Stehen die Weltbörsen vor einem Crash ??? (Seite 26611)
eröffnet am 01.08.07 21:18:51 von
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Gute Nacht Deutschland,
das BVG hat den politischen Druck nachgegeben.
Für ein bisschen mehr Zeit hat man die Zukunft verkauft,der EURO
startet nun seinen letzten Totentanz.
good night
only
"Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010
Beschluss vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 –
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010
Beschluss vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 –
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Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme
für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
--------------------------------------------------------------------------------
Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus
resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets
verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der
Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des
IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im
Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem
geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mitGriechenland
ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von
insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.
Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde
verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen
später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die
Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und
das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die
Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.
Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt
werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit
Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden
Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen, derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht
nur eingeschränkt kontrollieren kann.
Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist. Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren
Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt,
die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte.
--------------------------------------------------------------------------------
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme
für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
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Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus
resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen
zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese
tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten
sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010
beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des
IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im
Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem
geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro
bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von
koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30
Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im
Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die
vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mit Griechenland
ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene
zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit
der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung,
Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von
insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik
zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der
auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.
Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde
verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland
zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums
Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der
Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen
strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der
Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige
Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen
später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die
Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den
Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik
gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur
durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im
Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und
das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die
Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.
Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit
voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit
dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt
werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit
Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der
Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden
Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und
finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter
den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen,
derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht
nur eingeschränkt kontrollieren kann.
Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn
die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte
Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist.
Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der
Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren
Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle
Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen
durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt,
die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion
ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher
Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die
Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar
gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und
irreversibel beeinträchtigt werden könnte.
das BVG hat den politischen Druck nachgegeben.
Für ein bisschen mehr Zeit hat man die Zukunft verkauft,der EURO
startet nun seinen letzten Totentanz.
good night
only
"Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010
Beschluss vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 –
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010
Beschluss vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 –
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Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme
für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
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Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus
resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets
verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der
Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des
IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im
Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem
geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mitGriechenland
ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von
insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.
Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde
verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen
später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die
Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und
das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die
Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.
Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt
werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit
Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden
Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen, derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht
nur eingeschränkt kontrollieren kann.
Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist. Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren
Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt,
die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte.
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Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme
für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
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Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus
resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen
zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese
tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten
sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010
beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des
IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im
Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem
geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro
bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von
koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30
Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im
Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die
vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mit Griechenland
ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene
zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit
der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung,
Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von
insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik
zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der
auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.
Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde
verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland
zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums
Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der
Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen
strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der
Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige
Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen
später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die
Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den
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gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur
durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im
Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und
das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die
Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.
Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit
voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit
dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt
werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit
Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der
Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden
Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und
finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter
den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen,
derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht
nur eingeschränkt kontrollieren kann.
Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn
die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte
Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist.
Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der
Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren
Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle
Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen
durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt,
die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion
ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher
Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die
Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar
gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und
irreversibel beeinträchtigt werden könnte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.256 von Burnnny am 08.05.10 22:24:00Ich verfolge dich ... äh sie ... die Kette
... aber erst später ... bin doch jetzt hier beschäftigt
Allerdings stehe ich persönlich nur auf Goldmünzen und Barren.
ALLES in kleinen Stückelungen, mag nich mit 'ner Säge rumlaufen, wenn's wirklich mal drauf ankommen sollte (was hoffentlich NIEMALS der Fall sein wird )
Goldschmuck ist mir zu "altbacken" ... hab ich selbst genug Zeug davon in der Schatulle rumliegen, was ich nicht mehr trage
... aber erst später ... bin doch jetzt hier beschäftigt
Allerdings stehe ich persönlich nur auf Goldmünzen und Barren.
ALLES in kleinen Stückelungen, mag nich mit 'ner Säge rumlaufen, wenn's wirklich mal drauf ankommen sollte (was hoffentlich NIEMALS der Fall sein wird )
Goldschmuck ist mir zu "altbacken" ... hab ich selbst genug Zeug davon in der Schatulle rumliegen, was ich nicht mehr trage
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.187 von madeinhell am 08.05.10 21:51:00Ich vermisse hier bei der Journaille eine imho sehr wichtige Differenzierung:
Abgelehnt wurde nur der Eilantrag, d.h. das Gericht sah keinen Anlass, der Politik mit sofortiger Wirkung das Handeln zu untersagen.
Damit keineswegs abgelehnt ist jedoch die eingereichte oder noch einzureichende Klage. Wie das Gericht in der Hauptsache verfährt bleibt völlig offen - nach meinem Verständnis.
Abgelehnt wurde nur der Eilantrag, d.h. das Gericht sah keinen Anlass, der Politik mit sofortiger Wirkung das Handeln zu untersagen.
Damit keineswegs abgelehnt ist jedoch die eingereichte oder noch einzureichende Klage. Wie das Gericht in der Hauptsache verfährt bleibt völlig offen - nach meinem Verständnis.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.265 von airforcemom am 08.05.10 22:26:53Ich will aber jetzt verkaufen!!!!!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.212 von greenanke am 08.05.10 22:01:48zahlst mit einem Glied ... oder zwei Gliedern ... oder drei Gliedern
….vielleicht bei Lieschen Müller und ihren „Kolleginnen“, aber überall geht das bestimmt nicht.
….vielleicht bei Lieschen Müller und ihren „Kolleginnen“, aber überall geht das bestimmt nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.225 von airforcemom am 08.05.10 22:07:04Das klappt nich
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.258 von Berhugelgai am 08.05.10 22:24:36Nur eins, mein GOLD will auch niemand haben!!!!
!!!!!
!!!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.232 von Hyperpower am 08.05.10 22:10:10War noch nie der Fall, dass Gold NIX wert war ... beim Papermoney sah das allerdings immer mal wieder etwas anders aus
Unser Burnny wird seine Kette sicher noch zu 'nem anständigen Preis los werden Evtl. kann er sogar noch froh sein, wenn er sie jetzt nicht verkauft. Ging mir mal mit 'nem 50g-Goldbarren so ... für 1100 € wollt ihn niemand haben ... später ging er dann 1230 Euronen über'n Tisch .
Hätt ihn mal behalten sollen ... das gute Stück ... bevorzuge aber mittlerweile kleine Stückelungen ... kann ja schließlich nicht mit Gliedern bezahlen ... wie der Greeny
Unser Burnny wird seine Kette sicher noch zu 'nem anständigen Preis los werden Evtl. kann er sogar noch froh sein, wenn er sie jetzt nicht verkauft. Ging mir mal mit 'nem 50g-Goldbarren so ... für 1100 € wollt ihn niemand haben ... später ging er dann 1230 Euronen über'n Tisch .
Hätt ihn mal behalten sollen ... das gute Stück ... bevorzuge aber mittlerweile kleine Stückelungen ... kann ja schließlich nicht mit Gliedern bezahlen ... wie der Greeny
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.486.232 von Hyperpower am 08.05.10 22:10:10Echt? Wow!
Jetzt mußt du mir nur noch erklären zu was Aktien, Anleihen und Zinsderivate nutze sind
Vermutlich kommt jetzt gleich das man Gold nicht essen kann
Na ja auf jeden Fall dürfen alle nicht investierten hier weiter ungläubig staunend zuglotzen
Jetzt mußt du mir nur noch erklären zu was Aktien, Anleihen und Zinsderivate nutze sind
Vermutlich kommt jetzt gleich das man Gold nicht essen kann
Na ja auf jeden Fall dürfen alle nicht investierten hier weiter ungläubig staunend zuglotzen
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