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    Spekulationsgewinne? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.01.05 11:57:51 von
    neuester Beitrag 03.02.05 10:18:31 von
    Beiträge: 16
    ID: 941.804
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      Avatar
      schrieb am 08.01.05 11:57:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe eine Aktie die ich in 3 Etappen gekauft habe.
      Die letzte Etappe erst im August. Wenn ich jetzt alle verkaufe.
      Wie muß ich versteuern?
      Habe noch von 2001 einen Verlustvortrag. Wie wird dieser dann verrechnet?

      Vielen Dank
      Koch.markus
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 13:18:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      nach dem FIFO Prinzip, aber Du hast es Dir bestimmt schon gedacht.
      Merke: Wenn man bei Steuern etwas nicht versteht oder die Formulierung 2 Möglichkeiten offen lässt, einfach immer vom worstCase für den Steuerzahler ausgehen. :D

      Gruß
      Gilles
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 13:39:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich nehme mal an, dass alle drei Etappen in der Jahresfrist liegen. Dann macht es keinen Unterschied, ob das FiFo-Prinzip angewendet wird oder die Durchschnittsmethode. Der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien wird in voller Höhe vom Verlustvortrag abgezogen. Der Rest des Verlustvortrags bleibt dir erhalten.
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 13:44:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      P.S. Zusatz: Ich nehme an, dass alle Aktien innerhalb der Jahresfrist gekauft wurden und der gesamte Bestand veräußert werden soll. Dann ist es egal, welche Rechenmethode verwendet wird.
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 15:15:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      #1-4:

      Die Steuer entsteht mit Ablauf des Jahres. Also kann das Gesagte bzgl. des Verlustvortrages nur unter der Voraussetzung gelten, dass für das Jahr 2005 ein Speku-Gewinn insgesamt erzielt wurde.

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      schrieb am 08.01.05 17:35:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      #3 Der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien wird in voller Höhe vom Verlustvortrag abgezogen."

      Kleine Korrektur: der Gewinn wird nur zu HÄLFTE vom Verlustvortrag abgezogen - wegen des Halbeinkünftverfahrens....

      Da hat sich Eichel nämlich richtig ins Knie geschossen: Alte Verlustvorträge nach der alten Regel sind jetzt "Gold" wert. Ein Vortrag aus dem Katastrophenjahr 2001 über z.B. 40.000 € ist erst nach steuerfreien Gewinnen von 80.000 € aufgebraucht :) Da macht sich im nachhinein konsequentes beachten von Spek-Fristen und :eek: Steuerehrlichkeit :rolleyes: ausnahmsweise bezahlt :p

      nd
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 19:06:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #6: Der nach dem HEV berechnete Gewinn wird in voller Höhe abgezogen oder:
      Der ohne HEV berechnete Gewinn wird zur Hälfte abgezogen.
      Zu #5: Stimmt. Ob ein Speku-Gewinn zu versteuern ist, steht erst mit Ablauf des 31.12.2005 fest.
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 11:07:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      habe im letzten Jahr den broker gewechselt und daher ein bisschen den Überblick verloren. ich denke, dass ich summa summarum insgesamt weniger als 500 gewinn wirklich realisiert habe.

      im jahressteuerauszug des alten Brokers sind nur Kapitalertragssteuern aufgeführt, aber keine Spekulationsgewinne.

      muss ich jetzt alles selber berechnen und angeben ? wie hoch sind die freibeträge, wenn man verheiratet ist und das depot aber nur auf meinen Namen läuft ? (meine frau handelt nicht).

      kann jemand auskunft geben ? vielen dank.
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 13:20:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      #7 zu #6, sehe das gerade erst, und verstehe es nicht. Der Verlustvortrag wird festgestellt und kann dann so in das nächste Jahr vorgetragen werden. Wenn dann ein Veräußerungsgewinn anfällt, wird der gegebenenfalls nach dem Halbeinkünfteverfahren halbiert, danach dann auf den Verlustvortrag angerechnet - der selbst dabei nicht in irgendeiner Form umgerechnet werden kann. #6 sollte also diesen Aspekt korrekt beschrieben haben, oder?

      #8, die Abrechnungen für die einzelnen Käufe und Verkäufe müßten doch noch vorhanden sein (Papier oder elektronisch)? Diese sauber in einer Tabelle auflisten, und den Gesamtgewinn aufsummieren. Die Einzelbelege brauchen nur beigefügt werden, wenn das Finanzamt diese anfordert -ich tue es bei mir vorsorglich immer. Der Jahressteuerauszug reicht dafür natürlich nicht.

      Freibetrag: es gibt keinen. Nur eine Freigrenze von 512 Euro für den Alleinstehenden; das Doppelte für ein Ehepaar. Bei einem gemeinsamen Depot und Zugewinngemeinschaft (Normalfall) sollte man das Doppelte von den 512 Euro ansetzen können. Ist man genau auf der Freigrenze, darf man auch die ersten 512 oder 1024 Euro mitversteuern! Das Halbeinkünfteverfahren halbiert natürlich für Veräußerungsgewinne aus z.B. Aktien den Gewinn. Die entsprechende Rechnung macht aber das Finanzamt - man selbst meldet die vollen Gewinne (oder Verluste).
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 13:30:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu Spekulationsgewinn und Halbeinkünfteverfahren: http://www.steuerlexikon-online.de/Private_Veraeusserungsges…

      Ich sehe übrigens gerade in einem anderen Link, daß das Depot für die Ausnutzung des doppelten Freibetrags ein gemeinsames Depot des Ehepaars sein muß. Wie das aussieht, wenn bei Zugewinngemeinschaft ohnehin nur ein Ehepartner ein Depot führt, ist mir daher unklar.
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 16:31:41
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo!

      Ich habe auch eine Frage zur Berechnung von Spekulationsgewinnen:

      Aktien gekauft und innerhalb der 12 Monatsfrist wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Die Bezugsrechte habe ich verkauft.

      Die Aktie ist vom Kaufzeitpunkt bis zur KE im Kurs zurückgegangen. Wie berechne ich nun, ob der Verkauferlös aus den Bezugsrechten zu versteuern ist? Im Internet habe ich gefunden, dass der anteilige Kaufpreis der Aktie mit dem Verkaufserlös des Bezugsrechtes zu vergleichen ist.....

      Da ich für letztes Jahr Kursgewinne über der Freigrenze erzielt habe, muss ich dies angeben. Möchte nur nicht zuviel angeben!

      Vielen Dank für die Hilfe!!!
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 16:44:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      also musst Du das wirklich ?

      gab es nicht vor kurzem ein Urteil (BGH ?), dass die Spekulationssteuer nicht rechtmäßig ist, da sie gegen das gleichheitsprinzip (nur die, die gewinne angeben, werden besteuert) verstösst.
      einige Länder (zb. Brandenburg) wollen die steuergrundsätzlich nicht mehr einziehen.

      kennt sich hiermit jemand aus ?
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 07:45:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Für die Bezugsrechte gilt meines Wissens als eigene Papiere das Verfahren für Veräußerungsgewinne - also gegebenenfalls Kaufpreis 0, Verkaufspreis gleich Gewinn. Kompliziert wird es, wenn man die Bezugsrechte ausübt und dann die damit bezogenen Papiere verkauft...Aber sicher sagt noch jemand was dazu, der da mehr Ahnung hat.

      #12, es gab ein Urteil zu zurückliegenden Jahren. Für die letzten Jahre muß man aber weiter nach geltendem Recht versteuern. Man kann aber Einspruch erheben; bei einem gleichlautenden Urteil für spätere Börsenjahre erhält man dann zuviel gezahlte Steuern zurück. Dazu gibt es mehrere Threads, die sich ausführlich damit befassen - einfach mal hier im Board blättern.
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 08:54:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      #13 - danke erstmal!

      der einstandspreis mit 0 euro - das stimmt so nicht, das habe ich schon aus verschiedenen seiten im internet herauslesen koennen.
      in einer veroeffentlichung habe ich gelesen - die anschaffungskosten des bezugsrechtes werden durch sogenannte abspaltung von den anschaffungskosten der altaktie ermittelt.

      die frage ist - welche kurse und welchen berechnungsweg lege ich zugrunde?

      danke nochmal!
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 09:34:56
      Beitrag Nr. 15 ()
      Der Wert der Bezugsrechte ist:

      (Kurswert der Aktien bei Ausgabe (Schlußkurs am Tag vor Bezugsscheinausgabe)) - nomineller Kurs der bezogenen Aktien)/(Bezugsverhältnis + 1)

      Bezugsverhältnis=(Zahl neu ausgegebener Aktien)/(Zahl alter Aktien)

      Der Wert der alten Aktien erniedrigt sich um den Wert der jeweils ausgegebenen Anteile an Bezugsscheinen - deren Wert ist zunächst der oben angegebene Wert. Wenn man also die Altaktien im Wert aufsplittet in den Wert der gehaltenen Aktien und der Bezugsrechte, dann wäre das das nachvollziehbare Rechenverfahren.

      Beispiel: Kurswert 10, neue Aktien sollen 5 kosten, es werden je Aktie ein Bezugsrecht für eine Aktie ausgegeben (Bezugsverhältnis 1:1): (10-5)/(1/1 + 1)=2,5

      Nach Zuteilung der Bezugsrechte ist der Wert der Altaktien nominell 7,5 und der Bezugsrechte 2,5 (unbeschadet dessen, daß sich das im folgenden Börsenhandel natürlich sofort ändert).

      Wenn man will, kann man noch die Probe machen: das Unternehmen sei zuvor 10 wert gewesen (1 Aktie), nun wird die Aktienzahl verdoppelt, KE-Preis ist 5, Gesamtwert steigt auf 5, da nun 2 Aktien bestehen, ist jede 7,5 wert. Da man mit dem Bezugsschein die neue Aktie aber zu 5 kauft, ist der Wert des Bezugsscheins 2,5. So macht man sich die obige Formel plausibel.
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 10:18:31
      Beitrag Nr. 16 ()
      Korrektur: Wenn man will, kann man noch die Probe machen: das Unternehmen sei zuvor 10 wert gewesen (1 Aktie), nun wird die Aktienzahl verdoppelt, KE-Preis ist 5, Gesamtwert steigt auf 15, da nun 2 Aktien bestehen, ist jede 7,5 wert. Da man mit dem Bezugsschein die neue Aktie aber zu 5 kauft, ist der Wert des Bezugsscheins 2,5. So macht man sich die obige Formel plausibel.


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