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    Brago oder Rvg ???? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.01.05 01:15:35 von
    neuester Beitrag 20.01.05 14:21:47 von
    Beiträge: 11
    ID: 945.334
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      Avatar
      schrieb am 20.01.05 01:15:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Thread: Anwälte seit Juni teurer .. Fall vom März .. welchen tarif zahl ich ?

      Jetzt hab ich doch ne Rechnung nach RVG bekommen ...
      Verfahren läuft noch (Mahnverfahren- widerspruch wurde eingelegt,schriftliches vorferfahren ..demnächst Güteverhandlung...dann verhandlung)

      RVG Gilt seit Juni 2004.. der Fall läuft bereits seit März 2004 ??

      Weis jemand rat ?
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 08:14:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn der Auftag vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde, ist eindeutig nach BRAGO abzurechnen. farauf würde ich den RA ausdrücklich hinweisen und solange nicht zahlen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 09:17:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      RVG § 60 Übergangsvorschrift

      (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

      (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 09:19:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      RVG § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

      (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

      (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 09:25:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn ab dem 1.7.2004 ein Rechtsmittel eingelegt wurde, gilt für das Verfahren das RVG (§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG).

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      schrieb am 20.01.05 09:32:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sorry: In meinem Posting #5 muss es statt § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG richtig heißen:
      § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 09:41:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Der Widerspruch dürfte wohl ein "Rechtsmittel" sein, so dass nunmehr das RVG zur Anwendung kommt.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 11:15:45
      Beitrag Nr. 8 ()
      Widerspruch wurde eingelegt von der gegnerischen partei (Dezember 2004)
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 11:28:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Mahnbescheid wurde am 06.2004 erlassen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 13:20:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      @tegonen:
      Ich sehe die Sache so:
      Die Aktivitäten des Anwalts bis zum 30.6.2004 sind zweifelsfrei nach BRAGO abzurechnen.
      Sobald der Gegner ein "Rechtsmittel" einlegt, wird der Fall nach RVG abgerechnet.
      Der Gegner hat doch sicherlich gegen den Mahnbescheid vom Juni 2004 ein "Rechtsmittel" eingelegt, denn andernfalls könnte nicht eine Güteverhandlung bevorstehen. Seit diesem Rechtsmittel ist der Fall nach RVG abzurechnen.
      Im Übrigen sollte der eigene Rechtsanwalt nicht unbedingt verärgert werden. Wenn du den Prozess gewinnst und der Gegner nicht insolvent ist, bekommst du deine Auslagen für den Rechtsanwalt zurück.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 14:21:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Im Übrigen sollte der eigene Rechtsanwalt nicht unbedingt verärgert werden. Wenn du den Prozess gewinnst und der Gegner nicht insolvent ist, bekommst du deine Auslagen für den Rechtsanwalt zurück.

      Hast auch wieder Recht..
      Und Gewinnen sollte ich eigentlich auch,wenn die Richter nicht immer auf Vergleich drängen würden...


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