checkAd

    Mehrwertsteuer auf Vergleichssumme? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.10.06 22:10:57 von
    neuester Beitrag 15.10.06 00:27:23 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.087.218
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.640
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 22:10:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      "Ich habe mit einer Firma in einer Streitsache einen Vergleich geschlossen und zahle in den kommenden Tagen eine grössere 4-stellige Summe. Die Firma wirll auf der vereinbarten Summe noch MwSt. in höhe von 16% haben. ist das rechtens? Die Summe ist aus einem Mietverhältnis entstanden, welches aus finanziellen Schwierigkeiten nicht aufrecht erhaltenw erden konnte und ausserordentlich gekündigt wurde. Die Vergleichssumme beträgt ca. 60% der ursrünglichen geforderten Summe."
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 22:42:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mietzahlungen sind laut Umsatzsteuergesetz nicht von der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer) betroffen. Das heißt natürlich musst Du keine Steuer zahlen.
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 22:45:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.099 von LemmingNr1 am 11.10.06 22:42:39Die Firma müsste das eigentlich wissen. (Ich glaube die wollen Dich verarschen und die 16 % selbst behalten).
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 22:54:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.150 von LemmingNr1 am 11.10.06 22:45:24in § 4 UStG stehen die Befreiungen - so unter Nr. 12 die Befreiung von der USt für Mietverträge über Grund und Boden (und was darauf steht).
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 22:56:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 4

      Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


      Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

      ....

      12.


      a)


      die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,


      b)


      die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,


      c)


      die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.


      Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1845EUR -3,40 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 22:59:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.267 von LemmingNr1 am 11.10.06 22:54:27Auf die USt-Befreiung kann verzichtet werden - §9 Abs. 1, 2 UStG. Aber bloß dann, wenn der Leistungsempfänger (= Mieter) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen - ins sehr Grobe gesprochen: für die Ausübung eines Gewerbebetriebes oder eines USt-pflichtigen freien Berufes.
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:04:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Allerrdings kann auf die Befreiung verzichtet werden, wenn an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird:

      § 9

      Verzicht auf Steuerbefreiungen

      (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

      (2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

      (3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:07:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.372 von NATALY am 11.10.06 23:04:07Die USt wäre dann aber nicht relevant, da er sie im Gegenzug vom Finanzamt erstattet bekommt.
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:07:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.403 von LemmingNr1 am 11.10.06 23:07:24Bei Abs 1
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:08:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Möglicherweise handelt es sich auch um die Vermietung beweglicher Gegenstände. Die ist nicht steuerfrei. Die Ausführungen in Posting #1 sind erwas karg.
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:10:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.415 von NATALY am 11.10.06 23:08:22Ja gute Frage... gehen wir mal von Immobilien aus (also nicht beweglich).
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:14:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.570.437 von LemmingNr1 am 11.10.06 23:10:36Oberlandesgericht Naumburg: ..... (1 U 102/99) ... Auch unter Kaufleuten sei nur der im Vertrag bezifferte Betrag zu bezahlen, und nicht zusätzlich noch die Mehrwertsteuer. Wenn der Vermieter für seine Mieteinnahmen keine Umsatzsteuer (mehr) zahle, könne der Mieter umgekehrt auch nicht verlangen, dass die Miete herabgesetzt werde.
      Avatar
      schrieb am 11.10.06 23:18:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      Fazit: Nur bei Mietern, die selbst Unternehmer sind (das macht der Vermieter an der Umsatzsteuerpflicht fest) kann auf die Miete Umsatzsteuer erhoben werden (Option).
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 00:27:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Meines Erachtens mußt Du das nicht zahlen, aber es kommt natürlich auf den genauen Wortlaut des Vergleichs an. Wenn drin steht, daß der Betrag X gezahlt werden soll, ist auch nur der Betrag X zu zahlen. Nicht X plus 16 Prozent.

      Wenn einer Firma im nachhinein noch einfällt, daß sie Umsatzsteuer abführen muß (die Firma ist im Prinzip nur Kassierstelle des Finanzamtes), ist das ihr Pech. Ist die Formulierung "schwammig" geraten, ist sie aus dem Empfängerhorizont auszulegen. Weshalb soll ein Normalbürger, der sich mit umsatzsteuerrechtlichen Fragen normal nicht zu befassen hat, davon ausgehen, daß etwas anderes als ein Brutto-Betrag im Vergleich gemeint ist?

      Zudem wurde hier zu Recht schon drauf hingewiesen, daß Miete nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

      Mit der Zahlung des ausgemachten Vergleichsbetrages sollte die Streitigkeit beigelegt sein. Das ist ja gerade Sinn eines Vergleichs.

      Im Zweifel zeig das Ding einem Anwalt.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Mehrwertsteuer auf Vergleichssumme?