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    zählt die Freigrenze (512,-) auch bei Gewinn- und Verlustverrechnung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.06.05 14:13:21 von
    neuester Beitrag 26.06.05 11:55:00 von
    Beiträge: 14
    ID: 989.455
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      Avatar
      schrieb am 25.06.05 14:13:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      wer kann mir weiterhelfen:

      habe gehört, dass die Verrechung von Gewinnen und Verlusten aus Spekulationsgeschäften zwar möglich ist; die Freigrenze dann jedoch keine Anwendung findet.

      Beispiel:

      Spek.Gwinne in Höhe von 1500,-
      Spek.Verluste i.H.v. 1200,-

      wären unter dem Strich 300,- Gewinn der unter der Freigrenze liegt.

      Angeblich muss ich diesen aber trotzdem versteuern, da die 1500,- über der 512,- Freigrenze liegen.

      Stimmt das?????
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 14:23:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das stimmt so nicht!
      Du wirfst einfach deine ganzen Spekulationsgewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften in einen Topf, sprich bei dir unterm Strich 300€ plus. Bei diesem Ergebnis machst du seit dem 01.01.2004 das Halbeinkünfteverfahren wonach dann noch 150€ plus dastehen. Jetzt wird dieser Wert mit der Freigrenze verglichen, da du mit 150€<512 € bist hast du alles vollständig steuerfrei!

      Solltest du jedoch zum Beispiel statt den 300€, 1200€ Gewinn gemacht haben, sind das nach Durchführung des Halbeinkünfteverfahrens 600€ Aktiengewinn. Da dieser über 512€ liegt, musst du 600€ voll versteuern, also nicht 600-512€. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die 512€ nicht als Freibetrag sondern als Freigrenze definiert hat!

      Gruß
      akionar:cool::D
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 14:38:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vor kurzem hatte ich das noch anders gelesen, und zwar wie folgt:

      Bei einem Gewinn von 1000 Euro muss man Steuern auf 500 Euro zahlen (nach Halbeinkünfteverfahren), obwohl der Wert nach dem Halbeinkünfteverfahren unter der Grenze liegen.
      Die Grenze soll sich also auf den vollen Wert beziehen!
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 14:51:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      :DNach §3 Nr. 40j ESTG gilt die Hälfte des Veräußerungspreises im Sinne des §23 Abs.3 bei der Veräßerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ......
      => Wir nehmen Halbeinkünfteverfahren auch bei privaten Veräußerungsgeschäften, da diese eben in §23 Abs. 3 geregelt sind.

      Nach §23 Abs 3 Satz 6 ESTG, steht, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512€ betragen hat. Da ich zuerst §3 Nr. 40j ESTG anwende, ist der Gesamtgewinn auch nur noch halb so groß und darum wird dieser mit den 512€ verglichen.

      akionar:cool:
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 15:57:49
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Erläuterungen von Aktionär treffen zu, die Meinungen in Postings #1 und #3 sind unrichtig.

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      Avatar
      schrieb am 25.06.05 15:58:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sorry, statt Aktionär muss es Akionar heißen.
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 17:57:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      Okay, ist akzeptiert. ;)

      Habe eine weiterführende Frage:
      Auf mein Jahreseinkommen muss ich keine Steuern zahlen, da es den Freibetrag von 12000 Euro nicht überschreitet (ich weiß nicht, wie hoch die Grenze ist, deshalb 12000 als Beispiel).
      Konkret verdiene ich vll. 11000 Euro. Nun verdiene ich vll. 3000 Euro im Jahr aus Aktien, die nicht über ein Jahr lang gehalten wurden.

      Werden dann 1500 Euro auf das Einkommen aufgerechnet und ich muss Steuern zahlen? Oder wird immer nur das "sichere" Einkommen als feste Größe herangezogen?

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 20:25:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2005 7.664 EUR für Alleinstehende, für Ehepaare bei Zusammenveranlagung 15.328 EUR.
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 20:31:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 erfolgt erst im Jahr 2006, also zu einem Zeitpunkt, wo sicher ist, wie hoch deine Speku-Gewinne sind.
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 22:55:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich glaube, mad marc hat die 512-Grenze im Sinn. Dabei ist es ja so, daß bei Überschreiten auch der Betrag darunter zu versteuern ist.

      Bei der 7664-Grenze ist es aber anders. Hat man ein normales zu versteuerndes Jahreseinkommen von 7000 € und macht noch 1500 € Spekugewinn, muß man Steuern zahlen. Aber nur auf 8500 – 7664, also auf 836 €. Die Steuer darauf beträgt nach Tabelle (hab ich nich) 150 € ?
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 23:31:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #10:
      Ja.Stimmt.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 09:04:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      Okay, damit ist alles beantwortet. Danke
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 11:53:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      ich sage auch danke für eure Erläuterungen
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 11:55:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      das beruhigt mich schon jetzt für meine 2005er Steuererklärung u:D


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