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    MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 179)

    eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
    neuester Beitrag 06.06.24 13:29:27 von
    Beiträge: 4.589
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    MLP
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      Avatar
      schrieb am 31.07.09 18:36:09
      Beitrag Nr. 2.809 ()
      von der Homepage von MLP:

      :laugh:"JETZT BEIM TOP ARBEITGEBER DURCHSTARTEN - werden Sie Berater bei MLP.":laugh:

      Ausserdem prämiert: z.B. der Wettbewerber ASI und diverse sonstige Vermittler aus der Finanzbranche.

      Kriterien der Bewertung:
      • Entwicklungsmöglichkeiten - GL??:laugh:
      • Jobsicherheit - bei Selbständigen ????:laugh::laugh:
      • Unternehmenskultur - hä?
      • Marktführer & Image - IMAGE ?!?!?!?!?!:cry:
      • Vergütung - das meinen die nicht ernst!
      • Work-Life-Balance - morgens länger pennen?

      Und überhaupt: wenn MLP als Arbeitgeber für seine Berater wirbt, heisst das dann nicht im Umkehrschluss, dass die da angestellt sind?:lick: Ein Selbständiger hat doch keinen Arbeitgeber, ODER?!?!

      Der Link bei cfm.com führt auf jeden Fall zu http://www.mlp-berater.de/

      Das interessiert bestimmt die Krankenkassen, DRV Bund etc. ...

      Bezahlt MLP jetzt die Hälfte meiner PKV-Beiträge????:laugh:
      Avatar
      schrieb am 25.07.09 09:34:30
      Beitrag Nr. 2.808 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.639.065 von observierer am 24.07.09 11:10:52observierer,

      richtig, es lohnt sich, Spezialisten hinzuzunehmen. Das gilt auch für:

      MLP hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamm (14 Sa 361/08) Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht Erfurt eingereicht, wegen nicht Zulassung einer Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen (Bundesarbeitsgericht Erfurt: 10 AZN 289/09).


      :D
      Avatar
      schrieb am 24.07.09 11:10:52
      Beitrag Nr. 2.807 ()
      Hallo weisserkoenig,

      das verstehe ich nicht so recht. Grundsätzlich rechnet MLP nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" ab. So richtig manipulieren kann man da eigentlich nicht, es sei denn, der Berater merkt nicht, dass seine Bestände zu niedrig angegesetzt worden sind. Die von MLP angebotenen "Alternativen" zum Ausgleichsanspruch sind sowieso Mist. Wer will sich denn schon mit MLP noch jahrelang auseinandersetzen? Ich kenne keinen, der eine der Alternativregelungen dem "richtigen" Ausgleichsanspruch vorgezogen hätte.

      Nun ja, weiter im Text: Ein Problem bei LV-lastigen Beratern ist, dass nur diejenigen LV-Verträge "zählen", die im letzten Erhöhungszeitpunkt (ohnehin sind nur dynamischen LVs ausgleichspflichtig) auch tatsächlich erhöht wurden. Wenn man die Schiene "Alle drei Jahre nur Dynamik annehmen zum Inflationsausgleich" seinen Kunden verklickert hat, fallen damit schon zwei Drittel weg. Die betreute LV-Beitragssumme ist daher nicht identisch mit der ausgleichspflichtigen LV-Beitragssumme.

      Ich weise nochmal darauf hin: Wahrscheinlich lässt sich mehr mit der Fortzahlung der Dynamiken über das Vertragsende hinaus erreichen (Argument: Provisionsverzichtsklausel erfasst Dynamikprovisionen nicht). Wir haben einen weiteren Musterprozess in der Pipeline. Der erste wurde verglichen. Damit kann man noch bei ausgleichsausschließender Eigenkündigung ein paar Euro achtzig rausholen. Da es keine Rechtsprechung betreffend die MLP-Regelungen gibt, existiert ein gewisses Risiko. So wie im Leben generell eben auch.

      Gruß

      observierer
      Avatar
      schrieb am 23.07.09 21:41:20
      Beitrag Nr. 2.806 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.635.091 von samowar am 23.07.09 19:52:40Da sollte wohl jeder bezüglich seines HGB-Anspruchs ausserdem einen geeigneten Anwalt aufsuchen. Meiner sagt: "bei MLP ist die übliche Bestandsstruktur so gestaltet, dass Sie vom HGB-Anspruch fast nichts haben". MLP ist wohl so clever (?!?!?!?!), dass die kleine 80er-Regelung (unter 8 Jahren Zugehörigkeit) fast nichts bringt, weil nur 2 Jahre gezahlt wird oder eben wahlweise nach reinem HGB nur ein lächerliches Minimum, egal welchen Bestand Sie haben. Und bei der grossen 80er (über 8 Jahre) gibt´s vertraglich nur mehr als den unvermeidlichen Mini-HGB-Anspruch, "wenn Sie nicht in der Branche bleiben."

      FAZIT: damit braucht Ihr nicht zu kalkulieren. Wenn Ihr in der Branche bleiben wollt, heisst es anscheinend EIGENKÜNDIGUNG, BESTANDSÜBERNAHME beim neuen Maklerpool und gut. Vielleicht schreibt ja mal irgendwann irgendwer einen "Kündigungsleitfaden". Wäre schon interessant.
      Avatar
      schrieb am 23.07.09 19:52:40
      Beitrag Nr. 2.805 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.628.685 von samowar am 23.07.09 09:28:30... gefunden!

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1143630-121-130/d…

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      Avatar
      schrieb am 23.07.09 09:28:30
      Beitrag Nr. 2.804 ()
      Hallo Zusammen,
      da ich gerade meinen Abschied (in Frieden) vorbereite:
      Ich meine irgendwo einen Rechner gesehen zu haben, mit dem man seinen ev. HGB Ausgleichsanspruch in etwa berechen kann.
      Weiss jemand wo er steht? :confused:
      Gruß Samowar
      Avatar
      schrieb am 22.07.09 16:51:26
      Beitrag Nr. 2.803 ()
      MLP proudly presents:
      MLP unter den Top Drei Baufinanzierern
      Zeitschrift „Euro“ und „S.W.I. Finance“ testen 23 Anbieter
      MLP überzeugt sowohl in der Beratung als auch bei Konditionen


      :laugh::laugh::laugh::laugh:

      Total geiler Witz. MLP Hyp hat oft so dermassen hochgepimpte Konditionen, dass wir entweder mit örtlichen Banken direkt arbeiten oder das ganze lieber gleich bleiben lassen. Von irgendwas müssen die Wieslocher Chefs, die Leute von MLP Hyp, die eigentliche Plattform Interhyp etc. ja leben.:cry:
      Ich kenne auch Kollegen, die ihre Kunden bei sowas direkt auf Dr. Klein oder Interhyp verweisen, quasi als vertrauensbildende Maßnahme.:cool:

      :lick:Vielleicht waren aber die objektiven Herren von SWI auch einfach nur beeindruckt von der ISP-Beratung nach Gerd F..:lick:

      Zur Beratungsqualität bei Baufinanzierungen wurden damals in meiner Ausbildung übrigens schon Maßstäbe gesetzt (jetzt mal rein historisch betrachtet, weil´s so schön war; das ist natürlich besser geworden):
      - endfällige Finanzierung mit FLV:cry:
      - die miesesten Konditionen am Markt (immer schön 1% über Marktstandard), aber davon eine grosse Auswahl :cry:
      - 1% der Darlehenssumme als zusätzliches Beratungshonorar an den MLPler für dessen tolles Konzept:laugh::laugh:
      - das ganze dann noch bei MLP Versicherungs AG versichert:lick:
      - dann noch eine fremdvermietete Immobilie eingeredet, Finanzierung wie oben ("schauen Sie mal, das ist nach Mieteinnahmen und Steuern praktisch liquiditätsneutraler Vermögensaufbau"):laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.07.09 17:30:19
      Beitrag Nr. 2.802 ()
      Wenn ich mir momentan das MLP-"Management" so ansehe, strahlen die alle eine Unsicherheit und Stress aus - oh Gott! Merken die wahrscheinlich nicht mal selbst, dass sie müde und falsch rüberkommen. Und auf einmal sind sie ausserdem so interessiert an jedem, toll. :laugh:

      Und wenn die dann noch über die "Jahrtausend-Chancen" Klinikrente, Bürgerentlastungsgesetz etc. reden, wer soll denn das noch glauben? Wer soll denen denn noch IRGENDWAS glauben????????????
      :keks:
      Avatar
      schrieb am 16.07.09 18:00:20
      Beitrag Nr. 2.801 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.586.940 von QVadis am 16.07.09 17:21:47Es kommt nicht nur auf den Verdienst an!!

      Nicht für jeden HV, der in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt weniger als 1000 € mtl. verdient hat, ist das ArbGG zuständig.

      § 92a Abs. 1 HGB und § 5 Abs. 3 ArbGG müssen im Zusammenhang gelesen werden.
      Wer den Wortlaut von § 92a Abs. 1 HGB liest, wird einen ähnlichen Text zu Beginn des Consultant- Vertrages lesen. Der Einfirmenvertreter ist gewissermaßen die gesetzlich zugelassene Form der Scheinselbstständigkeit!

      Das findet inseb. die FDL- Branche toll, denn der EFV ist "selbständig", aber nach § 86 HGB den Weisungen des Unternehmers unterworfen d. h. praktisch Arbeitnehmer, allerdings ohne dessen Rechte zu haben.
      Avatar
      schrieb am 16.07.09 17:21:47
      Beitrag Nr. 2.800 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.586.503 von DonCaprisco am 16.07.09 16:31:34@ DonCaprisco

      Deswegen ist auch in vielen Prozessen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

      Ich möchte mal behaupten, dass in sehr vielen Fällen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht alleine des Verdiensten wegen eröffnet ist, weil dieser im Durchschnitt weniger als 1000 € beträgt; § 5 Abs.3, Satz 1, 2. Halbs. ArbGG :D
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