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    MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 178)

    eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
    neuester Beitrag 06.06.24 13:29:27 von
    Beiträge: 4.589
    ID: 1.129.731
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    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990 · Symbol: MLP
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      Avatar
      schrieb am 04.08.09 20:42:37
      Beitrag Nr. 2.819 ()
      Leute, wer wird denn gleich streiten.

      Wir haben hier so viele verschiedene Interessen, aber bis auf die gelegentlichen PR-Manöver der entsprechenden Abteilung in Wiesloch eint uns doch wohl alle bei W-O eines: der Wille, den Ausscheidewilligen eine solide Entscheidungsgrundlage zu geben. Die sie übrigens nicht hätten, wenn sie nur in Montagsrunden und bei Hauptseminaren sitzen und sich da der Manipulation o.g. Abteilung aussetzen lassen.

      Ob jetzt Interna natürlich mehr an denen interessiert ist, die vielleicht ohne Vorschußsaldo den Weg zu FiNet finden wollen oder andere den Schwerpunkt beim Wegverhandlen des Vorschusses (gegen Anwaltshonorar) sehen, ist doch egal.

      Mir haben hier schon viele geholfen, ich vielleicht auch schon einigen. Wichtig ist am Ende doch nur, dass wir alle Hilfe gegen die mit Ausscheidern sehr, sehr, SEHR erfahrene Rechtsabteilung von MLP gebrauchen können.

      Für MLP ist jeder Ausscheider ein normaler Geschäftsvorgang von mehreren hundert im Jahr, für jeden von uns geht es um viel. Oft um die eigene Existenz. Bitte lasst uns da gemeinsam konstruktiv bleiben.
      Avatar
      schrieb am 04.08.09 18:36:22
      Beitrag Nr. 2.818 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.706.775 von DonCaprisco am 04.08.09 13:54:02...du sollst doch tief durchatmen!!!

      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.08.09 13:54:02
      Beitrag Nr. 2.817 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.706.036 von Escamillo am 04.08.09 12:17:081.
      ich hatte es nicht nötig MLP- Berater zu werden: Meine Examensnoten waren zu gut. :)

      2.
      Wenn sich jemand über eine rechtsfehlerhafte Beratung aufregt, ist er also emotional, soll heißen: irrational? :rolleyes::rolleyes:

      Machst Du diesen Vorwurf auch Deinen Kunden, wenn sie Dir vorhalten, dass Du sie falsch beraten hast oder lässt Du den Vorwurf gegen Dich gelten, wenn Du selbst fehlerhaft beraten worden bist?

      Na also!

      Das Problem ist, dass ihr in der FDL- Branche überhaupt kein berufliches Selbstwertgefühl habt und danach handelt:

      Ja, wir gelten als geldgierig, also handeln wir auch so, denn ist der Ruf erst einmal ruiniert, lebts sich gänzlich ungeniert!

      Na, denn mal weiter so!

      PS:

      Bei mir brennt keine Hütte. Ich habe keine MLP- Verträge und - viel freie Liquidität! :kiss::kiss:
      Avatar
      schrieb am 04.08.09 12:17:08
      Beitrag Nr. 2.816 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.702.620 von DonCaprisco am 03.08.09 21:05:00Warum so emotional - brennt bei dir Hütte???

      Melden sich bei dir wohl schon die ersten geprellten Ex-Kollegen, welche auf solche "Rechtberatung" im wo-Formum hereingefallen sind???

      Einfach tief durchatmen und dann wird alles wieder gut...
      :p:p:p
      Avatar
      schrieb am 04.08.09 00:20:49
      Beitrag Nr. 2.815 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.702.620 von DonCaprisco am 03.08.09 21:05:00Ich habe nur jemandem einen Gefallen getan und etwas hier reingesetzt. Für mich ist das alles am Thema vorbei. Entscheidend sind für mich folgende Punkte:

      a) Alles notieren und kopieren
      b) Immer sauber bleiben
      c) Beim Kündigen vorher mit Ex-MLPlern reden und dann
      d) guten Anwalt (gute Anwältin) einschalten

      Das klappt sehr gut!


      Viel Erfolg - interna

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      Avatar
      schrieb am 03.08.09 21:05:00
      Beitrag Nr. 2.814 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.700.398 von interna am 03.08.09 16:42:18"Zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen:
      Nach dem Urteil des BAG führt die Einstufung als Arbeitnehmer dazu, dass für die Zeit der Tätigkeit rückwirkend der tarifvertraglich geltende Lohn geschuldet wird (BAG Urteil vom 29.05.2002, 5 AZR 680/00). Sollte es für die Branche keinen geltenden Tarifvertrag geben, so käme auch die übliche Vergütung nach § 611 Abs.1 _BGB für eine solche Tätigkeit in Betracht.

      ....
      All diese Faktoren haben damit Auswirkungen auf die MLP-Rückforderung eines Vorschusssaldos."

      Nein! Nein! Nein!

      Dies gilt nicht für den HV nach den §§ 84 ff. HGB. Der scheinselbstständige HV ist Handlungsgehilfe nach den §§ 59 ff. HGB und kann nach der Rsp. ausschließlich nach erzielten Provisionen vergütet werden, § 65 HGB. Ich weiß nicht, wie oft ich das hier noch posten muss bis das begriffen wird!!! Ich - und ich wiederhole mich zum x- sten Male !!!!- sage das deswegen so deutlich, weil ich diese ständige Rsp. für falsch halte. Es wäre nicht schlecht, wenn ihr Ex- MLP- Berater endlich mal Argumenten zugänglich sein würdet, dann würdet ihr nämlich nicht ständig von MLP im Prozess besiegt werden.

      Die BAG- Rsp. gilt nur für Nicht- HV! So haben sich in den 70iger Jahren viele "freie Mitarbeiter" des WDR auf eine Festanstellung eingeklagt, aber die waren keine HV!!

      Prozessrechtlich ist das der Unterschied zwischen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG.

      Verdammt noch mal!! Macht endlich Eure Hausaufgaben, bevor ihr in den Krieg zieht!!!

      Mit dem hier zitierten und rechtskräftigen Urteil des LAG Hamm habt Ihr eine Argumentation an der ihr Euch zum Prozesserfolg "langhängeln" könnt.

      PS:

      @ interna, jetzt weißt Du auch, warum RAe eine Berufhaftpflicht abschliessen müssen :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.08.09 20:35:06
      Beitrag Nr. 2.813 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.700.398 von interna am 03.08.09 16:42:18Vielen Dank :)
      Avatar
      schrieb am 03.08.09 16:42:18
      Beitrag Nr. 2.812 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.694.710 von A_F-K am 02.08.09 16:33:36Ein Freund dazu meint:

      Es handelt sich um das Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a ff SGB IV.

      Meine Meinung, also keinesfalls eine Rechtsberatung, dazu ist:

      Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt ein Statusfeststellungsverfahren beantragt wird. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund hierzu die Möglichkeit während eines aktiven – Zuständigkeit Rentenversicherung Bund-, als auch nach einem aktiven Beschäftigungsverhältnisses – Zuständigkeit ges. KK - geschaffen.

      Generell kann ein derartiges Beschäftigungsverhältnis erst im Zeitablauf durch eine Vielzahl rechtsrelevanter Faktoren beurteilt werden. Dabei ist es nicht relevant, ob nun in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, oder relativ danach.

      Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.08.2003 setzt eine nichtselbständige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

      Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. BSG Urt. 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R; BSG Urt.v.19.08.2003, B 2 U 38/02 R )
      Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss das Gesamtbild des Rechtsverhältnisses wertend beurteilt werden. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Elemente die für eine selbstständige Betätigung sprechen oder solche, die für eine nichtselbstständige Betätigung sprechen überwiegen. (BSG Urt. v. 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R; BSG Urt. v. 19.08 2003, B 2 U 38/02 R; BSGE 87, 53, 55).
      Während das BSG für die Beurteilung einer nichtselbständigen Beschäftigung stärker auf den Begriff der persönlichen Abhängigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber abstellt (persönliche Abhängigkeit aufgrund der Weisungsgebundenheit), fokussiert die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH), auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Auftragnehmers.

      Die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit wird nach Ansicht des BAG und ihm folgend der BGH dann bejaht, wenn die Gestaltung des Vertragsverhältnisses den Auftragnehmer so beansprucht, dass er daneben keine weiteren nennenswerten Erwerbstätigkeiten ausüben kann. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der im Verkauf tätige Auftragnehmer exklusiv an das Warensortiment des Auftraggebers gebunden ist und seine Einkünfte im unteren Einkommensbereich angesiedelt sind sowie keine eigenen Betriebs- oder Unternehmensorganisation unterhält (vgl. BAG Beschluss v. 16.07.1997 in _NJW 2973, 2974; BGH Beschluss vom 04.11.1998 in NJW 1999, 218, 220.).
      Jedes Fachgericht qualifiziert für sein Rechtsgebiet das Beschäftigungsverhältnis gesondert. Wobei Arbeitsgerichte meist den Bescheiden/Urteilen zur Feststellung des Sozialversicherungspflichtigen Status folgen.

      Sozialrechtliche Konsequenzen
      Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, so sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung grundsätzlich von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte zu tragen, §§ 346 Abs.1 SGB III, 249 Abs.1 SGB V, 168 Abs.1 Nr.1 SGB VI, 58 Abs.1 SGB XI. In der Unfallversicherung werden diese Beiträge vom Unternehmer alleine getragen, § 150 SGB VII. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, hat derjenige die Beiträge zu zahlen, der sie auch zu tragen hat, §§ 348 Abs.1 SGB III, 252 SGB V, 173 SGB VI, 60 Abs.1 SGB XI. (vgl. Muckel Sozialrecht S.76 ).

      Zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen
      Nach dem Urteil des BAG führt die Einstufung als Arbeitnehmer dazu, dass für die Zeit der Tätigkeit rückwirkend der tarifvertraglich geltende Lohn geschuldet wird (BAG Urteil vom 29.05.2002, 5 AZR 680/00). Sollte es für die Branche keinen geltenden Tarifvertrag geben, so käme auch die übliche Vergütung nach § 611 Abs.1 _BGB für eine solche Tätigkeit in Betracht.

      Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund, respektive die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV nachweisen, dass der Mitarbeiter, im Gegensatz zu einem Selbstständigen, weisungsgebunden und in die Unternehmensorganisation eingebunden ist.

      In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor. Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:
      1.) Der Vertragspartner beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400.- Euro
      im Monat verdienen.
      2.) Er hat nur einen als einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er
      erzielt 5/6 seines Umsatzes oder mehr mit nur einem Unternehmen.
      3.) Er hat keine Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko.
      4.) Er ist dauerhaft beauftragt, nicht projektbezogen.
      5.) Er kann seine Tätigkeit, vor allem Arbeitszeit- und Ort, nicht frei gestalten.
      6.) Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig von Ihrem
      Unternehmen.
      7.) Er schuldet dem Unternehmen seine Arbeitskraft, und nicht etwa ein
      Ergebnis.
      8.) Er hat keine eigene Werbung betrieben
      9.) Ein Unternehmerrisiko besteht dann, wenn der Erfolg eines eigenen
      wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz
      eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein
      kann. Eigenes Kapital wurde nicht eingesetzt. Demzufolge wurde kein
      Unternehmerrisiko getragen.
      10.) Er hat kein Gewerbe angemeldet

      Es geht um die Feststellung welche Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, überwiegen.
      Dabei sind die tatsächlichen Gegebenheiten/Gesamtumstände ausschlaggebend.

      Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von
      den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebende Bedeutung.

      Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann dementsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis be-
      gründet werden.

      Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsvertretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner gleichsam sämtliche Vor-
      teile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen Handelsvertreters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos.

      Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig beschäftigt, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet.

      All diese Faktoren haben damit Auswirkungen auf die MLP-Rückforderung eines Vorschusssaldos. Wesentlich ist, dass genügend Nachweise für eine Angestelltentätigkeit im Einzelfall beigebracht werden. Die nackte Behauptung reicht also nicht aus.
      Avatar
      schrieb am 02.08.09 16:33:36
      Beitrag Nr. 2.811 ()
      Was genau hat es mit dem Angestelltenstatus bei der Krankenkasse für MLP-Berater auf sich? Kann dazu jemand mal was näheres schreiben, bitte :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 31.07.09 23:00:35
      Beitrag Nr. 2.810 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.689.204 von weisserkoenig am 31.07.09 18:36:09Arbeitgeber 2009 - jajaja - das gilt aber nur für diejenigen, die Ihre Lohnsteuerkarte am Jahresanfang abgeben.
      --> Unterbezahlte Mitarbeiter aus der Zentrale. Die Werbung (MXP = Toparbeitgeber) für MXP Berater ist Pharse - gibt es nicht.

      Die neuen Berater sollen den Eindruck gewinnen, sie seien damit auch gemeint bzw. sie sollen damit angesprochen werden - Irrtum.

      Diesen Award (TOPARBEITGEBER) kann man sich kaufen - wer verleiht einen solchen Titel für Umme? Wenn der Preis stimmt.

      Mich erinnert es daran, wie die (leichten) Mädels aus dem Ostblock ins Land geholt und ausgebeutet werden. Das große Versprechen - die Chance!!! Schweinerei!!!!


      P.S. Syndikus - gibt auf zu dutzen, wenn es nicht so gemeint ist!!!
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