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    kann man Spekuverluste noch angeben wenn Einkommssteuerbescheid wegen §165 vorläufig? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.04 17:29:16 von
    neuester Beitrag 04.12.04 23:54:05 von
    Beiträge: 7
    ID: 932.594
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      Avatar
      schrieb am 04.12.04 17:29:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      diesmal geht es um einen Freund. Dessen Einkommenssteuerbescheid 2000 (erstellt 09/2001) ist wegen $165 vorläufig. Kann er jetzt nachträglich noch Spekuverluste angeben ? Oder gibts es einen Trick wie man das noch hinkriegt ?
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 17:40:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      AO 1977 § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

      (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

      1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die
      Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
      die Steuerfestsetzung wirksam werden,
      2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit
      dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung
      verpflichtet ist oder
      3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand
      eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

      Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

      (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

      (3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 17:42:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      In dem Einkommensteuerbescheid müßte stehen, dass er in Bezug auf § 23 EStG vorläufig ist. § 165 AO alleine sagt gar nichts aus.
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 18:12:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      ;) Wäre diese Frage auf der Tagesordnung, wenn es
      Spekulationsgewinne gegeben hätte
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 18:38:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wie lange dürfen bereits angegebene Verluste zurück liegen, um sie noch gegen neue Gewinne aufrechnen zu können?
      Many Thanx.

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      Avatar
      schrieb am 04.12.04 20:10:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #5:
      Wenn du einen Feststellungsbescheid über die Speku-Verluste hast, können diese nach derzeitiger Rechtslage zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden, bis sie vollständig gegen Speku-Gewinne aufgerechnet sind.
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 23:54:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Du meinst doch nicht wirklich "165$"? :confused: :cry: :rolleyes:


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