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    Entfernungspauschale Trainingsmaßnahme § 48 SGBIII - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.05 02:50:23 von
    neuester Beitrag 13.01.05 18:36:01 von
    Beiträge: 4
    ID: 943.136
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      Avatar
      schrieb am 13.01.05 02:50:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich habe eine Frage zur Fahrtkostenerstattung bei einer Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme nach §48 SGBIII im Nov./Dez. 2004 (Praktikum bei einer Firma):

      Laut Bewilligungsbescheid werden für die täglichen Pendelfahrten für die ersten 10 km der Entfernung zwischen Wohnung u. Bildungsstätte 0,36 € ersetzt, für jeden weiteren km 0,40 €.

      Sind damit einfache Entfernungskilometer gemeint o. sind für die Pendelfahrten die km-Pauschalen für die Hin- u. Rückfahrt zu erstatten?

      Rechenbeispiel:
      Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte einfach = 30 km

      Arbeitstägliche Erstattung für einfache Entfernungskilometer:
      10 * 0,36 € + 20 * 0,40 € = 11,60 €

      Arbeitstägliche Erstattung für Hin- und Rückfahrt:
      2*(10 * 0,36 € + 20 * 0,40 €) = 23,20 €

      ???


      Eigentlich käme nach SGB 3 § 83 (Fahrkosten) eine Wegstreckenentschädigung
      nach § 6 Abs 1 des Bundesreisekostengesetzes in Betracht:
      60 * 0,22 € = 13,20 €

      Betrug die Wegstreckenentschädigung für PKW > 600 ccm in 2004 ebenfalls 22 Cent???

      Der Bescheid lautet wie o. a. auf eine Pauschale von 0,36 bzw. 0,40 €!


      :confused:
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 07:20:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Darf ich Dich zitieren?

      Laut Bewilligungsbescheid werden für die täglichen Pendelfahrten für die ersten 10 km der Entfernung zwischen Wohnung u. Bildungsstätte 0,36 € ersetzt, für jeden weiteren km 0,40 €.

      Da spricht also Vieles für Variante A:confused:
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 07:55:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 18:36:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ #2:
      Mag ja sein, aber Bescheide werden i. A. deswegen angefochten,
      weil sie FALSCH sind!

      Dass nur die einfachen Entfernungskilometer abgesetzt werden können, wurde doch im Bereich Einkommensteuer erst zum
      01.01.2005 eingeführt?!

      Wäre noch die Frage nach der Wegstreckenentschädigung
      nach § 6 Abs 1 des Bundesreisekostengesetzes:
      wenn die im Jahr 2004 ca. 40 Cents betragen hat, wäre ja auch nicht zu verachten!!!


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