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    Stehen die Weltbörsen vor einem Crash ??? (Seite 26611)

    eröffnet am 01.08.07 21:18:51 von
    neuester Beitrag 08.05.24 21:18:23 von
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      schrieb am 08.05.10 22:38:20
      Beitrag Nr. 82.034 ()
      Gute Nacht Deutschland,
      das BVG hat den politischen Druck nachgegeben.
      Für ein bisschen mehr Zeit hat man die Zukunft verkauft,der EURO
      startet nun seinen letzten Totentanz.
      good night
      only




      "Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010

      Beschluss vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 –
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010

      Beschluss vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 –



      --------------------------------------------------------------------------------
      Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme
      für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen

      --------------------------------------------------------------------------------


      Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus
      resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets
      verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der
      Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des
      IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im
      Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem
      geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mitGriechenland
      ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
      Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von
      insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.

      Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde
      verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.

      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen
      später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die
      Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und
      das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die
      Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.

      Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt
      werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit
      Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
      gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden
      Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen, derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht
      nur eingeschränkt kontrollieren kann.

      Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist. Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren
      Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt,
      die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
      dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte.




      --------------------------------------------------------------------------------
      Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme
      für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen

      --------------------------------------------------------------------------------


      Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus
      resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen
      zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese
      tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten
      sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010
      beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des
      IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im
      Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem
      geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro
      bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von
      koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30
      Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im
      Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die
      vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mit Griechenland
      ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene
      zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein
      Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
      Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit
      der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung,
      Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von
      insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik
      zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der
      auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der
      Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.

      Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde
      verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
      erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland
      zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums
      Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.

      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der
      Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
      entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
      gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen
      strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der
      Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige
      Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen
      später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die
      Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den
      Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik
      gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur
      durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im
      Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und
      das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die
      Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.

      Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit
      voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit
      dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt
      werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit
      Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der
      Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
      gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden
      Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und
      finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter
      den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen,
      derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht
      nur eingeschränkt kontrollieren kann.

      Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn
      die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte
      Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist.
      Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der
      Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren
      Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle
      Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen
      durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt,
      die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion
      ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher
      Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die
      Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
      dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar
      gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und
      irreversibel beeinträchtigt werden könnte.
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:37:06
      Beitrag Nr. 82.033 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.272 von hwzock am 08.05.10 22:28:48Das klappt nich

      Seh ich auch so :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:35:59
      Beitrag Nr. 82.032 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.256 von Burnnny am 08.05.10 22:24:00Ich verfolge dich ;) ... äh sie ... die Kette :look:
      ... aber erst später ... bin doch jetzt hier beschäftigt :rolleyes:

      Allerdings stehe ich persönlich nur auf Goldmünzen und Barren.
      ALLES in kleinen Stückelungen, mag nich mit 'ner Säge rumlaufen, wenn's wirklich mal drauf ankommen sollte (was hoffentlich NIEMALS der Fall sein wird :rolleyes: )
      Goldschmuck ist mir zu "altbacken" ... hab ich selbst genug Zeug davon in der Schatulle rumliegen, was ich nicht mehr trage ;)
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:35:21
      Beitrag Nr. 82.031 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.187 von madeinhell am 08.05.10 21:51:00Ich vermisse hier bei der Journaille eine imho sehr wichtige Differenzierung:

      Abgelehnt wurde nur der Eilantrag, d.h. das Gericht sah keinen Anlass, der Politik mit sofortiger Wirkung das Handeln zu untersagen.

      Damit keineswegs abgelehnt ist jedoch die eingereichte oder noch einzureichende Klage. Wie das Gericht in der Hauptsache verfährt bleibt völlig offen - nach meinem Verständnis.
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:31:30
      Beitrag Nr. 82.030 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.265 von airforcemom am 08.05.10 22:26:53Ich will aber jetzt verkaufen!!!!!!! :D:laugh:;)

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      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:30:06
      Beitrag Nr. 82.029 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.212 von greenanke am 08.05.10 22:01:48zahlst mit einem Glied ... oder zwei Gliedern ... oder drei Gliedern

      ….vielleicht bei Lieschen Müller und ihren „Kolleginnen“, aber überall geht das bestimmt nicht. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:28:48
      Beitrag Nr. 82.028 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.225 von airforcemom am 08.05.10 22:07:04Das klappt nich :(
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:28:44
      Beitrag Nr. 82.027 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.258 von Berhugelgai am 08.05.10 22:24:36Nur eins, mein GOLD will auch niemand haben!!!! :D:cry::laugh:;)
      !!!!!
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:26:53
      Beitrag Nr. 82.026 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.232 von Hyperpower am 08.05.10 22:10:10War noch nie der Fall, dass Gold NIX wert war ... beim Papermoney sah das allerdings immer mal wieder etwas anders aus :(

      Unser Burnny wird seine Kette sicher noch zu 'nem anständigen Preis los werden ;) Evtl. kann er sogar noch froh sein, wenn er sie jetzt nicht verkauft. Ging mir mal mit 'nem 50g-Goldbarren so ... für 1100 € wollt ihn niemand haben ... später ging er dann 1230 Euronen über'n Tisch ;).

      Hätt ihn mal behalten sollen ... das gute Stück :rolleyes: ... bevorzuge aber mittlerweile kleine Stückelungen ... kann ja schließlich nicht mit Gliedern bezahlen ... wie der Greeny :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.05.10 22:24:36
      Beitrag Nr. 82.025 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.232 von Hyperpower am 08.05.10 22:10:10Echt? Wow!

      Jetzt mußt du mir nur noch erklären zu was Aktien, Anleihen und Zinsderivate nutze sind :laugh::laugh:

      Vermutlich kommt jetzt gleich das man Gold nicht essen kann :D

      Na ja auf jeden Fall dürfen alle nicht investierten hier weiter ungläubig staunend zuglotzen :laugh:

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