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    Nebenkostenabrechnung: Verteilung des Wasserverbrauchs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.01.07 10:49:25 von
    neuester Beitrag 08.01.07 11:02:31 von
    Beiträge: 5
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      Avatar
      schrieb am 08.01.07 10:49:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      hallo Nataly,

      darf bei einer Nebenkostenabrechnung der Posten "Wasserverbrauch" einfach durch die Anzahl der Wohneinheiten geteilt werden, selbst wenn jeweils 1 bis 4 Personen in einer dieser wohnen?
      Avatar
      schrieb am 08.01.07 10:51:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Im BGB steht dazu folgendes:

      § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

      (1) 1Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

      (2) 1Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. 2Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. 3Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

      (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 08.01.07 10:55:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nein, der Wasserverbrauch darf nicht nach der Anzahl Wohnungen umgelegt werden, auch wenn dies mietvertraglich vereinbart sein sollte.

      Siehe BGB:
      "Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

      Wenn keine Zähler vorhanden sind, wird der Verbrauch üblicherweise nach der Wohnfläche umgelegt.

      Genauer und gerechter ist in diesem Fall jedoch die Umlage nach Personen. Diese müsste jedoch ausdrücklich als Umlagemaßstab im Mietvertrag vereinbart sein.
      Avatar
      schrieb am 08.01.07 10:55:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nach welchem Verteilerschlüssel werden Nebenkosten auf die Mieter umgelegt?
      Von Heizungs- und Warmwasserkosten abgesehen, für welche der Abrechnungsmaßstab grundsätzlich durch die §§ 7 bis 9 Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist, richtet sich die Art der Umlage der Nebenkosten nach der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung. Gebräuchlich ist insoweit eine Verteilung nach erfasstem Verbrauch, erfasster Verursachung, Wohnfläche oder Personenzahl, wobei eine Kombination mehrerer Maßstäbe möglich ist. Ungeachtet einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag kann der Vermieter vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes in Textform erklären, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Nutzung Rechnung trägt (§ 556a Abs. 2 BGB). Enthält der Mietvertrag keine Regelung über den Verteilerschlüssel, müssen Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, entsprechend dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung abgerechnet werden. Für die übrigen Betriebskosten durfte bislang der Vermieter den Maßstab nach eigenem Ermessen festlegen. Insoweit bestimmt nunmehr § 556a Abs. 1 BGB für die nach dem 1. September 2001 endenden Abrechnungszeiträume, dass die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen sind.
      http://www.mdr.de/hier-ab-vier/alles-rechtens/3941425.html
      Avatar
      schrieb am 08.01.07 11:02:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich gehe davon aus, dass der Wasserverbrauch nicht (durch Wasseruhren) erfasst wird. Wäre diese der Fall, müsste nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden.
      Vorliegend empfehle ich einen Blick in den Mietvertrag.
      Sind die Wohnungen ungefähr gleich groß?
      Dann würde die Verrteilung nach Anzahl der Wohneinheiten auf eine Verteilung nach Wohnfläche hinauslaufen, die nach § 556 a BGB zulässig ist.


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