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    ein neuer Manteldeal - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.12.05 20:22:06 von
    neuester Beitrag 06.01.06 15:26:50 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.027.804
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      schrieb am 20.12.05 20:22:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vorraussichtlich noch diese Woche soll im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung erfolgen bzgl des neuen Hauptaktionärs, an den Vogeley die Mehrheit abgegeben hat. Kurzfristig soll dann auch zur HV eingeladen werden, die aufgrund diese Wechsels zunächst abgesagt wurde.
      Avatar
      schrieb am 20.12.05 21:28:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auf der HP finde ich nix davon. :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.12.05 22:30:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Auf der HP findet sich leider nur der Hinweis, daß die HV aus organisatorischen Gründen verschoben wurde. Die von mir geposteten Informationen resultieren aus einem heute geführten Telefonat.

      Im Übrigen empfehle ich auch einen Blick auf den Geschäftsbericht 2004, der ebenfalls auf der HP eingestellt ist. Es handelt sich bei Ilka nicht nur um einen sauberen, sondern darüberhinaus auch werthaltigen Börsenmantel.

      http://www.ilka-ag.de/
      Tel. 05151 / 4004-900, Fax 05151 / 4004-89
      Avatar
      schrieb am 20.12.05 22:34:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ergänzung (um es klar zu sagen): es handelt sich nicht um einen Insolvenzmantel, der vor einer Neuausrichtung erst noch bereinigt werden müsste.
      Avatar
      schrieb am 23.12.05 15:24:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      aus dem eBundesanzeiger von heute

      ILKA AKTIENGESELLSCHAFT
      Holding für Immobilien und Effekten-Verwaltung
      31785 Hameln, Wallbaumstraße 1,
      Tel. 05151 / 4004-900, Fax 05151 / 4004-89
      - Wertpapier-Kenn-Nr. 613 590, 613 593 -

      Einladung an die Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am 08. Februar 2005 um 10:00 Uhr in den Räumen der Kanzlei RP RICHTER & PARTNER, Nymphenburger Straße 3b, 80335 München, stattfindenden 16. ordentlichen Hauptversammlung

      Tagesordnung:


      1. Wahl des Aufsichtsrates
      Die bisherigen Aufsichtsräte haben sämtlich ihr Amt niedergelegt, so dass derzeit kein Aufsichtsrat besteht.
      Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von den Aktionären zu bestimmenden Mitgliedern zusammen. Von der Hauptversammlung sind daher zwei Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen. Die Hauptversammlung ist insoweit an Wahlvorschläge nicht gebunden.
      Es wird vorgeschlagen, folgende Personen als Aufsichtsräte zu wählen: ― Herr Sven Fritsche, Rechtsanwalt, München
      ― Frau Astrid Winter, Rechtsanwältin, München
      ― Herr Kai König, Rechtsanwalt, München

      Die Wahl erfolgt jeweils mit sofortiger Wirkungen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt wird nicht mitgerechnet.
      Herr Fritsche ist bei der Schöne Aussicht Liegenschaftsverwaltungs AG, Pöcking Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
      Frau Winter und Herr König sind nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.

      2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 mit dem Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

      3. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2004 in Höhe von € 209.406,66 wie folgt zu verwenden:

      – Ausschüttung einer Dividende auf Stammaktien oder Vorzugsaktien
      – Einstellung in die Gewinnrücklagen
      – Vortrag auf neue Rechnung
      € 0,00
      € 0,00
      € 209.406,66
      € 209.406,66


      4. Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2004 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtrates Entlastung zu erteilen.

      5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen a. Änderung des Sitzes der Gesellschaft
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 1 Abs. (2) „Firma und Sitz“ der Satzung wie folgt zu ändern:
      „Sitz der Gesellschaft ist München.“
      b. Änderung der Bestimmungen für Aufsichtsräte
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 7 Abs. (2) und (3) „Zusammensetzung, Amtsdauer des Aufsichtsrates“der Satzung wie folgt zu ergänzen: "(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 1. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder, die während einer Wahlperiode bestellt werden, endet mit der Amtsdauer des gesamten Aufsichtsrates.
      (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen niederlegen. Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds kann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Stimmen der Hauptversammlung erfolgen.“

      c. Änderung der Bestimmungen zur Vertretung der Gesellschaft
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 8 Abs. (2) „Vertretung“ der Satzung wie folgt zu ergänzen:
      „Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.“
      d. Änderung der Bestimmungen über die Aufsichtsratsvergütung
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 14 „Vergütung des Aufsichtsrats“ der Satzung wie folgt zu ändern: "(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten den Ersatz Ihrer notwendigen Auslagen.
      (2) Über die Höhe einer etwaigen Vergütung beschließt die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung kann die Vergütung anlässlich der Wahl zum Aufsichtsrat für die gesamte Wahlperiode festlegen.“

      e. Änderung der Bestimmungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 16 „Anmeldung und Hinterlegung der Aktien“ der Satzung wie folgt zu ändern: "(1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform. Sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. § 123 AktG, insbesondere die dort geregelte Anmeldefrist von sieben Tagen, bleibt unberührt.
      (2) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
      (3) Die Gesellschaft kann die Teilnahme an der Hauptversammlung auch mittels elektronischer oder anderer Medien zulassen, soweit dies rechtlich zulässig ist.“



      6. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2006 und die entsprechende Satzungsänderung a. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 07. Februar 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.917.500,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 AktG unterschreitet;
      b) sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen oder Verschmelzungen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt;
      c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen Teilbetrag von nominal bis zu EUR 100.000,00, um Aktien an die Belegschaftsmitglieder auszugeben;
      d) für Spitzenbeträge

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern.“
      b. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung in § 5 Abs. 5 wie folgt zu ändern: 5. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 07. Februar 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.917.500,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 AktG unterschreitet;
      b) sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen oder Verschmelzungen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt;
      c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen Teilbetrag von bis zu EUR 100.000,00, um Aktien an die Belegschaftsmitglieder auszugeben;
      d) für Spitzenbeträge.“

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechen dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern.“



      7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Central Treuhand AG, Maximilianstr. 35, 80333 München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu wählen.

      8. Sonderbeschlüsse
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Sonderbeschluss zu fassen: a. Die Inhaber von Stammaktien erteilen dem Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Feburar 2005 zu den Tagesordnungspunkten 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung) ihre Zustimmung.
      b. Die Inhaber von Vorzugsaktien erteilen dem Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Februar 2005 zu den Tagesordnungspunkten 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung) ihre Zustimmung.



      Berichte des Vorstandes:

      Zu TOP 6
      Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 202 in Verbindung mit §§ 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG)

      Die beantragte Ermächtigung dient, soweit sie eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Gegenstand hat, dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Insbesondere vor dem Hintergrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage ist eine angemessene Kapitalausstattung wesentliche Grundlage der zukünftigen Geschäftstätigkeit.

      Weiterhin möchte die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Aktien zur Finanzierung von Akquisitionen einzusetzen. Da eine Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, ist die Beschlussfassung darüber im Rahmen einer Hauptversammlung keine Alternative zur Schaffung eines genehmigten Kapitals. Nur dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenserwerben im Interesse der Aktionäre wahrzunehmen, um so der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu entsprechen sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Der Vorstand wird für mehrere Fälle ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

      Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage innerhalb der 10%-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, an den Kapitalmärkten flexibel und kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, strategische Investoren, institutionelle Anleger oder sonstige Aktionärsgruppen zu gewinnen. Eine Verwässerung des Wertes der bestehenden Aktien ist entsprechend den gesetzlichen Grenzen dahin gehend minimiert, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf.

      Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen oder Verschmelzungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien an der Gesellschaft erwerben zu können. In vielen Fällen besteht ein Interesse sowohl der Gesellschaft als auch der Veräußerer, die Gegenleistung für den Erwerb eines Unternehmens nicht in Geld, sondern in Aktien bereitzustellen. Aus Sicht der Gesellschaft ist die Gewährung von Aktien insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung eines Unternehmenserwerbs sinnvoll. Aber auch für den Veräußerer kann es häufig interessant sein, Aktien statt Bargeld zu erhalten. Um in diesem Fall nicht Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Unternehmen hinnehmen zu müssen, welche die Möglichkeit besitzen, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, soll auch die Gesellschaft diese Möglichkeit nutzen können. Derzeit sind keine konkret absehbaren Akquisitionen geplant, bei denen das Aquisitionsunternehmen bereits benannt werden könnte.

      Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsrechts. Damit wird die technische Durchführung der Ausgabe neuer Aktien wesentlich erleichtert. Aus den vorstehenden Gründen ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechtes notwendig. Die Einberufung einer Hauptversammlung für den Einzelfall wäre sowohl aus Zeit- als auch aus Kostengründen keine Alternative zu dem genehmigten Kapital.

      Der Vorstand wird in jedem Fall der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts sorgfältig prüfen, ob dies jeweils im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Nur dann wird der Vorstand von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und in der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung Bericht erstatten.



      Teilnahmebedingungen:

      Die Teilnahmen an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes sind davon abhängig, dass die Aktionäre ihre Aktien oder die Bescheinigung einer Wertpapiersammelbank über einen Anteil am Sammelbestand der Aktien bei der Gesellschaft, einem Notar, bei der zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank spätestens vom 7. Tage vor der Hauptversammlung an bis nach der Hauptversammlung hinterlegen.

      Im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem deutschen Notar ist die Bescheinigung des Notars und im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank der von dieser ausgestellte Hinterlegungsschein spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

      Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts, soweit dies den Aktionären zusteht.

      Auf Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift derjenigen Unterlagen, die auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen, zugesandt.

      Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die diesen besonderen Service in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der eine entsprechende Vollmacht erteilt werden kann. Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig.


      Hameln, den 14. Dezember 2005

      ILKA AG

      Der Vorstand

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      Avatar
      schrieb am 25.12.05 18:30:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nicht ganz einfach sich am 8.Februar 2005 zu treffen. Vielleichjt stellt der bundesanzeiger eine zeitmaschine zur verfügung.
      Avatar
      schrieb am 25.12.05 18:56:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      @mfc500

      spass beiseite, Dein Tip war sehr gut, der Anstieg am 23.12. war schon schön. was meinst Du wie es weiter geht? Ich verstehe noch nicht was ILKA zukünftig vorhat.

      Gruss
      Moritz
      Avatar
      schrieb am 25.12.05 19:52:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]19.405.084 von 01014 am 25.12.05 18:56:07[/posting]Das bleibt abzuwarten. Fakt ist: der Börsenmantel wurde von jemand übernommen. Das dies wohl nur der Fall sein dürfte, wenn die betreffende Person bzw Gesellschaft irgendwwelche Pläne mit diesem Mantel hat, liegt auf der Hand. Aufgrund der Substanz des Mantels ist das Risiko begrenzt. Sieht man sich die Bewertung anderer Mäntel an, die vor einer Verwertung obendrein erst noch ein Insolvenzplanverfahren durchlaufen müss(t)en, das mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, so sollte allein vor diesem Hintergrund noch viel Phantasie in der Aktie stecken. Das Kurspotential wird aber letztendlich von zwei Faktoren bestimmt:
      -wer die Neuausrichtung betreibt (hierzu hoffe ich, am Dienstag mehr sagen zu können. In jedem Fall werde ich das Ergebnis meiner Recherchen hier einstellen. Ein neuer Vorstand wurde jedenfalls schon berufen)
      -auf welchen Geschäftsbereich man sich zukünftig fokussieren will

      Der entscheidende Vorteil liegt bei Ilka darin, daß bereits Liquidität für Investitionen zur Verfügung steht. Auch das eher ungewöhnlich für einen Börsenmantel. Mir ist außer Ilka nur noch die Sibra bekannt, in deren Kasse sogar über 6 Mio brachliegen (Großaktionär ist dort die IVG)

      Fazit: Bei der Ilka-Aktie stehen wir erst am Anfang der Neubewertung.
      Avatar
      schrieb am 27.12.05 11:41:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      @MFC 500: Ich habe nichts brauchbares zu dem neuen Großaktionär gefunden.Möglicherweise kann von dem neuen Aufsichtsrat auf den neuen Geschäftszweck geschlossen werden.Einer der Aufsichtsräte ist in einer Immobilien Gesellschaft beschäftigt -Schöne Aussicht Liegenschaftsverwaltungs AG .
      Avatar
      schrieb am 27.12.05 14:06:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Meine Recherchen ergaben folgende Sachlage:

      Der neue Vorstand heißt Arnt Greifenhofer. Alle Unterlagen die Ilka betreffend wurden von Vogeley an Aurelius Invest übergeben. Ob es sich hierbei um den neuen Großaktionär handelt oder nur um eine Art "Makler" handelt (wovon ich aufgrund der Informationen ausgehe; bin aber nicht 100% sicher), war nicht in Erfahrung zu bringen. Bei Aurelius war es nicht möglich, einen kompetenten Ansprechpartner zu erreichen (Vorstand und Sekr. befinden sich im Weihnachtsurlaub).

      Kann jemand Angabe zur o.g. Person machen? Werde natürlich auch selbst mal googeln.
      Avatar
      schrieb am 27.12.05 17:41:55
      Beitrag Nr. 11 ()
      ... leider ergaben meine Recherchen zu diesem Herrn keine Treffer:confused:

      ... aber immerhin liegt das Eigenkapital je Aktie inclusive des voraussichtlich in diesem Jahr aufgelaufenen Bilanzgewinns bei ca. 1,2 Euro je Aktie und dieses dürfte in einem blitzsauberen Mantel in Cash vorliegen da die Vogeley-Gruppe im Zusammenhang mit dem Manteldeal den Kredit getilgt haben müsste, also das Risiko ist auf jeden Fall nach unten abgesichert und die Vorzüge haben eine 6%ige Vorzugsdividende, also auf derzeitigem Kursniveau eine Rendite von 3,7%, damit kann ich im Zweifelsfall eine Weile ruhig schlafen, auch wenn nichts passiert;)

      ..kurzum, eine der besten Mantelstories auf dem deutschen Kurszettel und der Kurs zieht auch schon an, wahrscheinlich wissen einige mehr ... :cool:

      Grüße
      ilsubstanzinvestore (naja, diesmal nicht nur)
      Avatar
      schrieb am 06.01.06 14:35:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich habe meine Position in den letzten Tagen vollständig glattgestellt. Grund hierfür ist der neue Großaktionär, über den im Internet überhaupt nichts zu finden ist. Außerdem frage ich mich, was ein ausländisches Unternehmen mit diesem Mantel vorhaben mag. Und last but not least ist noch niemand von Gewinnmitnahmen arm geworden. Werde das Geschehen natürlich weiter verfolgen und bei entsprechender Nachrichtenlage auch wieder einsteigen. Den Investierten weiterhin viel Erfolg
      Avatar
      schrieb am 06.01.06 15:23:08
      Beitrag Nr. 13 ()
      Dürfte sich um eine Vorratsgesellschaft handeln. Von daher nicht weiter verwunderlich, das hier keinerlei Informationen verfügbar sind.:cool:
      Avatar
      schrieb am 06.01.06 15:26:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich bin mal gespannt, ob und wie der Kurs reagiert, wenn die Tagesordnung zur HV an die Aktionäre verschickt werden...
      ....schließlich bewegen sich ja vermutlich nicht alle in Internetforen, oder?


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