Spekulationsfrist für Wohneigentum - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.04.01 20:07:49 von
neuester Beitrag 25.04.01 20:29:51 von
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HAllo
Wer kann mir da helfen .
Wie sieht es mit der Spekulationsfrist für Wohneigentum aus .
Muß ich nur Steuer zahlen , wenn ich mehr einnehme wie ich gezahlt habe oder immer?
Danke
Wer kann mir da helfen .
Wie sieht es mit der Spekulationsfrist für Wohneigentum aus .
Muß ich nur Steuer zahlen , wenn ich mehr einnehme wie ich gezahlt habe oder immer?
Danke
Bin mir nicht ganz sicher, ich glaube es sind 10 Jahre.
Hi,
Spekufrist Immobilien ---> 8 Jahre
Logischerweise nur auf den Gewinn, Verkaufspreis-Kaufpreis-Aufwendungen zur Wertsteigerung.
Gruß, WI
Spekufrist Immobilien ---> 8 Jahre
Logischerweise nur auf den Gewinn, Verkaufspreis-Kaufpreis-Aufwendungen zur Wertsteigerung.
Gruß, WI
Ja klar , es geht mir aber darum , ob ich immer Steuer bezahlen muß , auch wenn die Wohnung billiger verkauft als gekauf wurde
Billiger verkauft=Kein Gewinn=Keine Spekusteuer
Hallo,
Selbst genutzte Wohnungen oder Häuser erliegen nicht der
Spekulationfrist von 10 Jahren,bzw.sind beim Verkauf nicht steuerpflichtig.Anders bei vermieteten Objekten !
Beispiel:
Ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen das dir gehört steht
zum Verkauf.Für eine Wohnung die du selbst nutzt darf
keine Steuer erhoben werden.Die zwei anderen werden versteuert.Spekufrist momentan 10 Jahre ab Baugenehmigung.
Selbst genutzte Wohnungen oder Häuser erliegen nicht der
Spekulationfrist von 10 Jahren,bzw.sind beim Verkauf nicht steuerpflichtig.Anders bei vermieteten Objekten !
Beispiel:
Ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen das dir gehört steht
zum Verkauf.Für eine Wohnung die du selbst nutzt darf
keine Steuer erhoben werden.Die zwei anderen werden versteuert.Spekufrist momentan 10 Jahre ab Baugenehmigung.
Falls du Immobilienspekulation in Deutschland meinst :
Steuerpflicht auf den Veräußerungsgewinn abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten innerhalb von 10 Jahren.
Siehe auch :
http://www.bundesfinanzministerium.de/infos/steuerrefueb.pdf
Steuerpflicht auf den Veräußerungsgewinn abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten innerhalb von 10 Jahren.
Siehe auch :
http://www.bundesfinanzministerium.de/infos/steuerrefueb.pdf
"Die Frist zur Erlangung von steuerfreiem Veräußerungsgewinn bei vermieteten Immobilien soll rückwirkend zum 1.1.1999 von bisher zwei auf dann zehn Jahre angehoben werden"
(AllGrund-Meldung). Eine gravierende Änderung steht ins Haus, die alle Immobilienbesitzer betrifft, die ihren privaten Grundbesitz nicht selbst nutzen, sondern vermietet haben: Während bisher ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf von zwei Jahren ab Erwerb möglich war, wird diese Frist voraussichtlich auf zehn Jahre verlängert werden! - Das bedeutet im Klartext: Wer in den letzten Jahren Immobilien mit der Idee erworben hat, um diese nach wenigen Jahren wieder zu verkaufen, muß damit rechnen, den erzielten Zugewinn der persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen.
Im Zweifelsfall kann dies zu einer erheblichen Erhöhung der Einkommensteuer führen, insbesondere aufgrund folgender, bereits gültiger steuerlicher Regelung:
"Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um die Abschreibungen, erhöhte Abschreibung und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden."
Diese Regelung kann Folgen haben - insbesondere für jene Immobilienbesitzer, die in den neuen Bundesländern die 50%ige oder 40%ige Sonder-Afa in Anspruch genommen haben - und vor Ablauf von zehn Jahren verkaufen wollen.
Denn: Das Bundesfinanzministerium hat bereits klargestellt, daß diese Regelung für alle Immobilien gilt, also auch die, die vor dem 1.1.1999 angeschafft wurden!
Einige Ausnahme: Gewinne aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum unterliegen nicht der Versteuerung, wenn es mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden davor liegenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Gruß, WI
(AllGrund-Meldung). Eine gravierende Änderung steht ins Haus, die alle Immobilienbesitzer betrifft, die ihren privaten Grundbesitz nicht selbst nutzen, sondern vermietet haben: Während bisher ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf von zwei Jahren ab Erwerb möglich war, wird diese Frist voraussichtlich auf zehn Jahre verlängert werden! - Das bedeutet im Klartext: Wer in den letzten Jahren Immobilien mit der Idee erworben hat, um diese nach wenigen Jahren wieder zu verkaufen, muß damit rechnen, den erzielten Zugewinn der persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen.
Im Zweifelsfall kann dies zu einer erheblichen Erhöhung der Einkommensteuer führen, insbesondere aufgrund folgender, bereits gültiger steuerlicher Regelung:
"Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um die Abschreibungen, erhöhte Abschreibung und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden."
Diese Regelung kann Folgen haben - insbesondere für jene Immobilienbesitzer, die in den neuen Bundesländern die 50%ige oder 40%ige Sonder-Afa in Anspruch genommen haben - und vor Ablauf von zehn Jahren verkaufen wollen.
Denn: Das Bundesfinanzministerium hat bereits klargestellt, daß diese Regelung für alle Immobilien gilt, also auch die, die vor dem 1.1.1999 angeschafft wurden!
Einige Ausnahme: Gewinne aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum unterliegen nicht der Versteuerung, wenn es mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden davor liegenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Gruß, WI
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