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    eröffnet am 16.11.04 21:07:18 von
    neuester Beitrag 02.12.04 10:02:22 von
    Beiträge: 6
    ID: 926.501
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      schrieb am 16.11.04 21:07:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Lebensversicherung - der große Ansturm
      Steuervorteil fällt 2005. Zweistellige Zuwachsraten bei Neuverträgen. Doch lohnt sich der Abschluß?

      Von Volker Mester


      Zurzeit gestehen in Deutschland 91,5 Millionen Lebensversicherungs-Verträge Foto: DPA
      Hamburg - Wenige Wochen vor dem Wegfall der Steuerfreiheit für Lebensversicherungen zum 1. Januar 2005 erlebt die deutsche Versicherungsbranche einen regelrechten Boom. Allein der Marktführer Allianz hat im Oktober doppelt so viele Lebens- und Rentenversicherungen verkauft wie im gleichen Monat des Vorjahres. Der Deutsche Ring meldet für den Oktober sogar einen Anstieg des Neugeschäfts von 76 Prozent gegenüber dem gleichen Vorjahresmonat.

      "Seit Ende September zieht der Absatz sehr deutlich an", sagt auch ein Sprecher der Hamburg-Mannheimer Versicherung. Bei der Volksfürsorge hat das Geschäft dieser Sparte seit Januar um 15 bis 20 Prozent zugelegt, bei der Signal-Iduna um mehr als 30 Prozent und bei dem kleineren Spezialanbieter neue leben sogar um gut 40 Prozent.

      Der Grund: Die zum Jahreswechsel drohende neue Besteuerung hat der Branche ein zugkräftiges Verkaufsargument an die Hand gegeben. Denn es geht um hohe Beträge: Nach Berechnungen der Volksfürsorge müßte ein Verheirateter nach 30 Jahren Vertragslaufzeit bei einer Auszahlungssumme von 100 000 Euro bis zu 16 000 Euro an den Fiskus abführen, wenn er den Vertrag nicht mehr in diesem Jahr abschließt.

      Entscheidend für die Steuerfreiheit ist dabei das Abschlußdatum, für die erste Ratenzahlung hat man noch bis zum 31. März 2005 Zeit, wie das Bundesfinanzministerium gestern klarstellte.

      Verbraucherschützer warnen jedoch davor, sich jetzt allein durch das Steuerargument in eine Lebensversicherung drängen zu lassen. Selbst mit den bisherigen Steuervorteilen gehöre die Kapitalversicherung nicht zu den renditestarken Geldanlagen, meint etwa Lilo Blunck, Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten (BdV).

      So liegt heute die Gewinnbeteiligung für die Kunden nur noch bei durchschnittlich 4,4 Prozent, verglichen mit zeitweise mehr als sieben Prozent in den 90er Jahren.

      Abzüglich von Kosten für die Verwaltung und für die Abdeckung des Todesfallrisikos betragen die tatsächlichen Renditen jedoch nach Berechnungen des BdV kaum mehr als ein bis zwei Prozent jährlich - bezogen auf die eingezahlten Beiträge. In der Branche selbst spricht man dagegen von mehr als vier Prozent Ablaufrendite bei leistungsstarken Anbietern.

      erschienen am 16. November 2004 in Wirtschaft


      http://www.abendblatt.de/daten/2004/11/16/364879.html
      Avatar
      schrieb am 16.11.04 21:19:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi, das ist eine coole info mit der Zahlung des ersten Beitrags bis März nächsten Jahres :) gibt es die Aussage des Finanzministeriums irgendwo schriftlich ??

      Danke und Grüße

      Sven
      Avatar
      schrieb am 16.11.04 22:55:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      war Heute in allen Zeitungen ist schon korrekt. Zumindest bis zur nächsten Meldung ;)

      Gruß Jo1
      Avatar
      schrieb am 19.11.04 08:23:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vertrag muss noch dieses Jahr abgeschlossen werden. Die erste Rate muss bis Ende März fließen.
      Avatar
      schrieb am 23.11.04 19:25:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      woher habt ihr die Info, daß Erstbeitrag bis März gezahlt werden kann? Könnte mal jemand das Schreiben des BMF hier reinstellen? Bisher heißt es von allen Seiten nur, daß es so geplant sei.
      So lief es auch schon bei der Thematik niedrige Anfangsbeiträge und alles war heiße Luft!

      Schöne Grüße,

      Mari

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      Avatar
      schrieb am 02.12.04 10:02:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen
      mit Kapitalwahlrecht durch das Gesetz zur Neuordnung der
      einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
      Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)
      GZ IV C 1 - S 2252 - 405/04 (bei Antwort bitte angeben)
      Durch das Alterseinkünftegesetz ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
      neu gefasst worden. Nach § 52 Abs. 36 EStG ist für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene
      Versicherungsverträge § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
      weiter anzuwenden. Zu einigen Fragen der Neufassung und der Übergangsregelung gilt
      im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
      1. Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden
      Fassung anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der
      Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers
      beim Versicherungsnehmer zustande. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter dem
      Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines
      zu verstehen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 22. August 2002, BStBl I
      S. 827, Rdnr. 8). Die Regelungen zur Rückdatierung (BMF-Schreiben vom 22. August
      2002, a.a.O., Rdnr. 9) sind in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
      Im Abschluss sog. Vorratsverträge ist regelmäßig ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch
      im Sinne des § 42 AO zu sehen. Bei Versicherungsverträgen, die zwar noch im
      Jahr 2004 abgeschlossen werden, bei denen der vereinbarte Versicherungsbeginn aber erst
      nach dem 31. März 2005 liegt, kommt steuerlich der Vertragsabschluss zu dem Zeitpunkt
      zustande, zu dem die Versicherung beginnt.
      Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
      Seite 2
      2. Ob bei bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragsanpassungen in vollem Umfange
      ein Altvertrag vorliegt, hängt davon ab, ob die vereinbarten Beitragsanpassungen als
      rechtsmissbräuchlich einzustufen sind (vgl. Rdnr. 38 des BMF-Schreibens vom 22. August
      2002, a.a.O). Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt insbesondere
      dann nicht vor, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr 20 v.H. des bisherigen Beitrags
      nicht übersteigt. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Beitragserhöhung durch Anwendung
      eines Vomhundertsatzes oder eines vergleichbaren Dynamisierungsfaktors, bezifferter
      Mehrbeträge oder durch im Voraus festgelegte feste Beiträge ausgedrückt wird. Im Falle
      einer Beitragserhöhung pro Jahr um mehr als 20 vom Hundert des bisherigen Beitrags,
      handelt es sich nicht um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten,
      a) wenn die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 € beträgt oder
      b) wenn der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als
      4.800 € angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag
      mindestens 10 v.H. dieses Betrages ausmacht oder
      c) wenn der erhöhte Beitrag nicht höher ist, als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen
      Beitragserhöhung um 20 v.H. seit Vertragsabschluss ergeben hätte.
      Ist die Erhöhung der Beitragsleistung als missbräuchlich einzustufen, sind die insgesamt
      auf die Beitragserhöhung entfallenden Vertragsbestandteile steuerlich als gesonderter
      „neuer Vertrag“ zu behandeln. Der „neue Vertrag“ gilt in dem Zeitpunkt als abgeschlossen,
      zu dem der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Versicherungsbeginn erfolgt.
      3. Für das Vorliegen einer kapitalbildenden Lebensversicherung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6
      EStG n. F. ist abweichend vom bisherigen Recht weder ein Mindesttodesfallschutz noch
      eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
      erforderlich (vgl. zum alten Recht BMF-Schreiben vom 22. August 2002,
      a.a.O., Rdnr. 12 und 23ff.), sofern es sich um eine Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts
      handelt. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um eine Lebensversicherung
      im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt, richtet sich die Besteuerung
      des Kapitalertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe
      c und Satz 4 EStG.
      4. Sind bei der kapitalbildenden Lebensversicherung neben dem Todesfallrisiko noch zusätzlich
      andere Risiken (z. B. Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) abgesichert worden,
      sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht die gesamten Beiträge von der
      Versicherungsleistung oder dem Rückkaufspreis abzuziehen. Vielmehr sind die
      Beitragsanteile außer Betracht zu lassen, die das Versicherungsunternehmen diesen
      Risiken aufgrund individueller oder pauschaler Kalkulation zugeordnet hat. Bei der
      Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung zählt das Unfallrisiko wie das
      Seite 3 Todesfallrisiko der kapitalbildenden Lebensversicherung nicht zu den zusätzlichen
      Risiken, deren Beitragsbestandteile außer Betracht zu lassen sind.
      5. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG knüpft an den nur in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
      enthaltenen Satz 4 dieser Vorschrift an. Er ist deshalb nur in den Fällen der Absicherung
      von Darlehen durch Ansprüche aus Versicherungsverträgen anzuwenden, auf die ganz
      oder teilweise noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. anzuwenden ist.
      6. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs
      weiterhin das BMF-Schreiben vom 22. August 2002 (BStBl I S. 827)
      mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 2005 die Versicherungslaufzeit begonnen hat
      und ein Versicherungsbeitrag geleistet wurde.
      Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
      Im Auftrag
      Christmann


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