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    Frage an die Steuerexperten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.06 14:06:54 von
    neuester Beitrag 13.11.06 09:09:58 von
    Beiträge: 23
    ID: 1.093.738
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      Avatar
      schrieb am 12.11.06 14:06:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Tochter hat dieses Jahr das Abi gemacht und wartet jetzt auf einen Studienplatz. In der Zwischenzeit kann sie ein paar Stunden in einem Lernzentrum für ca. 8 Euro die Std. (ca. 200 EUR im Monat )Nachhilfeunterricht erteilen. Nun soll dafür auch ein Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Folgender Punkt sagt mir im Moment nichts:Das Lernzentrum macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass seit dem 1.10.01 freiberufliche Lehrkräfte in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen müssen. Für die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuern trägt die pädagogische Hilfskraft die Eigenverantwortung.
      Frage also: Was ist zu tun? Krankenversichert ist sie durch die Familienversicherung.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 16:08:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      bin kein steuerexperte
      aber das kann noch mehr konsequenzen haben.
      zb: deine tochter ist wahrscheinlich über dich/euch versicht -haftpflicht ect.
      durch die "freiberufliche tätigkeit" kann es sein das sie das dann nicht mehr ist! das kann dann auch nicht bei studienbeginn rückgängig gemacht werden. normalerweise ist sie bei dir mindestens bis ende der ausbildung mit drin.
      also aufpassen!
      genau informieren!
      schorschno1
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 16:08:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zur Krankenkasse gehen und Beratung einholen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 17:05:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      "ein Arbeitsvertrag" / " freiberufliche Lehrkräfte "

      Also der Vorschlag mit der Krankenkasse hört sich da schon gar nicht so schlecht an....
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 17:28:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.337.688 von Baehrs am 12.11.06 17:05:17was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen, z.B. Rentenkasse. Muß sie selbst einzahlen?Arbeitslosen-Vers.,Pflegeversicherung?

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      schrieb am 12.11.06 17:44:39
      Beitrag Nr. 6 ()
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      Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer

      Grundsatzurteile des BSG vom 12.10.2000 – B 12 RA 4/00 R und B 12 RA 2/99 R – und Folgeentscheidung vom 23.11.2005 – B 12 RA 9/04 R –


      Mit zwei Urteilen vom 12.10.2000 hat das BSG grundsätzlich zur Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer gem. § 2 Nr. 1 SGB VI Stellung genommen und in beiden Fällen die Beitragspflicht bejaht:

      1. Der Rechtsbegriff „Lehrer“ wird weit ausgelegt: Lehrer i.S. dieser Vorschrift sind „Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln“. Zu den Lehrern i.S. dieser Vorschrift gehören also nicht nur Tennis-, Ski-, Reit- und Golflehrer sondern auch Musik-, Ballett- und Schauspiellehrer, Sprachlehrer, Fahrlehrer, Lehrbeauftragte und Lehrer in Weiterbildungseinrichtungen sowie „Nachhilfelehrer“. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Betroffene selbst als „Unternehmensberater“ bezeichnet. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass der „Lehrer“ über eine pädagogische Ausbildung verfügt.


      2. Die Rentenversicherungspflicht verstößt nicht gegen das Recht der Betroffenen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG., da der Gesetzgeber bei der Anordnung der Versicherungspflicht davon ausgehen durfte, bei selbständigen Lehrern bestehe ebenso wie bei anderen rentenversicherungspflichtigen Selbständigen ein den Arbeitnehmern vergleichbares Schutzbedürfnis.


      3. Die Versicherungspflicht verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), etwa im Verhältnis zu den seit dem 1.1.1999 rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, die nur einen Auftraggeber haben (§ 2 Nr. 9 SGB VI) und bei anderweitiger privat organisierter Versorgung im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 5 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Der Einbeziehung des Klägers stehe – so das BSG – auch nicht entgegen, dass von der Deutsche Rentenversicherung Bund in der Vergangenheit möglicherweise nicht alle selbständigen Lehrer erfasst und zu Beiträgen herangezogen wurden. Das BSG lehnt die Übernahme der vom BVerfG im Zinsbesteuerungsurteil (v. 27.6.1991 – 2 BvR 1493/89 – getroffene Entscheidung ab. Dem Gesetzgeber hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass das Ziel einer gleichmäßigen Erfassung aller Normadressaten (hier der Versicherten) prinzipiell nicht zu erreichen ist, weil insoweit ein struktureller Mangel des Gesetzes vorliegt.


      4. Der EugH hat bereits vor Jahren entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung ein auf dem Grundsatz der Solidarität beruhendes obligatorisches System der sozialen Sicherung sei und damit nicht als „öffentliches Unternehmen“ i.S. der Art. 90, 85 EG-Vertrag tätig werde. Es bedürfe deshalb keiner Vorlage an den EuGH um zu klären, ob die unbedingte Versicherungspflicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoße.


      5. Einer der betroffenen Kläger hat Verfassungsbeschwerde eingelegt mit dem Ziel der Befreiung von der Versicherungspflicht, da er aufgrund seiner nun schon seit Jahren bestehenden Selbständigkeit längst eine adäquate private Vorsorge aufgebaut hat. Die doppelte Beitragspflicht sei unzumutbar und verstoße nicht nur gegen Grundrechte sondern auch gegen den EG-Vertrag, so wie er jedenfalls heute insbesondere im Bereich der Wettbewerbsfreiheit auszulegen sei. Das BVerfG hat zwar Stellungnahmen von verschiedenen Institutionen eingeholt, bis heute aber keine Entscheidung getroffen (– 1 BvR 2204/00 –).


      6. Mit Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 9/04 R – hat der Senat ausdrücklich seine bisherige Spruchpraxis bestätigt, auch soweit es um die enge Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI (Voraussetzung: Rentenversicherungspflicht am 31.12.1998) geht.


      7. Selbständige unterliegen gem. §§ 190a, 320 SGB VI einer bußgeldbewährten Meldepflicht. Die Betriebsprüfung erstreckt sich gem. § 212a SGB VI nun auch auf diesen Kreis der Selbständigen.



      Prof. Dr. Hermann Plagemann,
      Rechtsanwalt und
      Fachanwalt für Sozialrecht
      Fachanwalt für Medizinrecht


      Frankfurt am Main, 23. März 2006
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 17:55:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #5:
      Es besteht nur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Kranken- und Pflegeversicherung besteht über die Familienversicherung. Arbeitslosenversicherungspflicht besteht nicht, da es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Die Rentenversicherungsbeiträge sind von der Lehrerin selbst einzuzahlen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 18:00:45
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.339.861 von NATALY am 12.11.06 17:55:12bei einem Monatsverdienst von ca. EUR 200,00. Wieviel soll da denn noch in eine Rentenversicherung eingezahlt werden. Gibt es darüber Tabellen?
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 18:09:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Beim Tipp mit der Krankenkasse geht´s nicht zuletzt darum, dass man da kompetente Ansprechpartner in allen aktuellen und zukunftigen Fragen die SV (allgemein) betreffend hat

      Zum Thema

      Beitragsfreie Mitversicherung

      Die beitragsfreie Mitversicherung (Familienversicherung) ist ein Herzstück der [ gesetzlichen Krankenversicherung ] (GKV). Beitragsfrei mitversichert sind der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und die Kinder eines Mitglieds. Voraussetzung für die Versicherung der Familienangehörigen ist jedoch, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht anderweitig [ versicherungspflichtig ], versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Die Familienversicherung ist jedoch vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht als Student oder Praktikant. Das steuerlich relevante Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf im Monat 350 Euro nicht übersteigen (gültig für 2006) :), bei geringfügiger Beschäftigung liegt diese Grenze bei 400 Euro.

      Wer hauptberuflich(!!!) :) selbständig erwerbstätig ist oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist, kann nicht beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit, wenn vorher keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.

      Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, endet für sie die Familienversicherung mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. :)

      Sie endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leistet.

      Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für den entsprechenden Zeitraum.

      Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

      Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

      Kinder sind nicht beitragsfrei versichert, wenn nur ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds aber mit seinem Einkommen über der [ Versicherungspflichtgrenze ] liegt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 18:17:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Beitragssatz 19,5 %, gleichwohl gibt´s Geringfügigkeitsgrenzen(15 Std wöchentlicht/400 € für abhängig(!) Beschäftigte)

      http://www.rentenberater.de/relaunch/informationen/werte.php

      Deswegen einfach mal nachfragen, inwieweit das auch für die Spezialität der Lehrer SV gilt, da da vielfach von "hauptberuflich" die Rede ist....
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 18:30:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.340.987 von Baehrs am 12.11.06 18:17:39Ach ja Steuer, unabhängig davon, dass es vielleicht mal sein kann, dass sich die Tätigkeit über die Zeit ein wenig ausweitet und natürlich auch die Frage von Fahrtkosten, Arbeitsmitteln etc im Raum stehen kann, ist da auch der einfachste Weg, der der direkt zum zum zuständigen Finanzamt führt, insbesonders was Fragen der Anmeldung, etwaiger Fragen der Umsatzsteuer etc betrifft(Merkblätter und Infos natürlich auch im Internet)
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 19:53:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11:
      Ummsatzsteuer wird nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:00:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Nach § 8 SGB IV liegt hier eine geringfügige selbständige Tätigkeit vor.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:00:11
      Beitrag Nr. 14 ()
      ...Kleinunternehmerregelung, war auch nur "etwaig" gemeint, falls sich die Tätigkeit ausweitet oder man´s anders haben möchte(wenn man schon mal dabei ist ;) )
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:03:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      Also dann

      SGB IV § 8

      Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit :)

      (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

      1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

      2.
      die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

      (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:14:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.346.089 von Baehrs am 12.11.06 20:03:16mit anderen Worten, sie verdient um 200 Eur im Monat, also geringfügig beschäftigt, keine Rentenversicherung, keine Sozialabgaben. Ist also nur noch die Krankenversicherung abzuklären. Seh ich das so richtig?
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:34:17
      Beitrag Nr. 17 ()
      Auch keine Krankenversicherung(s.o), da familienversichert(Noch nicht 23, "auf dem Weg in eine Ausbildung(Studium)", und geringfügig selbständig mit den angesprochenen Einnahmen um 200 €/Monat), bleibt nur das Finanzamt...
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:47:40
      Beitrag Nr. 18 ()
      § 5

      Versicherungsfreiheit

      (1) Versicherungsfrei sind

      1.


      Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

      2.


      sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

      3.


      satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

      in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

      (2) Versicherungsfrei sind Personen, die

      1.


      eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),

      2.


      eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder

      3.


      eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

      ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind, von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

      (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

      (4) Versicherungsfrei sind Personen, die

      1.


      eine Vollrente wegen Alters beziehen,

      2.


      nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder

      3.


      bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 20:49:47
      Beitrag Nr. 19 ()
      Es besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 21:32:03
      Beitrag Nr. 20 ()
      bleibt nur das Finanzamt...

      Ich sehe keinen Anlass, das Finanzamt zu belästigen. Aus Posting #1 ist zu schließen, dass die Tochter keine Einkommensteuererklärung abgeben muss.

      Insgesamt besteht keinerlei Handlungsbedarf in bezüglich Sozialversicherung und Steuer.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 21:33:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      Frage also: Was ist zu tun?

      Antwort: Nichts.
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 21:42:25
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.349.847 von NATALY am 12.11.06 21:33:43Also auch keine Anmeldung und auch keine Steuernummer für Rechnungen...

      Ansonsten, noch ein Link, wenn´s dann mal mit dem Studium losgeht

      http://www.studentsatwork.org/UNIQ116336397909252/doc98110A.…
      Avatar
      schrieb am 13.11.06 09:09:58
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.350.173 von Baehrs am 12.11.06 21:42:25danke nochmals für eure Antworten.


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