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    Wende bei Spekusteuer !!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.03.05 08:34:17 von
    neuester Beitrag 04.03.05 09:22:12 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 04.03.05 08:34:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Experten sehen nach BFH-Entscheid Kehrtwende im Streit um die Spekulationssteuer

      von Thomas Exner und Holger Zschäpitz

      Berlin - Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Begründung für eine bereits am 30. November vergangenen Jahres getroffene Entscheidung veröffentlicht. Darin äußern die obersten Finanzrichter erneut "ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit" der sogenannten Spekulationssteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2004 bereits die Erhebung dieser Steuer in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02), könnten nun auch die Jahre 1999 bis 2003 auf den Prüfstand kommen. "Die Wahrscheinlichkeit, daß die Gesetzgebung auch für diesen Zeitraum gekippt wird, ist mit dem BFH-Beschluß deutlich gestiegen", stellt Joachim Krämer von der Kanzlei Haarmann, Hemmelrath & Partner fest. "Die Chancen stehen nun recht gut."

      Bei der fraglichen Entscheidung des BFH (IX B 120/04) geht es allerdings zunächst nur um die Wahrung eines vorläufigen Rechtsschutzes. Konkret: Steuerpflichtige, die für das Jahr 1999 zur Spekulationssteuer herangezogen wurden, können vom Finanzamt einen Zahlungsaufschub (im Fachjargon: Aussetzung der Vollziehung) bis zu einer endgültigen Klärung der Frage durch die Gerichte verlangen.

      Die Entscheidung hat bei der Finanzverwaltung durchaus tiefen Eindruck hinterlassen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Ende Januar geht in seiner Konsequenz sogar weit über das BFH-Urteil hinaus. Sämtliche Finanzämter sind demnach angewiesen, ab sofort bei allen Spekulationsgewinnen aus Wertpapier- und Termingeschäften ab dem Jahr 2000 automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk in die- Steuerbescheide aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, IV A 7 - S 0338 - 8/05). Gleichzeitig wurde angeordnet, auf Antrag des Betroffenen für alle Fälle ab 1999 eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Steuerbescheide insgesamt noch keine Bestandskraft erlangt haben - es also noch keinen Steuerbescheid gibt oder der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Erst im März 2004 hatte sich die Finanzverwaltung nach dem BVerfG-Urteil zuversichtlich gezeigt, daß die Regelung für die Jahre 1999 bis 2003 wasserdicht sei und daraufhin die Ämter angewiesen, auf den Vorläufigkeitsvermerk zu verzichten und die Steuerbescheide ab 2000 für endgültig zu erklären und zu vollstrecken.

      "Mit dieser Kehrtwende ergeben sich für die Betroffenen ganz neue Möglichkeiten", so Krämer. "Die Aussetzung des Vollzuges bedeutet nämlich nicht nur, daß Steuerzahler entsprechende Forderungen des Finanzamtes nicht bezahlen müssen. Sondern es heißt auch, daß bereits gezahlte Spekulationssteuer in bestimmten Fällen zurückgefordert werden kann, wenn der Steuerbescheid noch keine endgültige Bestandskraft hat." Allerdings sollte man sich einen solchen Schritt gut überlegen, rät Finanzexperte Peter Kauth vom Internetinformationsdienst Steuerrat24.de. Sollte sich die Steuererhebung später nämlich doch als rechtmäßig erweisen, müßte der geschuldete Betrag zurückerstattet werden - und zwar zuzüglich Zinsen. Das könnte bei manchem ein großes Loch ins Budget reißen. Wird hingegen auf die Aussetzung verzichtet, muß im Falle des Falles der Fiskus zahlen: die zuviel gezahlte Spekulationssteuer plus sogenannten Erstattungszinsen. Diese betragen ab dem 16. Monat nach dem jeweiligen Steuerjahr 0,5 Prozent pro Monat. "Deshalb empfiehlt es sich, die Steuer jetzt lieber zu zahlen und darauf gegebenenfalls später einen Jahreszins von sechs Prozent zu kassieren", so Kauth. "Bei welcher Bank gibt es derzeit schon soviel."

      Bis zu einer endgültigen Entscheidung dürfte aber noch einige Zeit ins Land gehen. Beim Bundesfinanzhof ist zwar ein Hauptsacheverfahren in Sachen Spekulationssteuererhebung im Jahr 1999 anhängig (IX R 49/04), doch zu einer Entscheidung dürfte es frühestens in der zweiten Jahreshälfte kommen. Knackpunkt dabei ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Spekulationssteuer. "Die Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist aber durchaus möglich, daß der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen muß", erklärt Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am zuständigen IX. Senat und Sprecher des BFH.

      Doch selbst wenn die Frage in Karlsruhe landen und die obersten Bundesrichter die Erhebungspraxis auch für die Jahre 1999 bis 2003 für verfassungswidrig erklären sollten, ist für die betroffenen Steuerzahler noch nicht unbedingt etwas gewonnen. Aus dem Schneider wären die Anleger nur, wenn das Bundesverfassungsgericht wie für die Jahre 1997 und 1998 gleichzeitig zur Verfassungswidrigkeit auch die Nichtigkeit feststellen würde.
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      schrieb am 04.03.05 08:42:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Und was ist mit 2004 und 2005? Weiß da irgendwer was?
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 08:44:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 09:01:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      die Anwälte müssen mal wieder für sich werben.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 09:22:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      irgendwas wird den pupen schon noch einfallen, um zu verhindern, dass sie die kassierte Kohle wieder raustun müssen, zumal bei der angespannten Kassenlage.

      Das würde bei der Sozialneiderfraktion in diesem Land auch ein schönes Geschrei geben, nach dem Motto:

      Kita`s werden geschlossen und die bösen Spekulanten kriegen ihre Steuer wieder......


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