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    gesetzliche RV: Beiträge sind steuerlich unbeschränkt abzugsfähig! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.06.05 22:42:41 von
    neuester Beitrag 21.06.05 21:27:14 von
    Beiträge: 7
    ID: 988.431
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      Avatar
      schrieb am 20.06.05 22:42:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      s. Artikel akt. Focus Money Seite 8.

      RV Beiträge können als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sein.
      (Az x R 11/0599

      Begründung:
      Altersrenten sind gem. Alterseinkünftegesetz in der Auszahlungsphase voll zu versteuern, Beiträge sind deshalb im vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

      klingt nicht schlecht!
      Avatar
      schrieb am 20.06.05 23:29:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das Aktenzeichen kann nicht stimmen. Außerdem gibt es mW kein Urteil des BFH, nur ein anhängiges Verfahren.
      Avatar
      schrieb am 20.06.05 23:31:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 06:56:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 07:58:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sind heuer nur 60% (von maximal 20 TEU für ledige), welche man steuerlich geltend machen kann (u.a. auch durch Rürup-Rente). Hierbei muss der Arbeitgeberanteil auch berücksichtigt werden.

      Diese 60% steigen dann sukszessive bis auf 100%.

      Klingt zwar schön, aber dafür wird die Steuerpflicht der gesetzliche Rente auch ab 2005 schrittweise erhöht. Im Jahr 2040 sind dann 100% der gesetzl. Rente steuerpflichtig.
      Im Jahr 2005 sind 50% steuerpflichtig!
      BISHER war es nämlich der sehr günstige ERTRAGSANTEIL!!!

      Hoffe damit geholfen zu haben.

      Wundert mich, das diese Diskussion erst Mitte des Jahres aufkommt. Ist schon seit Jahresanfang klar.

      Gruss

      Meze

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      Avatar
      schrieb am 21.06.05 19:09:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Meze
      ...Sind heuer nur 60% (von maximal 20 TEU für ledige), welche man steuerlich geltend machen kann (u.a. auch durch Rürup-Rente). Hierbei muss der Arbeitgeberanteil auch berücksichtigt werden.

      Diese 60% steigen dann sukszessive bis auf 100%....


      Darum geht es ja in diesem Urteil.
      Es sollen die Beiträge unbeschränkt, also zu 100% sofort als Werbungskosten) abzugsfähig sein.
      Die Rente ist ja dann, wenn ich sie beziehe, auch zu 100% steuerpflichtig!

      Also sofort einen entsprechenden Freibetrag eintragen.
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 21:27:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es gibt kein BFH-Urteil, die Finanzämter tragen keine Freibeträge ein.


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