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    Erben und 10jahres-Frist, wer kann helfen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.04.05 12:03:34 von
    neuester Beitrag 13.04.05 13:52:37 von
    Beiträge: 6
    ID: 974.434
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      Avatar
      schrieb am 13.04.05 12:03:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      aktuelle Lage:
      Vater, Mutter, 2 gemeinsame Kinder, sowie 1 Kind von Vater und fremder Frau
      2 Grundstücke erworben während der Ehe, Vater steht bei beiden als Eigentümer im Grundbuch
      Mutter möchte im Todesfall ihren Anteil (1 Grundstück) nur ihren Kindern (und evtl. dem Vater) vererben

      1. Vorschlag
      1 Grundstück (der Anteil der Mutter) wird den gemeinsamen Kindern überschrieben, das 2. Grundstück wird im Todesfall des Vaters auf die Erben verteilt

      2. Vorschlag
      1 Grundstück (der Anteil der Mutter) wird der Mutter überschrieben, welche dieses Grundstück ihren Kindern überschreiben kann; das 2. Grundstück wird im Todesfall des Vaters auf die Erben verteilt


      Wir gehen mal davon aus, daß der Vater mit dem Vorgehen einverstanden ist.
      Nach meinem Kenntnisstand geht in Vorschlag 1 das auf die Kinder überschriebene Grundstück wieder in die Gesamt-Erbmasse ein, wenn der Vater innrhalb der nächsten 10 Jahre verstirbt. Aber wie ist es in Vorschlag 2?
      Das "fremde" Kind soll hier nicht um sein Erbe gebracht werden, es soll nur nicht den Teil der Mutter erben, da es nicht das Kind dieser Mutter ist.

      Alles verständlich?
      Dann bitte ich um ein paar hilfreiche Tipps.
      NATALY, bist du da? Wäre schön, wenn du auch etwas dazu schreibst. Du hast dir hier in Sachen Recht und Steuern ja schon einen Namen gemacht.
      Avatar
      schrieb am 13.04.05 12:07:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du hast eine BM. :D
      Avatar
      schrieb am 13.04.05 12:39:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      so einfach geht es nicht.

      falls zwischen vater und mutter keine gütertrennung bestand, hat das dritte kind einen gesetzlichen anspruch auf beide grundstücke (und zwar auf ca. 4,2%). wie das umzusetzten ist, überlasse ich dem testamentschreiber.

      warum? einfache antwort. der gesetztliche mindestanteil für leibliche kinder beträgt 25%. der anteil des vater beträgt 50%. dieser gesetzliche mindestanteil wird durch die anzahl der leiblichen kinder geteilt:

      50% (des vater) * 25 % (pflichtanteil) / 3 (kinder) = 4,16%

      achtung: sollte die mutter ohne testament sterben und der vater alles erben, dann sieht die rechnung anders aus. dann erhöht sich der anteil des 3. kindes auf 8,2 %.

      dies ist mein wissenstand. ich lasse mich gerne eines besseren belehren. rahmenbedingungen wie wo lebt das dritte kind, kontaktpflege usw. habe ich aussen vor gelassen.
      Avatar
      schrieb am 13.04.05 13:23:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3 von giesser
      Danke

      Testamente gibt es noch nicht, keine Gütertrennung.
      3.Kind lebt auch in D. (200km entfernt), war bisher 2mal in den letzten 2Jahren zu Besuch, vorher nicht. Kind 1+2 (beide über 30J.) wissen erst seit 2Jahren von der Existenz des dritten Kindes.
      Was mich überwiegend interessiert:
      Läßt sich die 10jahres-Frist durch Umschreibung des einen Grundstücks auf die Mutter umgehen, damit Kind 3 nur vom Erb-Teil des Vaters partizipiert? Oder ist die einzige Möglichkeit der Verkauf des einen Grundstücks durch den Vater an Kind 1+2.
      Der Vater würde auf seinen Erbanspruch verzichten, falls Mutter vorher stirbt und ein Grundstück auf die Mutter überschrieben wurde.
      Avatar
      schrieb am 13.04.05 13:50:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      also der gesetzgeber ist da eindeutig. der kauf wurde vor der gütertrennung durchgeführt und deshalb gemeinsam. damit hat auch kind 3 anspruch auf pflichtteil.

      eine nachträgliche übertragung kann zu nachträglichen rechtliche problemen führen. dieses aber am besten mit einem rechtsanwalt klären oder darauf hoffen, das der vater zuerst stirbt.

      das dumme ist, das dieses kind vor dem gesetzt wie ein vollwertiges familienmitglied behndelt wird und sogar ein mitspracherecht besitzt. wenn es dumm läuft, kann es euch bei dem verkauf der grundstücke oder bei einer übertragung extreme schwierigkeiten machen, obwohl es nur 4% bekommt. also, am besten rechtsbeistand suchen und dementsprechend eintpten. dann gibt es keine schwierigkeiten.

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      Avatar
      schrieb am 13.04.05 13:52:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      nachtrag:

      erbanspruch verzicht bedeutet nur, das er auf das erbe verzichtet und das an seiner stelle dann die nachfolgen erbberechtigeten personen eintreten. und das sind in diesem fall 3 kinder, also auch das kuckucksei.

      pech und dumm gelaufen


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