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    Etoys.....ich bleib drin,wer noch? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.02.01 10:28:17 von
    neuester Beitrag 05.03.01 20:35:18 von
    Beiträge: 76
    ID: 348.345
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      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:28:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Jetzt solange ausgeharrt,dann wartet man nun auch noch.
      No risk-no fun!!!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:36:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bin mit 3000 DM investiert und meine Freundin mit 200 DM. Sind bei 0,19 eingestiegen. Bleibe auch drin, weil ich nicht glaube, daß eine Firma wie EToys, die in der selben Liga wie amazon.com spielen, bankrott geht. Warten wir mal auf die Nasdaq heute Nachmittag.
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:41:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bleibe selbstverständlich auch dabei! Irgendetwas
      passiert da noch...
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:44:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:46:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Viel Spaß beim Geldvernichten!!!!!

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      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:49:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn zocken, dann aber auch richtig.

      Ihr könnt ja euch vorstellen, was für ein exorbitanter Kurssprung es bei einer positiven Meldung geben wird.

      Jero
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:56:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Welche GUTE Nachricht?

      Die BESTE ist doch Heute Morgen rübergekommen!!!!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 10:57:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Positive Meldung wär ja gut und schön - aber jetzt nach dieser??
      Bin auch noch dabei....auch nachgekauft....hoffentlich wirds was!!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 11:00:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      Bleibe auch drin.

      Grüße

      mpk
      Der uns allen viel Erfolg wünscht
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 11:01:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich bin damals mit 0,42 Euro rein...hoffe dass ich die wenigstens noch mal zurückbekomme:)
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 11:05:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn Ihr alle Geld zuviel habt,
      warum überweist Ihr es dann nicht
      auf mein Konto


      Ales Gute euer

      EDELUSER
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 11:07:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      ... ist das dein ernst ?

      RESPEKT !! ganz ehrlich

      josch
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 11:17:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wetten ,daß EToys heute mit 1/32$ eröffnet!

      Es gibt vorbörslich kaum Kauforder, aber ´ne ganze Menge an Verkaufsorder. Aber tiefer als 1/64$ kann der Wert sowieso nicht fallen!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 11:23:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      So ein Szenario habe ich mir fast gedacht.
      Noch eine schlechtere Nachricht und dann die billigen
      Stücke einsammeln. Und dann kommt der Retter ?
      Ich lasse meine jetzt jedenfalls stehen, die
      4000 EUR sind das Spiel wert.
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 12:29:14
      Beitrag Nr. 15 ()
      jo karpe ,das denke ich auch !dieses wäre das eizige
      was sinn macht hinsichtlich einer erfolgreichen refinanzierung.an der ausgangslage hat sich heute durch die meldung nichts geändert ,nur am kurs .
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 12:36:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      ...lege heute noch mal nach... super Einkaufspreise!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 12:44:45
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ traydor,

      woher nimmst Du Dein Optimismus ???
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 13:08:01
      Beitrag Nr. 18 ()
      27.02.2001

      Trauer-Spiel:
      Internet-Spielzeughändler eToys ist bankrott

      Die Konkursanmeldung wird in 5 bis 10 Tagen erwartet - Alle Mitarbeiter werden bis 6. April gekündigt – die Aktien sind wertlos

      Los Angeles. Der amerikanische Internet-Spielzeughändler eToys Inc. ist pleite. Wie das Unternehmen am Montag nach Börsenschluss in Los Angeles mitteilte, soll in fünf bis zehn Tagen Konkurs angemeldet werden. Die Gesellschaft warnte nun Investoren, dass ihre Aktien "wertlos" seien. Bis zum 6. April sollen sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens nach Hause geschickt werden.

      eToys ist neben Amazon.com einer der wichtigsten amerikanischen Interneteinzelhändler. Die Aktien des Unternehmens hatten zeitweise mit 80 Dollar (87,9 Euro/1.209 S) notiert. eToys hat es allerdings nie geschafft, Gewinne zu machen. Das wichtige Weihnachtsgeschäft 2000, das die Rettung bringen sollte, fiel schwach aus.

      Website soll am 8. März geschlossen werden

      Die Gesellschaft hat gerade noch so viel Geld, um die Geschäfte höchstens bis 31. März weiter zu führen, erklärte ein eToys-Sprecher. Die eToys-Web-Site soll etwa am 8. März geschlossen werden. Anschliessend will die Gesellschaft ihre Geschäfte endgültig abwickeln und die Vermögenswerte liquidieren.

      eToys hatte zuvor nach "strategischen Alternativen" gesucht, doch konnte die Gesellschaft keinen Käufer oder Investoren finden. eToys hatte zum 31. Januar Gesamtschulden von 274 Millionen Dollar. Dies ist erheblich mehr als die eigenen Vermögenswerte oder Einnahmen, die im Zuge einer strategischen Transaktion erhältlich wären.

      Das Unternehmen war ausserdem von der Nasdaq informiert worden, dass es nicht mehr die Vermögenswertvoraussetzungen der Börse erfüllt. eToys rechnet mit einer baldigen Streichung der Nasdaq-Börsennotierung.
      (mk)

      füxlein
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 13:15:27
      Beitrag Nr. 19 ()
      Seit 13:00 Uhr kann ich den Wert nicht mehr im vorbörslichem Handel an der Nasdaq finden!
      "Stock not found"!!!
      Vielleicht ist sie schon heute delistet worden!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 13:16:22
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo da drausen, bin auch mit einem kleinen Betrag dabei. Mich würde mal interessieren wie das so bei einer Z.-Aktie abläuft. Die Meldungen sind ja nicht gerade die Besten, aber dennoch wird die Aktie gekauft! Wie lange halten und was wird, wenn Handel ausgesetzt wird? Besteht die Möglichkeit,dass doch noch jemand kommt und Etoys wieder hoch kommt?
      Grüße an alle Hoffenden
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 13:20:45
      Beitrag Nr. 21 ()
      Habt ihr das gelesen !Dienstag, 27. Februar 2001
      Pokemon und Teletubbies brachten keinen Erfolg
      eToys meldet Konkurs an


      eToys:920680


      Der Internet-Spielzeug-Händler eToys ist pleite. Das Unternehmen will daher bereits in den nächsten Tagen Konkurs anmelden. Das teilte die Gesellschaft am Montag nach Börsenschluss mit und warnte zugleich Investoren, dass die Aktien wertlos seien.

      Der Web-Einzelhändler habe noch bis zum 31. März finanzielle Mittel zur Verfügung. Daher soll spätestens am achten März die Webseite geschlossen werden. Danach beginne man mit der endgültigen Abwicklung der Geschäfte. Bis zum 6. April sollen letztlich alle Mitarbeiter entlassen werden.

      eToys hatte Anfang des Jahres Gesamtschulden von 274 Mio. Dollar publiziert. Das ist mehr als die eigenen Vermögenswerte oder Einnahmen ausmachen. Die Gewinnzone konnte das Unternehmen seit seinem Bestehen nie erreichen. Auch das Weihnachtsgeschäft 2000 brachte nicht die erhoffte Rettung.
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 13:22:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      @magic232

      Was bist du denn für eine Birne?!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 13:30:33
      Beitrag Nr. 23 ()
      alles was jetzt noch an nachrichten kommt ,wenn welche kommen ,können nur noch positiv zu werten sein .das schlechteste was hätte kommen können ist heute offiziel raus (von seiten etoys ).im anbetracht dessen müßte der kurs eigentlich = 0 sein .jetzt ist die zeit für eine übernahme erst gegeben !!!!!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 14:01:01
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Toto20

      von der Birne !!!!!!!!!!!!!!eToys gibt Geschäftstätigkeiten auf

      Das aus Los Angeles stammende E-Commerce-Unternehmen, eToys, welches sich ehemals größerer Beliebtheit erfreute als Amazon, gab bekannt, dass man seine Geschäftstätigkeiten aufgeben wird. Die Internetseite soll bereits am 8 März geschlossen werden.
      Das erst drei Jahre alte Unternehmen, welches zu einem Emissionspreis von 20 US-Dollar an die Börse gebracht wurde, erreichte im Oktober vergangenen Jahres ein All-Time-High von 84,25 US-Dollar. Heute, knapp eineinhalb Jahre später ist eToys praktisch wertlos. Die Aktie notiert aktuell bei 9 Cents.

      Der Vorstand warnte vor spekulativen Investments in sein Unternehmen, da es keinen Unternehmenswert mehr gäbe und ein Delisting von der Nasdaq kurz bevor stehe. Man werde bereits in zwei Wochen mit der Auflösung der Firma beginnen, so ein Sprecher des Unternehmens.
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 14:16:36
      Beitrag Nr. 25 ()
      @ alle
      Für mich war der Satz
      "Die Gesellschaft warnte Investoren, dass ihre Aktien "wertlos" seien. Bis zum 6. April sollen sämtliche Mitarbeiter nach Hause geschickt werden."
      ein
      K A U F S I G N A L !!!!!!
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 14:18:43
      Beitrag Nr. 26 ()




      ich war nie drin, und ihr habt die tage alle euer geld verSPIELT

      ich fall gleich vom stuhl vor lachen


      Avatar
      schrieb am 27.02.01 14:29:36
      Beitrag Nr. 27 ()
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 15:12:40
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ich bin mal gespannt, was gleich passiert?!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 15:16:28
      Beitrag Nr. 29 ()
      @vivacolombia
      mir ist der Satz "Die Gesellschaft warnte Investoren,
      dass ihre Aktien "wertlos" seien" auch aufgefallen.
      Das ist doch abgesprochen. Heute passiert wohl nicht
      mehr viel, jetzt wird erstmal eingesammelt.
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 15:19:08
      Beitrag Nr. 30 ()
      netter Zug von dir, Superidioth...
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 15:19:43
      Beitrag Nr. 31 ()
      ... ich muss gestehen, ich bin ratlos.
      denke schon daran, die stücke abzugeben...

      selbst wenn da etwas abgesprochen wäre - in welcher beziehung könnten wir den davon profitieren ?
      bitte um auskunft

      josch
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 15:25:31
      Beitrag Nr. 32 ()
      ... die andere frage ist aber auch, wer kauft denn da in frankfurt in einer tour ?
      alle zwei minuten eine ausführung - ist doch komisch, wenn angeblich alles aus sein soll...
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 16:06:51
      Beitrag Nr. 33 ()
      ETYS weiterhin gestoppt an der Nasdaq !
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 16:31:37
      Beitrag Nr. 34 ()
      Das wars !!!

      ETOYS ist seit 16:12 in FFM und an allen anderen Börsen vom Kurs ausgesetzt.

      Gruss Schlumpf :)
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 17:02:11
      Beitrag Nr. 35 ()
      @ traydor

      was hälst du von folgender aktie 922612
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 18:03:57
      Beitrag Nr. 36 ()
      So, nun bin ich wieder daheim und was sehe ich??
      Eine Etoys die vom Handel ausgesetzt ist...interessant!!
      Ist jetzt die Zeit der Übernahme gekommen, wenn seitens Etoys alles vorbei ist?? Wir werden sehen :D
      Was denkt Ihr?
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 18:15:29
      Beitrag Nr. 37 ()
      was müssen Die leute von etoys denn noch schreiben bevor Ihrs kapiert.
      Einfach unglaublich: Das Unternehmen ist bankrott (Ach was die wollen uns doch nur foppen)
      Etoys Chef sagt: bitte nicht mehr investieren dass unternehmen ist faktisch tot (nö, nö, wir lassen uns nicht aufs Glatteis führen, der will sich nur fett selber eindecken.
      Aktie vom Handel ausgesetzt ( Jetzt gehts gleich loooos)

      Will mich hier nicht gross aufspielen, bin auch schon ähnlichen Versuchungen erlegen.
      Aber mit Abstand sieht man es doch etwas nüchterner.
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 18:15:37
      Beitrag Nr. 38 ()
      @jaackie

      dir geht der Optimismus auch nicht aus oder?
      Falls es wirklich eine Übernahme geben würde was passiert dann mit den Aktien??
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 18:25:05
      Beitrag Nr. 39 ()
      Leute wenn einer starke Nerven braucht.. dann bin ich das !!

      Habe 80.000 DM in Etoys.com reingesteckt und nun muß ich lesen das sie praktisch wertlos sind. Das kann nicht sein ..
      Einer der besten Seiten im Spielzeugbereich und keiner der großen Big-Player´s hat eine Kaufabsicht ??

      Nicht nur das Sie ca. 3,5 Millionen Kunden aufweisen können .. nein jeder von Ihnen kauft für durchschn. 75 $ bei Etoys. Keiner will Sie ??.. nicht mal diesen Namen ?? .. nicht mal Ihre Mega-Technik ..

      Man muss zwischen diesen Zeilen lesen .. "Der Vorstand warnte vor spekulativen Investments in sein Unternehmen, da es keinen Unternehmenswert mehr gäbe und ein Delisting von der Nasdaq kurz bevor stehe" .. ist ja ganz was Neues !!

      Also wenn ich eine Firma kaufen würde .. dann würde ich zum Schluß ein Angebot abgeben. Wer weiß was Goldmann & Co verlangt hat. War sicher zuviel ...

      mfg

      N.-Dancer
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 18:34:17
      Beitrag Nr. 40 ()
      @alle

      Respekt ihr seid mutig !!!!!!!!!!

      Drücke euch die Daumen!!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 19:00:27
      Beitrag Nr. 41 ()
      mal Hand aufs Herz:

      lieber 20 Prozent bis Freitag mit TV-Loonland,
      bei hervorragenden Zukunftsaussichten und Gewinnen -
      statt diesem Schrottwert.

      das ist mein gut gemeinter Rat an alle Lemminge
      Avatar
      schrieb am 27.02.01 19:04:31
      Beitrag Nr. 42 ()
      @prof19

      in wieviel threads willste die tvloonland noch anpreisen???
      hast du mit denen einen Vertrag oder was ?
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 08:55:51
      Beitrag Nr. 43 ()
      @Nasdaqdancer

      halt Dir die Daumen, daß Du wenigstens noch ein Teil rausbekommst!!!
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 09:53:44
      Beitrag Nr. 44 ()
      @alle

      also ich habe mein geld abgeschrieben.
      wer von euch sieht noch etwas positives an der unternehmung?
      (hätte wirklich nicht gedacht, dass sich niemand für etoys interessiert... - iat aber wohl doch so)

      naja - neues geld - neues glück!


      grüße an alle - josch


      <http://www.joerghartig.de> - freut sich über besucher?
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 10:07:51
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hallo den Optimisten,
      ich muß mich Euch anschließen. Bißchen unwohl ist mir schon, bin auch investiert. Doch der beste Zeitpunkt für eine Übernahme wäre jetzt.

      Ich bleib eisern dabei.

      Gruß Alex
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 10:35:55
      Beitrag Nr. 46 ()
      @ cyberl
      was wird dir auch anderes übrig bleiben,Handel ist ausgesetzt!!:laugh:
      lass dich überraschen
      B U L L I S H !!
      gruss
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 10:46:06
      Beitrag Nr. 47 ()
      jungs bleibt doch mal ein wenig cool, vielleicht erleben wir ja eine überraschung, habe selbst gestern noch 50000 zu 0,06 gekauft, so ist das, no risk no fun, heulen nutzt euch da doch überhaupt nichts. würde mich ja kaputtlachen wenn ein käufer interesse zeigt, dann gehts wieder richtung 1 dollar. sind denn nur die deutschen so doof? lbc konnte ja auch investoren auftreiben. eigentlich ist es schon richtig das die aktie ausgesetzt ist. wie schon gesagt, etoys hat eine um klassen bessere hompage als lbc und ein breiteres angebot und das dreifache an kunden, also abwarten, handeln wird man sie bestimmt noch.

      gruß ghosti
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 10:57:45
      Beitrag Nr. 48 ()
      das wars dann wohl.....
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 13:26:52
      Beitrag Nr. 49 ()
      Wer hätte wohl ein Interesse daran 274 Mio. $ Schulden zu übernehmen, bei absolut trüben Aussichten im B2C Bereich.
      Delisting und Pleiten gibt es 500 jährlich an der Nasdaq, und ein Gezocke wie bei Gigabell habt ihr doch nicht wirklich erwartet.
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 13:30:43
      Beitrag Nr. 50 ()
      Noch heißt´s abwarten! Geht eh nicht anders :p
      In der Ruhe liegt die Kraft :D
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 14:07:40
      Beitrag Nr. 51 ()
      Ob Du alles gewinnst oder auch mal verlierst....
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 15:21:48
      Beitrag Nr. 52 ()
      Wer hat eigentlich gestern die ganzen Aktien im Sekundentakt gekauft?
      Immerhin 5500000 Stück?
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 16:18:57
      Beitrag Nr. 53 ()
      Da kann man nur dem Tetrisspieler Recht geben - weit über 1/2 Milliarde Mark Schulden - wer soll die bezahlen wollen, etwa Amazon (kleiner Scherz am Rande) .........???
      Nur weil sie ein paar Kunden haben, die dort mal nen Pokemon gekauft haben ...
      Also Nee, so läuft das nicht !
      Happy trading !
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 17:19:43
      Beitrag Nr. 54 ()
      bin auch in eToys investiert und gebe die Hoffnung
      nicht auf, solange der Wert in meinem Musterdepot
      liegt. "Wunder gibt es immer wieder..."

      Gruß Raiky
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 17:27:12
      Beitrag Nr. 55 ()
      Bin auch noch dabei, zwar nur mit 14500 Stück, mehr wollte ich nicht RISKIEREN. Hoffe auf ein GUTES ENDE, wenn nicht geht es weiter. Andere Aktien z. b. Heyde, Intershop, EMTV, Trintech waren auch mal angesagt und was ist mit denen pasiert?!
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 17:37:16
      Beitrag Nr. 56 ()
      Aus dem RB-Board:

      icu2uknow and all,

      Thank you. Yes, I do feel very suspicious for a number of reasons:

      1- I have (as well as you) never heard of a company stating that they plan on filing bankruptcy... That in
      itself is suspicious... What I find even more so however is that they are giving a 5 to 10 day notice that
      they are "filing"... One big ? Why the 5 to 10 days?? Why not just file... The process is not
      instantaneous anyhow...

      2-Why now? Why not at the deadline date that the creditors gave??

      3-Why did the 3rd biggest institutional holder of eToys (Moore Capital Managment INC/NEW)increase
      their position during the after hours on Friday?? I believe it is safe to assume that the increase was
      done during after hours because of the large (over 1 million shares blocks) traded in extended hours on
      Friday, and their increase not showing up/ reported by Moore until Saturday. I feel after hours is
      important because it is less visible/more discreet... I.e. less eyes watching...

      4-Why have none of the top institutions sold significant amounts of there stake, if any at all (the only
      reported sale by a top holder was G&S, but the sale was small compared to there holdings and it took
      place a while ago, i.e a 247,229 sale and their current holdings are 1,293,097.... ???

      5-Why the same doom and gloom??? I.e. We believe are shares are worthless.... We don`t think we
      will find a buyer...

      6-Why all the generalizations, but no definitive statements/words?? I.e.
      "Plan to"

      "expects to"

      "doesn`t expect to"

      "belief that "

      "in the very near term"


      8-If the creditor theory is correct (i.e. creditors have been buying up shares to get their money/eToys
      debt back and a profit when the price rises) isn`t this going to be the ultimate time for them to do so....
      ? The price will drop to a few cents and they will be able to scoop up all that they haven`t before (not
      "all" though ?... ).

      7-Finally what I find most interesting is that Nasdaq has all but acknowledged that this sounds
      fishy by releasing this statement:

      "Nasdaq Changes Status of Trading Halt in eToys Inc. And Requests Additional Information
      from Company"

      They are "requesting" that eToys tell them what exactly is going on, before they allow trading
      to resume... In my opinion Nasdaq thinks this is shady as well...

      Ultimately time will tell, and I have said it before, since I got in to this stock; "this is a 50-50 gamble
      don`t do it if you can`t afford to lose it"... Each person should make their own decision based on their
      own research which may or may not be based on others. In conclusion, this is your deal, no one elses,
      and I wish you all good luck! My position on this topic is and has been clear, i.e. I am riding this out...

      Best wishes!
      -Mad
      PS:Icu2uknow, thank you for your unselfish time and effort! Your karma points have risen significantly!
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 03:38:27
      Beitrag Nr. 57 ()
      Hallo!!!

      Möchte gerne mit 10000 Euro in Etoys einsteigen!
      ich glaube fest an eine Rückkehr!
      leider ist der handel ja ausgesetzt!
      Daher wär überträgt mir seien Aktien!
      Biete 0,10 Euro/Aktie (VB)!!!
      Sagt bescheid, wer Interesse hat!!!
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 06:54:26
      Beitrag Nr. 58 ()
      @Crazyman22

      .... und was möchtest du damit machen??? Klopapier ???

      Gruß an die spielenden Kinder

      dragg_99
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 12:16:10
      Beitrag Nr. 59 ()
      ich habe heute geburtstag -
      mein wunsch - wiederaufnahme des handels oder .....

      @Crazyman22 Du kannst meine stücke bekommen.

      mail:webmaster@joerghartig.de

      ciao euch allen !
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 12:17:54
      Beitrag Nr. 60 ()
      Kann einer was zum Konkursverfahren "Chapter 11" sagen ?

      Angeblich kann dabei ein Teil der Schuld (max.50%) erlassen werden.

      Wie sieht dann ein solcher Vorgang aus ??

      MfG

      N.-Dancer
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 14:59:39
      Beitrag Nr. 61 ()
      Also Leut !!!
      was verloren ist ist verloren,
      aber die hoffnung sollten wir lieber nicht aufgeben.
      es kann vielleicht im hintergrund was laufen oder???
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 15:51:30
      Beitrag Nr. 62 ()
      Hallo,

      das Geld muß noch nicht weg sein.

      Ich habe bei Creditrust so ein Fall schon mal mitgemacht und habe nach beendigung des Chapter 11 immerhin noch über das doppelte bekommen, als ich vorher bezahlt habe. Das ist allerdings nicht die Regel sondern nur eine kleine Möglichkeit.

      Also - Hoffnung nicht verlieren, aber das Geld trotzdem mal besser abschreiben.

      Gruß

      Freddy
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 16:43:48
      Beitrag Nr. 63 ()
      Neue Insolvenzordnung

      Seit dem 01.01.1999 gibt es in Deutschland ein einheitliches neues "Konkursrecht". Konkursordnung und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern sowie Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern sind für die nach dem 1.1.1999 beantragten Verfahren nicht mehr anwendbar. Einiges hat sich gegenüber dem bisherigen Recht geändert. Die bisherige Konkursordnung gab es bereits seit 1877 und somit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und sie ging von der Zerschlagung des Unternehmens aus. Vorbild in der Beratung des neuen Gesetzes war Chapter 11 des amerikanischen Rechts, der von der Fortführung und Sanierung des Unternehmens ausgeht.

      Insolvenzgründe
      Gründe für die Beantragung des Insolvenzverfahrens sind zunächst Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Auf den ersten Blick keine Neuregelung, bei näherer Untersuchung aber schon. Überschuldung wird bei Unternehmen angenommen, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Die Schulden lassen sich zumeist ziemlich einfach beziffern; es war aber umstritten, wie die Vermögensgegenstände des Unternehmens zu bewerten sind. Soll eine Einzelbewertung der möglichen Erlöse bei Auflösung des Unternehmens vorgenommen werden oder soll eine Bewertung unter der Prämisse der Fortführung (sogenannte "going concern" Betrachtung) stattfinden? Die Insolvenzordnung sieht hier vor, daß von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, wenn sie "überwiegend wahrscheinlich" ist. Ist diese Prognose positiv, so können auf der Habenseite auch nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter wie z. B. Know-how, Firmenwert, Kundenstamm und ähnliches als Vermögenswerte angesetzt werden. Nur wenn bei kaufmännischer Bewertung auch dieser Positionen die Schulden das Vermögen übersteigen, ist eine Überschuldung, die zum Insolvenzantrag zwingt, gegeben.

      Ist eine Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen - z. B. Kreditschwierigkeiten - überwiegend unwahrscheinlich, so dürfen immaterielle Werte im Unternehmen nicht als Vermögensgegenstände berücksichtigt werden. Dann muss ermittelt werden, was für die einzelnen Vermögensgegenstände in einem Verkauf bei Auflösung des Unternehmens erzielt werden könnte.

      Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Die Insolvenzordnung ist hier strenger als das bisherige Recht, das Zahlungsunfähigkeit erst annahm, wenn "wesentliche und ernsthaft eingeforderte Schulden voraussichtlich dauernd nicht bezahlt werden konnten". Behauptungen eines nur unwesentlichen oder nur vorübergehenden Liquiditätsengpasses dürften in Zukunft dem Schuldner nicht mehr viel nützen. Hinzu kommt, daß als neuer Grund, der eine Insolvenzverfahren notwendig macht, die "drohende Zahlungsunfähigkeit" in das Gesetz aufgenommen ist. Sie soll vorliegen, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nachzukommen. Der Schuldner muss hierfür einen Finanzplan aufstellen, bei dem zukünftig erwartete Einnahmen zukünftig erwarteten Ausgaben gegenüberzustellen sind. "Voraussichtlich zahlungsunfähig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muß als die zukünftige Liquidität.

      "Drohende Zahlungsunfähigkeit" kann zum Beispiel bei Sperrung von Krediten, plötzlich gestellten Steuerforderungen oder Schadenersatzansprüchen, raschem Ertragsverfall ohne ausreichende Reserven oder bei Zusammenbruch eines wichtigen Kunden auftreten.

      Mit der Verschärfung der Kriterien für die Zahlungsunfähigkeit und dem neuen Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird die neue Insolvenzordnung dazu führen, dass in Zukunft Verfahren früher eingeleitet werden; das "Prinzip Hoffnung" wird in wirtschaftlichen Krisen nicht mehr so lange tragfähig sein wie unter dem jetzigen Recht. Dies ist auch erklärtes Ziel der Neuregelung; es soll verhindert werden, daß in bei nüchterner Betrachtung aussichtsloser Lage unkontrolliert weitergekämpft wird, bis schließlich nichts mehr übrig ist. Zur Zeit werden regelmäßig ca. 2/3 der beantragten Konkurse schon mangels Masse gar nicht erst eröffnet, vom übrigen Drittel werden nochmals etwa 20 % nach Eröffnung mangels Masse wieder eingestellt. Wenn Konkurse durchgeführt werden, erhalten Gläubiger ohne Vorrechte im Schnitt nur zwischen 3 und 5 % ihrer Forderungen. Vergleichsverfahren sind mittlerweile Exoten. Die Verschärfung der Insolvenzgründe im neuen Recht wird den Effekt der "Vorverlegung" des

      Verfahrens bei Unternehmenskrisen haben und damit hoffentlich für die beteiligten Gläubiger zu besseren Quoten oder zu mehr Vergleichslösungen und Unternehmensfortführungen führen.

      Das Insolvenzverfahren gilt wie bisher natürlich nicht nur für Gesellschaften, sondern auch für Einzelkaufleute und Privatpersonen, Vereine, Erbengemeinschaften und dergleichen; im neuen Recht ist es auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) vorgesehen.

      Anträge können / müssen teilweise von den Schuldnern oder von den Unternehmen in einer Krise gestellt werden. Antragsberechtigt sind daneben auch Gläubiger, die Forderungen haben, auf die nicht geleistet wird. Diese Gläubiger dürfen allerdings nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein besonderes "Rechtsschutzinteresse" haben. Dies besteht in der Regel, wenn auf eine fällige Forderung nachhaltig nicht gezahlt wird; es besteht jedoch nicht, wenn die Schuld verjährt ist oder gestundet wurde. Es liegt auch nicht vor, wenn mit einem Insolvenzantrag Zwecke verfolgt werden, die mit der Insolvenz nichts zu tun haben; etwa wenn es darum geht, den Schuldner unter Druck zu setzen oder wenn die Forderung auf einfachere Art und Weise - z. B. durch Verwertung von Sicherheiten - durchgesetzt werden kann. Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.

      Beginn des Insolvenzverfahrens
      Abgesehen von einigen neuen Begriffen im Gesetzestext bleibt es zu Beginn eines Insolvenzverfahrens im wesentlichen bei aus dem jetzigen Konkursrecht bekannten Regelungen: Das zuständige Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags und ob voraussichtlich genügend Masse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist. Liegt ein gesetzlicher Insolvenzgrund - Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit - vor? Ist der Antragsteller berechtigt, das Insolvenzverfahren zu verlangen? Hat der Schuldner noch genügend Vermögen, sind die Kosten des Verfahrens - insbesondere die Kosten der Insolvenzverwaltung - zu übernehmen? Werden alle diese Fragen bejaht, so wird das Insolvenzverfahren durch Gerichtsbeschluss eröffnet. Wenn das Vermögen die Durchführung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich nicht deckt, besteht wie i m alten Konkursrecht die Möglichkeit, dass Gläubiger die Kosten des Insolvenzverfahrens vorschießen. Eine Neuregelung der Insolvenzordnung sieht vor, dass sie eine Erstattung dieser Kosten von Personen fordern können, die als Geschäftsführer oder Beteiligte von Gesellschaften den Insolvenzantrag nicht oder erst verspätet gestellt haben. Die Besonderheit dabei, dass die Beweislast auf Seiten des Geschäftsführers für das Nichtvorliegen der Massearmut liegt (§ 26 InsO).

      Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Gericht ein "vorläufiger Insolvenzverwalter" bestellt werden, der wie im bisherigen Recht der Sequester zunächst Maßnahmen zur Kontrolle und Sicherung des Vermögens des Schuldners durchführt.

      Dabei kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter das allgemeine Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners eingeräumt werden. Daneben gibt es auch den vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. In diesem Falle bestimmt das Gericht die Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Neu ist dabei, dass bereits in diesem Verfahren eine Postsperre angeordnet werden kann. Des weiteren werden ab in diesem Moment die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners eingestellt.

      In dieser Phase des Verfahrens wird der vorläufige Insolvenzverwalter bereits entscheiden, ob eine Sanierung oder Zerschlagung des Unternehmens erfolgen soll. Hinsichtlich der Sanierungen kommen die übertragene Sanierung oder die Sanierung mit Insolvenzplan in Betracht. Bereits bei der Insolvenzantragstellung wird der Schuldner sich ggf. Gedanken über eine mögliche Sanierung gemacht haben und ggf. bereits einen eigenen Insolvenzplan vorgelegt haben. Für eine Sanierung des Unternehmens mit Hilfe des Insolvenzverfahrens spricht

      keine Haftung für frühere Schulden (ab 01.01.1999 ist die Haftung wegen der Vermögensübernahme § 419 BGB aufgehoben)
      Haftung der Firmenfortführung gem. § 25 HGB entfällt
      § 613a BGB betriebliche Altersvorsorge für Anwartschaften vor Eröffnung des Verfahrens entfallen
      Aber:

      § 613a BGB gilt hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverhältnisse (nicht für vor Insolvenzverfahren bestehende Verbindlichkeiten) weiter
      § 69 AO Haftung für alte Steuerschulden besteht ebenfalls weiter.
      Und kommt im Zuge des Verfahrens eine Sanierung nicht in Betracht, so erfolgt durch den Insolvenzverwalter eine Vermögensverteilung, die keine vorrangigen Forderungen mehr kennt.


      Es gibt noch folgende wichtige Neuerungen:

      Forderungen sind beim Insolvenzverwalter anzumelden; nachrangige Gläubiger (von Zinsforderungen, Kosten der Teilnahme am Insolvenzverfahren) müssen dies aber nur tun, wenn sie vom Gericht besonders aufgefordert werden. Dies dürfte häufig erst im Verlauf des Verfahrens erfolgen, wenn sich zeigt, dass noch Masse zur Verteilung an solche Gläubiger verbleiben wird.
      Die Insolvenzordnung kennt mit Ausnahme der bevorrechtigten Forderungen von Gläubigern mit besonderen Sicherheiten (Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte) keine Rangfolge der Gläubiger mehr. Alle unbesicherten Gläubiger erhalten die gleiche Quote. Der nach der Konkursordnung bestandene Vorrang von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und dergleichen entfällt. Vorrangig bleiben allerdings Kosten für die Durchführung des Verfahrens und Forderungen aus Geschäften die der Insolvenzverwalter im Verfahren eingegangen ist, wie etwa Lohnforderungen bei Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern.
      Bisher konnte der Schuldner während des Verfahrens Vermögen erwirtschaften, durch Schenkungen oder Erbschaften erhalten, ohne dass dieses der Masse zu Gute kam. Nunmehr gehört alles während des Verfahrens Erworbene und Erhaltene zur Insolvenzmasse.
      Gläubiger, die Sicherungsrechte an Gegenständen haben, können ihre Absonderungsrechte zwar weiterhin geltend machen. Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, diese Gegenstände selbst zu verwerten und die gesicherten Gläubiger müssen Verwertungskosten anteilig tragen. Insgesamt müssen 25% der gesicherten Forderungen insoweit zur Masse abgeführt werden.
      Die Insolvenzordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Verfahren auf Antrag auch durch den Schuldner (häufig das insolvente Unternehmen) selbst durchgeführt werden kann. Dies muss jedoch immer unter Aufsicht einer vom Gericht bestellten Person, dem sogenannten Sachwalter, geschehen.
      Das Verwertungsrecht an Gegenständen mit Absonderungsrechten hat nun der Insolvenzverwalter. Zum einen erhält er für die Verwertung und Inventarisierung eine Vergütung, die zur Masse zu zahlen ist. Wichtig dabei ist, dass der Insolvenzverwalter nunmehr auch ein Verwendungsrecht hat. Dabei ist nur der entstehende Wertverlust auszugleichen, wobei diese Verpflichtung nur eintritt, soweit der Wertverlust in die Sicherungsrechte des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigen (§ 172 InsO). Hierdurch soll ein Abräumen durch die Sicherungsgeber verhindert werden und der Insolvenzverwalter soll die Möglichkeit behalten, eine Sanierung durchzuführen. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter Auskunft über den Zustand der Sache verlangen bzw. die Sache besichtigen. Diese gilt auch bei abgetretenen Forderungen, wobei in diesem Falle der Gläubiger anstelle der Auskunft auch Einsicht in die Büchergeschäftspapiere des Schuldners nehmen kann.
      Das Aussonderungsrecht beim Eigentumsvorbehalt wird durch eine faktische Ausübungssperre nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeschränkt. Bis zum Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter Zeit, seine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechtes aufzuschieben. Dieses kann bis 3 Monate dauern, da der Berichtstermin bis 3 Monate nach dem Eröffnungstermin liegen kann. In dieser Zeit kann der Verwalter das Vorbehaltsgut faktisch kostenlos nutzen.
      Der Insolvenzverwalter muss mit Insolvenzeröffnung die Arbeitsverhältnisse kündigen. Neu ist, dass die längste Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, so dass die Masseverbindlichkeiten infolge extrem langer Kündigungsfristen nicht ins Uferlose steigen.
      Neu ist auch, dass die Verbindlichkeiten aus dem Sozialplan Masseverbindlichkeiten sind, wobei Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse betragen dürfen. Die Abfindung darf sich dabei auf nicht mehr als zweieinhalb Monatsverdienste belaufen.
      Eine Besonderheit ist weiterhin die Kündigungssperre der Vermieter und Verpächter, wonach nach Antragstellung das Mietverhältnis nicht mehr wegen Zahlungsverzuges kündigen kann. Damit der Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung nicht mit ohne Produktions- oder Geschäftsräume dasteht und insoweit bereits die Sanierung scheitert, wurde diese Sperre eingefügt.
      Eine Besonderheit ist auch bei der Insolvenz des Vermieters, dass mit Insolvenzeröffnung Vorausverfügungen des Schuldners über die Wirksamkeit des Vermietungszinses ihre Wirkung verlieren. Mit Verfahrenseröffnung sind Miet- und Pachtzinsforderung zur Masse zu ziehen. Insoweit verlieren diese mit Insolvenzeröffnung ihren Sicherungszweck.
      Vollstreckungen, die einen Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgten, sind unwirksam. Dieses bedeutet auch, dass mit Insolvenzeröffnungen Zwangsverwaltungen beendet sind. (§ 88 InsO).
      Neu ist auch, dass künftig aufzurechnende Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung zwar schon begründet, aber noch nicht fällig oder nicht gleichartig sind, grundsätzlich nicht mehr zur Aufrechnung berechtigen (§ 95 Abs. 1 InsO).
      Neu ist auch das Recht der Anfechtungen
      Durch das neue Insolvenzrecht ist eine wesentliche Verschärfung der Anfechtungstatbestände von Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung erfolgt sind, eingeführt worden. Die mangelnde Durchsetzbarkeit der Anfechtungsmöglichkeiten war ein wesentlicher Grund der Massearmut früherer Konkursverfahren. Insoweit war ein wichtiges Reformanliegen, die Beweissituation zugunsten des Insolvenzverwalters zu verbessern und zum anderen subjektive Voraussetzungen zu beseitigen. Mit der erweiterten Anfechtungsmöglichkeit soll auch gleichzeitig erreicht werden, dass eine Sanierung des Unternehmens durch den Zufluss weiterer Mittel erfolgen kann. Bisher wurde lediglich in 20% der Konkursverfahren eine Anfechtungsklage erhoben. Der Konkursverwalter war überfordert, anfechtungsrelevante Tatsachen aufzudecken und vor allem nachzuweisen, dass eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung oder der Zahlungsunfähigkeit vorlag. Nach den neuen Insolvenzanfechtungstatbeständen soll der Insolvenzverwalter sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die die Masse verkürzt wurde, noch rückgängig machen. Dadurch soll sich die Aktivmasse erhöhen und auch der Schutz anderer Gläubiger erweitert werden.

      Gerade bei den Banken dürfte in Zukunft einiges Streitpotential mit dem Insolvenzverwalter liegen.

      Rückwirkungsmöglichkeit der Anfechtung bis 10 Jahre vor Stellung des
      Insolvenzantrages für folgende Fälle:

      Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung ist die Rückwirkung in 10 Jahren möglich. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich, wenn der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz kennt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird die Kenntnis vermutet.

      Ebenfalls ist eine Rückführung bis 10 Jahre bei Besicherung kapitalersetzender Darlehen möglich. Dabei kommt es nicht auf die wirtschaftliche Situation und auch nicht auf die Kenntnis an. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für das kapitalersetzende Darlehen Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen folgen. Nebenbei: Auch die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten stellt ein kapitalersetzendes Darlehen dar.

      Rückwirkung bis 4 Jahre vor dem Antrag
      ist bei Gewährung von unentgeltlichen Leistungen gegeben. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich und auch die Kenntnis und die Kenntnis des Gläubigers spielt keine Rolle. Nach der Konkursordnung betrug die Anfechtungsmöglichkeit lediglich 2 Jahre. Hierzu zählt die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken auf andere Personen.

      Eine Anfechtungsmöglichkeit mit einer Rückwirkung von 2 Jahren vor dem
      Antrag besteht bei einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung mit Verträgen mit nahestehenden Personen, dabei ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich und die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird widerleglich vermutet. Die nahestehenden Personen sind nun mehr definiert. Dazu gehört auch der Lebensgefährte bei natürlichen Personen als Schuldner. Bei juristischen Personen ist beispielsweise die nahestehenden Person auch eine Person, die aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Stellung zum Schuldner die Möglichkeit haben sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterrichten. Zu überlegen ist dabei, ob hierzu der Anwalt und der Steuerberater gehört (wichtig für die nachfolgende Frage der Inkongruente Deckung bei nahestehenden Personen).

      Anfechtbar bis zu einem Jahr ist die Befriedigung kapitalersetzender Darlehen. Dabei ist es unerheblich, wie die wirtschaftliche Lage des Schuldners ist und ob der Gläubiger Kenntnis hat.

      Anfechtungsmöglichkeiten für Rechtshandlungen 3 Monate vor Antrag.
      Rechtsgeschäfte mit kongruenter Deckung sind anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hatte oder eine zwingende Schlussfolgerung darauf besteht. Nach der bisherigen Rechtslage schadete lediglich positive Kenntnis, die vom Konkursverwalter nachgewiesen werden musste. Nunmehr ist lediglich erforderlich, dass der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung die Kenntnis von Umständen gleichsehet, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder die Gläubigerbenachteiligung schließen lassen. Das bedeutet, dass auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt. Anfechtbar sind alle Inkongruentendeckungrechtsgeschäfte 3 Monate vor Antragstellung, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dabei ist die Kenntnis des Gläubigers unerheblich. Eine Inkongruenz ist immer dann gegeben, wenn der Erwerb einer Sicherung oder Befriedigung erfolgte, in denen der Gläubiger nicht zu dieser Zeit oder nicht in dieser Art hätte beanspruchen können. Dies ist beispielsweise bei Aufrechnungen der Fall. Beispielsweise wenn die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. Problem ist bei den Banken, ob die Verrechnung eines Scheckgegenwertes den debitorischen Saldo des Schuldnerkontos verringert. Maßgebend dabei ist, ob die Bank einen Anspruch auf Deckung hatte. Bei einem Überziehungskredit kann die Bank oder Sparkasse jederzeit Deckung verlangen. Dies ergibt sich beispielsweise aus Nr. 9 Abs. 4 AGB der Sparkassen, so dass eine kongruente Deckung vorliegen könnte. Anders ist der Fall, wenn ein Überziehungskredit für eine bestimmte Zeit von der Bank zur Verfügung gestellt wurde und eine vorzeitige Rückführung erfolgt. Grundsätzlich sind inkongruente Deckungsverhältnisse mit nahestehenden Personen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Kenntnis, da diese vermutet wird 3 Monate vor Antragstellung anfechtbar.

      Anfechtbar ist jedes inkongruente Deckungsverhältnis einen Monat vor Antragstellung, wobei die Kenntnis des Gläubigers und die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich ist. Nach der früheren Konkursordnung betrug diese Frist 10 Tage. Nunmehr sind sämtliche Aufrechnungen oder sonstige Rechtsverhältnisse anfechtbar. Auch hier kommt es dann wieder darauf an, ob die Leistung zu diesem Zeitpunkt beansprucht werden konnte.
      Insolvenzplanverfahren
      Hauptanliegen der neuen Insolvenzordnung ist jedoch nicht die Neuregelung der Durchführung und Verteilung des Schuldnervermögens; das neue Recht soll vor allem die Sanierung von insolventen Unternehmen erleichtern. Das jetzige Recht kennt zwar das Vergleichsverfahren und auch die Möglichkeit aus einem Konkurs in ein Vergleichsverfahren überzugehen. Dieses kam jedoch so gut wie nie vor; häufiger war der Fall, dass ein Vergleichsverfahren in einen Anschlusskonkurs mündete.

      Alles was bisher unter der Überschrift Vergleich bekannt war, wird nun im neuen Insolvenzplanverfahren geregelt. Danach ist es zulässig, dass mit Verabschiedung und Durchführung eines Insolvenzplans von fast allen sonstigen Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden kann. Unter Insolvenzplänen kann es zu Sanierungsmaßnahmen im Zuge von Reorganisationen, zu übertragenden Sanierungen im Wege der Überleitung von Unternehmen auf neue Gesellschaften oder auch zu einer "freien" Liquidation kommen. Der Schuldner kann bereits bei Stellung des Antrages einen Insolvenzplan vorlegen, der Insolvenzverwalter kann dies tun und auch die Gläubiger können den Insolvenzverwalter hiermit beauftragen. Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter haben Arbeitnehmervertreter des Unternehmens, ein Gläubigerausschuss und auch der Schuldner mitzuwirken; es entscheidet jedoch letztlich der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzplan ist dem Gericht vorzulegen.

      Das neue Gesetz schreibt vor, was alles zu einem Insolvenzplan gehört. Hier sind die geplanten Maßnahmen zur Sanierung oder zur Liquidation darzulegen; die Auswirkungen für verschiedene Gruppen von Gläubigern sind zu erläutern. Beizufügen sind Plan-Bilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Liquiditätsrechnung, eine Vergleichsrechnung auf Zerschlagungsbasis und verschiedene Erklärungen der Beteiligten. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt des Plans erfüllt sind und - wenn der Plan vom Schuldner vorgelegt wurde - inwieweit er Aussicht auf Erfolg, insbesondere Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger, hat. Weist das Gericht den Insolvenzplan nicht zurück, so wird er der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt. In einem Erörterungstermin können noch Änderungen vorgenommen werden. Schließlich erfolgt eine Abstimmung der Gläubiger, nach im Insolvenzplan festgelegen Gruppen (Kleingläubiger, Arbeitnehmer, Lieferantengläubiger, Absonderungsberechtigte etc.). Dabei sind nur die Gläubiger stimmberechtigt, deren Rechte vom Insolvenzplan betroffen sind. Wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Gläubiger zustimmt und die Summe ihrer Forderungen mehr als 50 % der Summe der Forderungen aller betroffenen Gläubiger erreicht, ist der Insolvenzplan angenommen. Nach altem Recht sind noch 75 % der Gläubigerforderungen für eine Zustimmung zu einem Vergleich erforderlich. Werden die Zustimmungsquoten bei einzelnen Gläubigergruppen nicht erreicht, so kann ein Gerichtsbeschluss die Zustimmung ersetzen. Nach der Annahme des Insolvenzplans und nach der Zustimmung des Insolvenzgerichts wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Schuldner/das Unternehmen kann wieder "frei" handeln, muss aber den Insolvenzplan durchführen. Allerdings kann im Plan vorgesehen werden, dass - auf Kosten des Schuldners - eine Überwachung der Plandurchführung durch Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss weiterhin stattfindet. Wichtiges Druckmittel zur Planerfüllung ist, dass im Insolvenzplan gestundete oder erlassene Forderungen wieder fällig werden, wenn der Schuldner entgegen den Maßgaben des Plans mit der Zahlung in Rückstand gerät. Dem Insolvenzplanverfahren steht der Praxistest noch bevor. Das neue Gesetz gibt damit aber - wenn auch mit teilweise komplizierten Spielregeln - eine Möglichkeit zur freien Gestaltung von Sanierungen oder auch Liquidationen, wenn hier vernünftige Konzepte vorgelegt werden und genügend Gläubiger zustimmen.

      Schließlich sieht die Insolvenzordnung mit den Verfahren über Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz völlig neue Regelungen für natürliche Personen vor.

      Da gerade durch einen Insolvenzplan in die Rechte der Sicherungsgläubiger eingegriffen werden kann, ist es nunmehr empfehlenswert an den Berichtsterminen des Verfahrens teilzunehmen.

      Restschuldbefreiung
      Nach dem bisherigen Konkursrecht war nur für "juristische Personen" - wie z. B. GmbHs, AGs oder Vereine - eine endgültige Entschuldung vorgesehen. Nach Verteilung ihres Vermögens an Konkursverwalter und Gläubiger kommt es mit Abschluss des Verfahrens zur Löschung im Register; weitere Forderungen können nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn Gläubiger haben Bürgschaften oder Beteiligte haben sich wegen rechtswidriger Handlungen schadenersatzpflichtig gemacht. Eine "Entschuldung" für Privatleute im Konkurs gab es nicht; nach Verteilung ihres Vermögens blieben sie den Gläubigern haftbar, soweit diese ihre Forderungen nicht im Konkurs durchsetzen konnten.

      Hier setzt die Insolvenzordnung mit dem neuen "Restschuldbefreiungsverfahren" an, bei dem auch Privatleute in einer Insolvenz nach sieben Jahren entschuldet werden können. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder auch wenn ein solches Verfahren läuft, kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Hierzu muss er zunächst erklären, dass er alle seine pfändbaren Bezüge aus einem Anstellungsverhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit für sieben Jahre an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Abtretungsverbote in Dienst- oder Arbeitsverträgen sind dabei unwirksam; auch Aufrechnungsmöglichkeiten von Arbeitgebern bestehen bei einer Restschuldbefreiung nur noch eingeschränkt. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliches übriges Vermögen des Schuldners verwertet wurde.

      Auf Antrag von Insolvenzgläubigern kann die Restschuldbefreiung allerdings versagt werden, wenn der Schuldner sich im Insolvenzverfahren unredlich verhalten hat, wenn er im letzten Jahr Vermögen verschwendet hat oder wenn binnen zehn Jahren vor dem Antrag auf die Schuldbefreiung ein solches Verfahren schon einmal stattgefunden hat oder abgelehnt wurde. Liegen keine solchen Versagungsgründe vor, so muss die Restschuldbefreiung gewährt werden. Auch binnen der folgenden sieben Jahre hat der Schuldner verschiedene Verpflichtungen zu erfüllen. Er muss zumutbare Arbeiten annehmen, den Treuhänder über Wohnsitzwechsel, Wechsel der Beschäftigung, Verdienst, Erbschaften, Vermögen und dergleichen informieren. Tut er dies nicht, so kann die Restschuldbefreiung wieder aufgehoben werden. Ein redlicher Schuldner wird allerdings belohnt. Abgesehen von der Schuldbefreiung nach sieben Jahren verbleiben ihm eventuelle Erbschaften zur Hälfte, wobei er allerdings keine Erbschaften annehmen muss (z. B. wenn er durch Ausschlagung einer Erbschaft Angehörige begünstigt). Von seinen abgetretenen (pfändbaren) Bezügen kann ihm der Treuhänder nach vier Jahren 10 %, nach fünf Jahren 15 % und nach sechs Jahren 20 % belassen.

      Verbraucherinsolvenz
      Schließlich führt die Insolvenzordnung auch ein Verfahren für sogenannte "Verbraucherinsolvenzen" ein. "Verbraucher" sind natürlich Personen, die keine oder nur eine geringe selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Für sie wird eine Möglichkeit geschaffen, das verwaltungsaufwendige und kostspielige Insolvenzverfahren zu vereinfachen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann von Schuldnern beantragt werden, wenn sie dem Gericht nachweisen, dass sie zuvor erfolglos versucht haben, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Hierbei muss allerdings ein Entschuldungsplan erstellt worden sein, was durch geeignete Institution - z. B. Verbraucherberatungszentralen oder Schuldnerberatungsstellen - zu bestätigen ist. Der Schuldenbereinigungsplan muss sodann mit einem Vermögensverzeichnis dem Gericht vorgelegt werden; die Gläubiger haben hierzu Stellung zu nehmen. Sofern Gläubiger, die zusammen mehr als die Hälfte der Schulden einfordern, dem Plan zustimmen, kann das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan auch gegen die Einwendung übriger Gläubiger für alle verbindlich machen. Kommt es nicht zu einer solchen Schuldenbereinigung, so wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eingeleitet, bei dem ein Treuhänder die Abwicklung der Vermögensverteilung überwacht. Auch im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann eine Restschuldbefreiung beantragt werden.

      quelle:
      http://home.t-online.de/home/scheurmann-schraad/inso.htm
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 16:57:38
      Beitrag Nr. 64 ()
      So, ich denke damit kann der Bedarf an grober Information zu Insolvenz und Chapter 11 gedeckt werden.
      Sorry an die, denen der Text zu lang ist.

      Vile Grüße

      Josch
      ***********************************************************

      Chapter 11
      des amerikanischen Konkursrechtes. Das bedeutet nunmehr, daß ein Unternehmen welches in Konkurs gerät, nicht mehr sofort zerschlagen wird und die vorhandenen Vermögenswerte nachfolgend verteilt werden.
      Nach der Änderung des Gesetzes möchte man weg von der Zerschlagung von Unternehmen. Vielmehr soll sichergestellt werden, daß Unternehmen, so weit dies möglich ist, am Leben erhalten werden.

      ***********************************************************

      hier noch ein beispiel aus der praxis:

      QUELLE: http://www.jura.uni-sb.de/ndw98/ndw111.htm

      Finanzkrise bei DigiCash
      Wie einem Bericht bei News.com (http://www.news.com/News/Item/0,4,28360,00.html?owv) zu entnehmen ist, ist DigiCash, einer der Pioniere bei der Entwicklung von Online-Zahlungssystemen, in finanzielle Bedrängnis geraten. Bereits 1994 hatte DigiCash unter der Bezeichnung "eCash" ein System vorgestellt, das auf Guthabenbasis die sichere und gleichzeitig anonyme Zahlung von Kleinbetrgen im Internet ermöglichen soll. Der kommerzielle Erfolg blieb eCash bislang jedoch versagt, weshalb DigiCash jetzt ein Moratorium nach Chapter 11 der amerikanischen Konkursordnung (Bankruptcy Code) beantragen mußte. Im Gegensatz zum weitaus verbreiteteren Konkursverfahren nach Chapter 7 des Bankruptcy Code, in dessen Verlauf das Unternehmen durch einen Konkursverwalter (Trustee) zur Begleichung der Gläubigerforderungen liquidiert wird (Liquidation Bankruptcy), ermöglicht das Verfahren nach Chapter 11 unter Umständen dessen Erhalt durch Umorganisation (Reorganization Bankruptcy). Damit entspricht die Zielrichtung in etwa der eines Vergleichsverfahrens nach deutschem Recht. Das amerikanische Verfahren nach Chapter 11 gewährt dem Schuldner jedoch deutlich größere Freiheiten: Ein Vergleichsverwalter wird im Regelfall nicht bestellt, so da der Schuldner weiterhin die alleinige Kontrolle über das Tagesgeschäft behält. Der Zahlungsaufschub wird unmittelbar durch die Antragstellung wirksam, d.h. Gerichtsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen ruhen. Während der folgenden 120 Tage hat der Schuldner das exklusive Recht, einen detaillierten Plan für die Umorganisation auszuarbeiten. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen die Gläubiger ihrerseits einen Alternativplan vorlegen. Das Verfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn ein Plan von der einfachen Mehrheit der Gläubiger angenommen und durch das Konkursgericht genehmigt wird. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Plan aufzeigt, da die Forderungen der Gläubiger bei Fortführung des Betriebes eher erfüllt werden können als durch Liquidation des Unternehmens. Andernfalls wird, gleichsam als Anschlußkonkurs, das Verfahren nach Chapter 7 des Bankruptcy Code durchgeführt. Gegenüber dem deutschen Vergleichsverfahren gewährt die amerikanische Reorganization Bankruptcy nach Chapter 11 dem Schuldner einen größeren Spielraum, um seine Finanzkrise eigenverantwortlich zu lösen. Andererseits werden die Gläubiger schon durch die Tatsache, da ein solches Verfahren mehrere Jahre beanspruchen kann, tendenziell stärker belastet. Vor einem Mißbrauch des Verfahrens nach Chapter 11 sind die Gläubiger jedoch in gewissem Umfang dadurch geschützt, da das Konkursgericht das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit in ein solches nach Chapter 7 umwandeln kann.
      [15.11.98]
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 16:58:03
      Beitrag Nr. 65 ()
      Kann doch noch was werden ..

      Während in Deutschland zahlungsunfähige Unternehmen entweder in Konkurs oder Zwangsausgleich gehen oder im Rahmen eines Ausgleiches zur Gänze liquidiert werden, gibt es in der amerikanischen Konkursordnung eine Bestimmung, die insolventen Unternehmen eine Zuflucht vor dem Zugriff der Gläubiger ermöglicht. David A. Silver bezeichnet Chapter XI in seinem Buch `Business Bible for Survival: What to Do When Your Company Falls on Hard Times` als eine Art Schutzpunker, der es dem Schuldner gestattet, zwecks Reorganisation seines Unternehmens Eigentümer der Firma zu bleiben, solange er einen für alle Arten von Gläubigern akzeptablen Plan ausarbeitet, so daß das Unternehmen im Rahmen dieser Schutzbestimmung wieder finanziell gesunden kann. Selbst spekulative Anleger, die in schwachkapitalisierte Nasdaq-Werte investieren sollten deshalb nicht gleich in Panik geraten wenn sie in ein angeschlagenes Unternehmen investiert haben, das plötzlich einen Konkurs gemäß Chapter XI angemeldet hat, denn dies bedeutet noch lange nicht aller Tage Abend, denn im Falle eines wohldurchdachten Sanierungskonzeptes bestehen aufgrund eines weiteren Unterpunktes der Chapter XI sehr gute Chancen, daß die Gläubiger den Reorganisationsplan des Schuldners billigen: Es bedarf lediglich einer Zustimmung von 50% aller Gläubiger und zwei Drittel jeder Gläubigerklasse und der Bezahlung aller administrativen Verbindlichkeiten, die direkt mit dem Konkursverfahren zusammenhängen wie z.B. der Honorare des Konkursanwalts und die Ansprüche des Konkursgerichtes, um wieder aus Chapter XI entlassen zu werden. Während hierzulande Pleiten wie zum Beispiel Bremer Vulkan in einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals münden, besteht in den USA wegen eines 99%igen Kursverlustes aufgrund eines Konkurses gemäß Chapter XI noch immer die Hoffnung auf einen langfristigen Ausgleich vorübergehender Kursverluste. Wie stark ein Unternehmen im Rahmen von Chapter XI zu neuem Leben erweckt werden kann zeigt die Erfolgsstory von Gateway Computer Systems (Nasdaq Kürzel GTW):

      Planet Hollywood und Gateway - Vom Konkursrichter zur Nasdaq

      Die kalifornische Computer-Einzelhandelskette Gateway Computer Systems zählte 1985, nachdem sie in den vorangegangenen vier Jahren ihre Umsätze jährlich mehr als verdoppelte zu den 15 am schnellsten wachsenden Unternehmen in den USA. Doch das starke Wachstum hatte auch seine Schattenseiten, da das Management sämtliche Fusions- und Beteiligungsangebote ablehnte und Gateway daraufhin bald in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Zähneknirschend stimmte man daraufhin einem Privateplacement der Lincoln National Investment Corporation zu, das jedoch im Zuge der Bedienung bestehender Lieferverbindlichkeiten bald wieder vollständig aufgebraucht war. Im Juli 1986 meldete dann Gateway gemäß Chapter IX Konkurs an. Doch der Berater des Unternehmens war nicht in der Lage den Gläubigerausschuß zu einem freiwilligen Schuldenerlaß zu überreden. Daraufhin ergriffen im September die beiden auf Umstrukturierungspläne spezialisierten Unternehmer Rick Meadows und Rick Selvage ihre Chance und boten gegen eine Beteiligung von 51% und das Recht, den CEO zu ernennen, eine Kapitalspritze von einer 1 Mio. US-Dollar und eine Kreditlinie von insgesamt 1,5 Mio. US-Dollar durch Selvages Vertriebsgesellschaft für elektronische Geräte an. Mitte 1987 wurde dieser Plan vom Konkursgericht gebilligt, Gateway erfolgreich saniert und der Nettoanteil aller früheren Anleger mit der Ausgabe von Gratisaktien um die Hälfte verwässert. Innerhalb weniger Jahre konnten die mutigen Unternehmenssanierer ihren Kapitaleinsatz vervielfachen. Seit Dezember 1993 notieren Gateway auch an der Nasdaq und geduldige Langfristanleger waren sogar in der Lage, mit diesem Wert innerhalb von sieben Jahren ihren Kapitaleinsatz zu verzwanzigfachen. Heute entwickelt, produziert, und vertreibt Gateway eine breite Palette an PCs, Laptops und Workstations für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen über seine Gateway Country Stores, Telemarketing und via Internet (www.gateway.com) und bietet darüber hinaus noch Softwareprodukte und IT-Dienstleistungen wie Internetzugänge und Schulungen an. Einer Börsenkapitalisierung von 20,5 Mrd. US-Dollar stand in den vergangenen 12 Monaten ein Umsatz von 9,11 Mrd. US-Dollar und ein Betriebsergebnis vor Abschreibung in Höhe von 762,60 Mio. US-Dollar gegenüber. Bei einem Kurs von 64 US-Dollar wird das KGV 2001 von 21 Analysten auf durchschnittlich 28 geschätzt. Angesichts einer Wachstumsrate von 27,4% in den vergangenen fünf Jahren und zukünftig konservativ geschätzten 23,8% zwischen 2001 und 2006 liegt das gerechtfertigte KGV unter der Annahme einer Kapitalmarktverzinsung von knapp 8% bei 36. Daraus errechnet sich ein fairer Wert von 81,4 US-Dollar. Dies entsprecht in etwa einem Kurspotential von 27%.

      Doch auch Arnold Schwarzeneggers Planet Hollywood zeigte nach einer Rekapitalisierung durch mutige Investoren und der Eigeninitiative des Filmstars wieder Muskeln. Nach dem Verkauf ihres Merchandising-Geschäftes am Time Square für 30 Mio. US-Dollar zur Vermeidung von Überbrückungskrediten und der Umwandlung bestehender Aktien in 200 000 Optionen, die zum Bezug von Aktien des reorganisierten Unternehmens berechtigen, wurde dem einstigen Pleitekandidaten wieder neues Leben eingehaucht:

      Gegen eine Barzahlung von 47,5 Mio. US-Dollar, 60 Mio. US-Dollar in Wertpapieren und die Übertragung von 3 Millionen Aktien (insgesamt 10 Millionen ausstehende Aktien, davon 7 Mio. im Besitz des Managements und einer Investorengruppe) hatten die Gläubiger der Restaurantkette Schulden in Höhe von 282 Mio. US-Dollar erlassen. Laut einer Aussage des CEO, Robert Earl, ermöglichte die Bareinlage seines Konsortiums in Höhe von 30 Mio. US-Dollar gegen 7 Mio. Aktien erst die gegenwärtige Restrukturierung. Für die nächsten Wochen plant die aus 34 eigenen Themenrestaurants und 32 Franchise-Betrieben bestehende Kette wieder verstärkt in der Öffentlichkeit aufzutreten, um langfristig eine namhafte Marke zu etablieren. Die Aktien des aus Chapter IX entlassenen Unternehmens hatten sich seit Mitte Mai in ihrem Wert bereits mehr als verdoppelt und die konservative Schätzung im Rahmen der Restrukturierung, daß erst im Jahr 2004 schwarze geschrieben werden, läßt genügend Spielraum für ein entsprechendes Überraschungspotential. Altaktionäre (heute Besitzer fast wertloser Warrants) könnten deshalb durch einen Kursanstieg ihrer Scheine bald auch wieder einen Teil ihres einstigen Kapitaleinsatzes zurückbekommen. Spätestens wenn Planet Hollywood von der OTC (Freiverkehr) wieder an die Nasdaq zurückkehrt, könnte ein entsprechender Kursschub geduldige Ex-Gläubiger und Altaktionäre für ihre Ausdauer belohnen.

      Wie Phönix aus der Asche werden in den USA in Chapter XI Unternehmen wieder zu neuem Leben erweckt. Nicht wenige amerikanische Unternehmen gingen aus Konkursen, die in Deutschland zweifelsohne in einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals gemündet hätten, wieder gestärkt hervor, so daß ihre Aktionäre langfristig zumindest wieder einen Teil ihres ursprünglichen Kapitaleinsatzes zurückerhielten.
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 17:17:18
      Beitrag Nr. 66 ()
      @hartigjoerg

      danke für die mühe .. habe mich selber schlau gemacht.

      gruß

      N.-Dancer
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 17:20:19
      Beitrag Nr. 67 ()
      Danke euch beiden,

      echt gute Info´s

      Grüße

      mpk
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 17:30:48
      Beitrag Nr. 68 ()
      @ nasdaqdancer

      sich selber kümmern ist immer ratsam :-)

      dann wollen wir doch mal nicht so schnell aufgeben...
      TOI, TOI, TOI ! ! !

      Frage: Wer von Euch kennt sich mit CGI-Scripts unt Datenbankanbindun an SPSS oder EXEL aus ? Brauche Hilfe bei meiner Dipl-Arbeit.
      Mail: webmaster@joerghartig.de

      Danke!!!
      Josch
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 19:12:45
      Beitrag Nr. 69 ()
      Kann mir mal einer erklären was das soll ?? ich stehe auf der Leitung ..

      AP, Washington, D.C., March 1, 2001) At a news conference held here today, FBI Special Agent Maxwell Smart announced that the Bureau had uncovered, "a vast conspiracy on the part of company officials, public media, stock brokerages, stock analysts and Yahoo message board posters to devalue the stock" of ailing online toy retailer, eToys.

      "These groups engaged in a coordinated and concerted effort to drive down the stock price so that they could buy stock at one cent per share, amass all the shares into their accounts, reopen the company, and rocket the stock to the moon," Agent Smart said.

      Smart said that the FBI was first tipped to the plot by a number of Yahoo message board posters including pathfinder012001, eulaine2001, learningman63, b_eistep, hermcz, u_p_t_i_c_k and idrinkwinenow.

      "These posters first alerted us to a widespread conspiracy of paid `bashers`," Smart said.

      He then paused to answer a call on his shoe phone.

      The probe widened when the company announced earlier in the month that it would be closing its doors within two months and that it was unlikely the company would find a buyer due to its insurmountable debt.

      "Company officials deliberately misled the public by saying they were going out of business," Smart continued after hanging up on his shoe call. "Company officials then took this vast deception one step further by announcing a bankruptcy filing."

      Smart outlined how various media outlets agreed to go along with the conspiracy in order to foster their own ill-gotten gains.

      "The Wall Street Journal, The Industry Standard, CNET News, the AP, Reuters, CNBC, CNNfn, Barron`s Weekly, The New York Times, local media outlets, major networks, other cable outlets and even a skywriting company joined in the plot," Smart said.

      Yahoo poster, pathfinder012001, attended the press conference and spoke to the issue of the conspiracy.

      "We always knew this was a solid company, regardless of what the company, the analysts, the paid bashers or the media said," pathfinder noted. "We always knew they were just trying to get us to give up our shares. We new it when the stock was at $90 a share and we knew it while riding it all the way down to 9 cents a share. This confirms what we knew all along."

      Yahoo poster, u_p_t_i_c_k, then stepped to the microphone and delivered a stinging rebuke to those indicted today.

      "Just because a company is nearly $300 million in debt, has laid off 80% of its workforce, cannot pay its rent or other operating expenses, and has to spend more to GET a customer than it makes FROM that customer, doesn`t mean the company should fail," u_p_t_i_c_k noted.

      "Those of us who continued to buy stock in this company could see the upside to all of this."

      Agent Smart named nearly every major investment house and analyst as a co-conspirator in the plot.

      The conspirator`s ability to keep the plot a secret has rattled stock markets around the world, Smart said.

      "These people must be stopped and today`s indictments will go a long way toward warning other huge, huge, HUGE groups of conspirators that there will be a price to pay," Smart warned.

      One Yahoo poster, eulaine2001, said, "This confirms all of jabbering about `Level II support` and the like. Just because a company is broke and has management that has made one piss poor decision after another, doesn`t negate the fact thatere WAS strong support at 1/8 with a soft barrier at 5/32."

      learningman63 was supposed to address the issue of a purported Chinese buyout, but he was found in small closet down the hall, hanging from the steam pipes by his shoelaces.

      Smart said that learningman was fine, "once Agent Larabee cut him down from the pipes with his combination wristwatch/switchblade."

      Smart left the room without taking questions from the lone reporter o
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 19:26:46
      Beitrag Nr. 70 ()
      Maxwell Smart *ggggg*
      I expected Nick Knatterton and Jerry Cotton to be part of the conspiracy ;-)

      But - to be really honest - the story reminds on different other excellent played stories like
      Gigabox (or similar *gggg*) and other downbashed stocks.

      Regards Balou
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 19:28:49
      Beitrag Nr. 71 ()
      @nasdaqdancer
      wo hast du das denn her, ist ein guter joke
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 19:12:54
      Beitrag Nr. 72 ()
      Bin und bleibe drin.
      Bis zum jüngsten tag.
      Schließlich hat´s ja nicht viel gekostet.;)
      Avatar
      schrieb am 03.03.01 12:38:53
      Beitrag Nr. 73 ()
      Dir wird auch nichts anderes übrig bleiben als EToys bis zum jüngsten Tag zu behalten denn sie wird ja nie wieder gehandelt.....
      Avatar
      schrieb am 05.03.01 19:38:31
      Beitrag Nr. 74 ()
      Hi

      wie gehts denn nun weiter mit Etoys? Kann jemand beantworten was denn in Chapter 11 genau drin steht und was den Unterschied zu Chapter 7 ausmacht?
      Wann denkt Ihr hört man mal wieder etwas von Etoys?

      Gruß Balou
      Avatar
      schrieb am 05.03.01 20:00:01
      Beitrag Nr. 75 ()
      von NASDAQDANCER 01.03.01 16:58:03 3009595 ETOYS INC. DL-,0001

      Kann doch noch was werden ..

      Während in Deutschland zahlungsunfähige Unternehmen entweder in Konkurs oder Zwangsausgleich gehen oder im Rahmen eines Ausgleiches zur Gänze liquidiert werden, gibt es in der amerikanischen Konkursordnung eine Bestimmung, die insolventen Unternehmen eine Zuflucht vor dem Zugriff der Gläubiger ermöglicht. David A. Silver bezeichnet Chapter XI in seinem Buch `Business Bible for Survival: What to Do When Your Company Falls on Hard Times` als eine Art Schutzpunker, der es dem Schuldner gestattet, zwecks Reorganisation seines Unternehmens Eigentümer der Firma zu bleiben, solange er einen für alle Arten von Gläubigern akzeptablen Plan ausarbeitet, so daß das Unternehmen im Rahmen dieser Schutzbestimmung wieder finanziell gesunden kann. Selbst spekulative Anleger, die in schwachkapitalisierte Nasdaq-Werte investieren sollten deshalb nicht gleich in Panik geraten wenn sie in ein angeschlagenes Unternehmen investiert haben, das plötzlich einen Konkurs gemäß Chapter XI angemeldet hat, denn dies bedeutet noch lange nicht aller Tage Abend, denn im Falle eines wohldurchdachten Sanierungskonzeptes bestehen aufgrund eines weiteren Unterpunktes der Chapter XI sehr gute Chancen, daß die Gläubiger den Reorganisationsplan des Schuldners billigen: Es bedarf lediglich einer Zustimmung von 50% aller Gläubiger und zwei Drittel jeder Gläubigerklasse und der Bezahlung aller administrativen Verbindlichkeiten, die direkt mit dem Konkursverfahren zusammenhängen wie z.B. der Honorare des Konkursanwalts und die Ansprüche des Konkursgerichtes, um wieder aus Chapter XI entlassen zu werden. Während hierzulande Pleiten wie zum Beispiel Bremer Vulkan in einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals münden, besteht in den USA wegen eines 99%igen Kursverlustes aufgrund eines Konkurses gemäß Chapter XI noch immer die Hoffnung auf einen langfristigen Ausgleich vorübergehender Kursverluste. Wie stark ein Unternehmen im Rahmen von Chapter XI zu neuem Leben erweckt werden kann zeigt die Erfolgsstory von Gateway Computer Systems (Nasdaq Kürzel GTW):

      von hartigjoerg 01.03.01 16:57:38 3009589 ETOYS INC. DL-,0001

      So, ich denke damit kann der Bedarf an grober Information zu Insolvenz und Chapter 11 gedeckt werden.
      Sorry an die, denen der Text zu lang ist.

      Vile Grüße

      Josch
      ***********************************************************

      Chapter 11
      des amerikanischen Konkursrechtes. Das bedeutet nunmehr, daß ein Unternehmen welches in Konkurs gerät, nicht mehr sofort zerschlagen wird und die vorhandenen Vermögenswerte nachfolgend verteilt werden.
      Nach der Änderung des Gesetzes möchte man weg von der Zerschlagung von Unternehmen. Vielmehr soll sichergestellt werden, daß Unternehmen, so weit dies möglich ist, am Leben erhalten werden.

      Im Gegensatz zum weitaus verbreiteteren Konkursverfahren nach Chapter 7 des Bankruptcy Code, in dessen Verlauf das Unternehmen durch einen Konkursverwalter (Trustee) zur Begleichung der Gläubigerforderungen liquidiert wird (Liquidation Bankruptcy), ermöglicht das Verfahren nach Chapter 11 unter Umständen dessen Erhalt durch Umorganisation (Reorganization Bankruptcy). Damit entspricht die Zielrichtung in etwa der eines Vergleichsverfahrens nach deutschem Recht. Das amerikanische Verfahren nach Chapter 11 gewährt dem Schuldner jedoch deutlich größere Freiheiten: Ein Vergleichsverwalter wird im Regelfall nicht bestellt, so da der Schuldner weiterhin die alleinige Kontrolle über das Tagesgeschäft behält. Der Zahlungsaufschub wird unmittelbar durch die Antragstellung wirksam, d.h. Gerichtsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen ruhen. Während der folgenden 120 Tage hat der Schuldner das exklusive Recht, einen detaillierten Plan für die Umorganisation auszuarbeiten. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen die Gläubiger ihrerseits einen Alternativplan vorlegen. Das Verfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn ein Plan von der einfachen Mehrheit der Gläubiger angenommen und durch das Konkursgericht genehmigt wird. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Plan aufzeigt, da die Forderungen der Gläubiger bei Fortführung des Betriebes eher erfüllt werden können als durch Liquidation des Unternehmens. Andernfalls wird, gleichsam als Anschlußkonkurs, das Verfahren nach Chapter 7 des Bankruptcy Code durchgeführt. Gegenüber dem deutschen Vergleichsverfahren gewährt die amerikanische Reorganization Bankruptcy nach Chapter 11 dem Schuldner einen größeren Spielraum, um seine Finanzkrise eigenverantwortlich zu lösen. Andererseits werden die Gläubiger schon durch die Tatsache, da ein solches Verfahren mehrere Jahre beanspruchen kann, tendenziell stärker belastet. Vor einem Mißbrauch des Verfahrens nach Chapter 11 sind die Gläubiger jedoch in gewissem Umfang dadurch geschützt, da das Konkursgericht das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit in ein solches nach Chapter 7 umwandeln kann.
      [15.11.98]
      Avatar
      schrieb am 05.03.01 20:35:18
      Beitrag Nr. 76 ()
      Danke schön da keimt je wieder Hoffnung :-)


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      Etoys.....ich bleib drin,wer noch?