Nataly hast du bitte eine Meinung zu meinen 2 Fragen ? Wäre klasse :-) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.12.04 13:33:15 von
neuester Beitrag 23.12.04 14:37:05 von
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1.
Ich habe im Sommer eine Strafbefreiende Erklärung mit Wertpapierveräußerungsgewinnen abgegeben. Ich habe aber gar nicht daran gedacht, auch die Verlustgeschäfte mit reinzuschreiben. Ich habe aber Einspruch wegen BVFG eingelegt. Was soll ich jetzt machen, nochmal eine Strafbefreiende Erklärung nur mit den Verlustgeschäften abgeben ? Norwalerweise dürften die Verluste doch nicht verfallen sein oder ? Wenn im BMF-Schreiben angegeben wird, dass man die Verlustgeschäfte nicht verrechnen darf und dies dann auch nicht tut, aber Einspruch einlegt, dürften die Verluste eigentlich doch nicht verfallen sein oder ?
Wie soll ich vorgehen ? Oder soll ich einfach ein Schreiben ans Finanzamt schicken, worin ich meine Verustgerschäfte angebe ?
2.
Ich habe ja Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit eingelegt. Kann ich eigentlich dann auch nach einer Einspruchsentscheidung vom Finanzamt noch den Einspruch in anderen Punkte (z.b. die Verrechnung von Verlustgeschäften) erweitern, oder ist es dann dafür zu spät ?
Ich habe im Sommer eine Strafbefreiende Erklärung mit Wertpapierveräußerungsgewinnen abgegeben. Ich habe aber gar nicht daran gedacht, auch die Verlustgeschäfte mit reinzuschreiben. Ich habe aber Einspruch wegen BVFG eingelegt. Was soll ich jetzt machen, nochmal eine Strafbefreiende Erklärung nur mit den Verlustgeschäften abgeben ? Norwalerweise dürften die Verluste doch nicht verfallen sein oder ? Wenn im BMF-Schreiben angegeben wird, dass man die Verlustgeschäfte nicht verrechnen darf und dies dann auch nicht tut, aber Einspruch einlegt, dürften die Verluste eigentlich doch nicht verfallen sein oder ?
Wie soll ich vorgehen ? Oder soll ich einfach ein Schreiben ans Finanzamt schicken, worin ich meine Verustgerschäfte angebe ?
2.
Ich habe ja Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit eingelegt. Kann ich eigentlich dann auch nach einer Einspruchsentscheidung vom Finanzamt noch den Einspruch in anderen Punkte (z.b. die Verrechnung von Verlustgeschäften) erweitern, oder ist es dann dafür zu spät ?
Ruht das Einspruchsverfahren?
Du kannst den Einspruch noch ändern. Derzeit ist der ganze Steuerfall offen. Eile ist aber nicht geboten. Wenn die Speku-Steuer vom BVerfG aufgehoben wird, bekommst du die gesamte gezahlte Steuer mit 6 vH Zinsen wieder zurück.
@nataly
ich habe eine frage ,da ich denke daß du kompetent bist.
habe 2004 aktien -verluste.habe diese im moment in einen
gewinn aufgeholt.
sollte ich diese aktien noch in 2004 verkaufen?
damit ich die gewinne mit den verlusten verrechnen kann.
herzlichen dank
ich habe eine frage ,da ich denke daß du kompetent bist.
habe 2004 aktien -verluste.habe diese im moment in einen
gewinn aufgeholt.
sollte ich diese aktien noch in 2004 verkaufen?
damit ich die gewinne mit den verlusten verrechnen kann.
herzlichen dank
@Nataly
Ich habe noch keine Antwort auf meinen Einspruch.
1.
Aber nochmal, kann ich auch noch weitere Einspruchsbegründungen wegen z.b. Verlustverrechnung machen, auch wenn das Finanzamt widererwartend den Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit ablehnt, oder ist es dann zu spät ?
2.
Ist es schlimm, dass ich nicht die Spekuverluste in der Strafbefreienden Erklärung mit angegeben habe ?
Ich habe noch keine Antwort auf meinen Einspruch.
1.
Aber nochmal, kann ich auch noch weitere Einspruchsbegründungen wegen z.b. Verlustverrechnung machen, auch wenn das Finanzamt widererwartend den Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit ablehnt, oder ist es dann zu spät ?
2.
Ist es schlimm, dass ich nicht die Spekuverluste in der Strafbefreienden Erklärung mit angegeben habe ?
1. JA
2. NEIN
2. NEIN
@Nataly
Worauf ist dein "Ja" in Punkt 1 zum Posting von @steueramnestie bezogen ? Darauf das es dann zu spät ist oder das man noch neue Einspruchsbegründungen nachlegen kann ?
Worauf ist dein "Ja" in Punkt 1 zum Posting von @steueramnestie bezogen ? Darauf das es dann zu spät ist oder das man noch neue Einspruchsbegründungen nachlegen kann ?
@ noza
Deshalb immer "geschlossene" Fragen stellen!
Deshalb immer "geschlossene" Fragen stellen!
Zu #5:
Ist nicht zu spät.
Ist nicht zu spät.
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