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    Zweitwohnungssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.08.05 19:20:23 von
    neuester Beitrag 04.08.05 20:08:04 von
    Beiträge: 8
    ID: 997.941
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      schrieb am 04.08.05 19:20:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mir ist das nicht ganz klar.

      Hat denn ein bereits über 18 - jähriger welcher ausserhalb der elterlichen Wohnung in einer gemieteten Wohnung sich aufhält - eine Zweitwohnungssteuer zu entrichten?

      Der Aufenthalt dort ist wegen des Besuches einer 3 Jahre dauernden Berufsfachschule notwendig.

      Der Berufsfachschüler geht in diesem Fall keiner steuerpflichtigen Tätigkeit nach und eigenes Einkommen ist deshalb nicht vorhanden.

      Wer kann dazu eine Erklärung anbieten?
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:26:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]17.451.049 von wellen am 04.08.05 19:20:23[/posting]Bei Gemeinden die diese Steuer fordert spielt es keine Rolle
      ob einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgegangen wird.

      Die ortsübliche Miete wird als Grundlage genommen und
      so die Zweitsteuer errechnet.
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:28:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mein Vorredner hat nicht zwangsläufig recht:

      http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/mas…
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:31:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ist das demnach auch nicht vom Einkommen der Eltern abhängig?
      Wie verhält es sich, wenn für den Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erbracht werden?
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:37:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Lüneburger Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen

      Lüneburger Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen.

      Die Stadt Lüneburg ist nicht berechtigt, von einer Studentin der Universität Zweitwoh-nungssteuern zu erheben. Die Klage der Studentin gegen die von der Stadt erhobene jährliche Abgabe in Höhe von 146,40 EUR hatte daher Erfolg (Urteil vom 16.02.2005, Aktenz.: 5 A 118/04).

      Die 1981 geborene Klägerin studiert seit Herbst 2001 an der Universität Lüneburg Pädagogik. Mit Hauptwohnsitz ist sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer im Hause ihrer Mutter hat. Lü-neburg ist ihr Nebenwohnsitz, hier teilt sie sich mit einer Mitstudentin eine 42 m² große abge-schlossene Wohnung. Sie finanziert ihr Studium durch BAFöG und durch eine Tätigkeit als Hilfslehrerin.

      Die Stadt Lüneburg verlangt von der Studentin seit Mitte 2002 Zweitwohnungssteuern in Höhe von jährlich 146,40 EUR. Dagegen hat die Studentin Klage erhoben.

      Das Gericht hat der Klage der Studentin stattgegeben und in seinem Urteil ausgeführt:

      Die Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Wer eine "Zweitwohnung" ha-ben soll, muss auch eine "Erstwohnung" haben. Das ist bei der Studentin nicht der Fall. Im Hause ihrer Mutter in Celle hat sie keine eigene abgeschlossene (Erst-)Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit, eigener Toilette und Bad. Sie hat dort lediglich ein Zimmer - ihr früheres "Kinderzimmer" - und benutzt Küche und Bad der Mutter mit.

      Die Erhe-bung der Zweitwohnungssteuer ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Stadt Lüneburg ge-gen ihre Pflicht verstoßen hat, von sich aus einen Steuererlass wegen besonderer Un-billigkeit zu prüfen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Abgabe für jemanden, der beson-ders wirtschaftlich leistungsfähig ist und sich zwei Wohnungen halten kann. Es ist offen-kundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer Wohnung am Stand-ort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, sondern durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwen-digkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes überhaupt durchzuführen. Be-zieht ein Student Leistungen nach dem BAFöG und finanziert damit Studium und Miete, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf.


      Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse, die an ihren Stu-dienorten zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.

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      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:42:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank Gerald.Tapken

      und auch IrishTycoon

      das hilft mir erstmals weiter.

      Sollten noch Erfahrungen von Betroffenen dazu vorliegen,
      so bitte ich weiterhin um deren Mitteilung.
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 19:53:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich studiere in Göttingen, habe dort Zweitwohnsitz angemeldet. Ich muss keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen, da ich nachgewiesen habe, daß ich als Erstwohnsitz lediglich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung bewohne. Sollte bei dir ähnlicher Fall sein, erspart also den Gang zu den Gerichten. ;)
      Avatar
      schrieb am 04.08.05 20:08:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      nach den infos wird die stadt dortmund von mir hören!!!

      endlich mal wieder ein schräd desen lektüre sich lohnt!!!:)


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