so umgestellt wurde muss davor etwas nicht besonders gelaufen sein um das nun zu ändern. oder es wurde geändert und alles bleibt gleich ? bei riester war seinerzeit die höchststandgarantie nicht mehr darstellbar, das ist mir noch nachvollziehbar im neugeschäft umzustellen.
auguren,
die Umstellung auf Dachfonds war meiner Meinung nach eine so erhebliche Umstellung, daß meiner Meinung nach die Kunden entsprechend hätten informiert werden müssen.
So wurden alle Fonds getauscht!
So wurden die max. möglichen Gebühren von 0,8-1,0% auf 1,5% erhöht und zwar von variabel auf zur Zeit 0,6-1,0% fix.
Ja, ich sehe hier ein Widerspruchsrecht. Die Frage ist, wie lange das Widerspruchsrecht nun gilt.
Viele Grüße - interna
die Umstellung auf Dachfonds war meiner Meinung nach eine so erhebliche Umstellung, daß meiner Meinung nach die Kunden entsprechend hätten informiert werden müssen.
So wurden alle Fonds getauscht!
So wurden die max. möglichen Gebühren von 0,8-1,0% auf 1,5% erhöht und zwar von variabel auf zur Zeit 0,6-1,0% fix.
Ja, ich sehe hier ein Widerspruchsrecht. Die Frage ist, wie lange das Widerspruchsrecht nun gilt.
Viele Grüße - interna
auguren,
wenn Du Recht hast, dann ist MLP-Leben mausetod!
Grüße - interna
wenn Du Recht hast, dann ist MLP-Leben mausetod!
Grüße - interna
ich denke interessant ist § 21 der AVB
Abs 1 ...Überschussbeteiligung auch für bestehende Versicherungen zu ändern wenn und soweit
dies zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint
die Stellung der Versicherten dadurch verbessert wird oder
wir ein schützenswertes Interesse an einer Änderung haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden
Abs2 ist m.E. hier nicht zutreffend, betrifft geänderte Rechtsvorschriften und aufsichtsrechtliche Maßnahmen etc.
Abs3 Für Änderungen nach Abs 1 und Abs2 ist Voraussetzung, dass ein unabhängiger Treuhänder sie überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Änderungen werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam, soweit gesetzlich nicht eine längere Frist vorgesehen ist.
Abs 1 ...Überschussbeteiligung auch für bestehende Versicherungen zu ändern wenn und soweit
dies zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint
die Stellung der Versicherten dadurch verbessert wird oder
wir ein schützenswertes Interesse an einer Änderung haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden
Abs2 ist m.E. hier nicht zutreffend, betrifft geänderte Rechtsvorschriften und aufsichtsrechtliche Maßnahmen etc.
Abs3 Für Änderungen nach Abs 1 und Abs2 ist Voraussetzung, dass ein unabhängiger Treuhänder sie überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Änderungen werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam, soweit gesetzlich nicht eine längere Frist vorgesehen ist.
#9
interna,
wäre ja vielleicht Mal wieder den Versuch einer Klage wert. Würdest Deinem Anwalt bestimmt ein nettes finanzielles Weihnachtsgeschenk machen...
interna,
wäre ja vielleicht Mal wieder den Versuch einer Klage wert. Würdest Deinem Anwalt bestimmt ein nettes finanzielles Weihnachtsgeschenk machen...
34c
es geht um die transparenz der anlageform und nicht ums klagen oder recht haben, etwas mehr sachlichkeit bitte
es geht um die transparenz der anlageform und nicht ums klagen oder recht haben, etwas mehr sachlichkeit bitte
@34c
das habt Ihr 100%-ig geprüft - nur so konntet Ihr das Deckmäntelchen des Abzockens aufrecht erhalten, richtig?
das habt Ihr 100%-ig geprüft - nur so konntet Ihr das Deckmäntelchen des Abzockens aufrecht erhalten, richtig?
34c,
bestand Deiner Meinung nach die Plicht von MLP-Leben, die betroffenen Kunden über die neuen erhöhten max. möglichen Gebühren zu informieren?
Ja oder Nein?
bestand Deiner Meinung nach die Plicht von MLP-Leben, die betroffenen Kunden über die neuen erhöhten max. möglichen Gebühren zu informieren?
Ja oder Nein?
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