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    Frage zur Verjährung bei Verurteilung wegen Betrugs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.10.07 12:40:05 von
    neuester Beitrag 10.10.07 11:40:56 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.133.743
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      schrieb am 09.10.07 12:40:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall:

      Beschuldigter B wird wegen Betrugs verurteilt, da er als Geschäftsführer der Firma F Waren bestellt hat und diese nicht bezahlt wurden. Firma F stellte später einen Insolvenzantrag und wurde gelöscht.

      Gläubiger G möchte anschließend an das strafrechtliche Urteil zivilrechtliche Ansprüche gegenüber B geltend machen. Verjähren die Forderungen so wie zum Zeitpunkt der Lieferung zwischen G und B vereinbart, hemmt das Strafverfahren die Verjährung, oder entsteht die eigentliche Forderung aus deliktischer Handlung erst mit Verurteilung Bs und verjährt erst nach Ablauf des dritten Jahres nach Verurteilung ?

      Für qualifizierte Antworten wäre ich dankbar.

      Bye, Q
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      schrieb am 09.10.07 13:20:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.908.853 von Qnibert am 09.10.07 12:40:05Das Strafverfahren hemmt die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche nicht, dies wäre nur nach § 204 bei Rechtsstreit über die Ansprüche der Fall. Der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB verjährt nach § 199 Abs. 1, Abs. 3 BGB 3 Jahre nach Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände; die Kenntnis ist m.E.n. regelmäßig erst mit der Verkündung des Strafurteils gegeben, unabhängig von der Kenntnis spätestens 30 Jahre nach Tathandlung.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 14:09:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.909.437 von DerStrohmann am 09.10.07 13:20:46@Strohmann:

      Danke für die schnelle Antwort. Deiner Meinung nach beginnt die Verjährung also erst mit Kenntnis (Verurteilung wegen Betrugs) der Forderung gegen die Person und nicht mit Fälligkeit der eigentlichen Forderung gegen die GmbH ?

      Wenn es die eigentliche Fälligkeit wäre, müßten wir nämlich noch in 2007 ein Mahnverfahren beantragen, ansonsten hätten wir noch Zeit, da die Fälligkeit im Dezember 2004 lag. Interpretiere ich Deine Meinung diesbezüglich richtig ?

      Bye, Q
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 14:37:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.910.072 von Qnibert am 09.10.07 14:09:21Man muss trennen zwischen den deliktischen Ansprüchen (gegen den Geschäftsführer) auf Schadenersatz und den vertraglischen Ansprüchen (gegen die GmbH) auf Erfüllung.

      Die vertraglichen Ansprüche verjähren unabhängig vom Strafverfahren, also Ende 2007. Für diese müsste also eine Hemmung über § 204 BGB durch Mahnbescheid noch dieses Jahr beantragt werden, damit keine Verjährung eintritt. Da diese Ansprüche aber sich gegen eine insolvente GmbH richten, sind diese wohl vielmehr beim Insolvenzverwalter anzumelden. Es ist also sinnlos, jetzt noch einen Mahnbescheid zu beantragen, weil durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem damit zusammenhängenden Verlust der Gesamtschuldnerin GmbH der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO die Einzelvollstreckung unmöglich geworden ist. Die Begründetheit der Ansprüche wird mit dem Insolvenzverwalter zu klären sein.

      Die Verjährungsfrist der deliktischen Ansprüche (gegen den B als Geschäftsführer) beginnt meines Verständnisses nach erst mit Verurteilung des Geschäftsführers, die deliktischen Ansprüche verjähren also später, ich würde aber trotzdem alsbald Klage erheben ( § 823 II, § 263 StGB), bevor der B in Privatinsolvenz geht und auch dort nichts mehr zu holen ist. Der "Wettlauf der Gläubiger" ist beim B noch nicht beendet.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 17:08:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.910.072 von Qnibert am 09.10.07 14:09:21im Grunde schließe ich mich swm Strohmann an. jedoch habe ich ein kleines Problem mit dem Beginn der Verjährungsfrist. Klar ist, dass der Fristbeginn auf die Kenntnisnahme fällt. Und jetzt kommt der springende Punkt. m.E. ist darauf abzustellen wann und unter welchen Umständen die Kenntnisnahme erfolgte.
      Erlange ich von dem Betrug Kenntnis und leite dann durch Einschaltung von Polizei und weiterer Ermittlungsbehörden alles weitere ein, zählt meiner Ansicht nach der Moment der Anzeige.
      Würde mal schauen in:
      Panandt, BGB, § 199, Rdn.26 ff.
      Auch gegen die Anicht des Strohmann spricht:
      Palandt, BGB, § 199, Rdn. 27:
      Dem Verjährungsbeginn steht nicht entgegen, dass der Schuldner seine Verantwortlichkeit bestreitet, oder dass der Gläubiger die ihm bekannten Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Beweismittel nicht beweisen kann.

      nur meine persönliche Meinung, daher nicht als Rechtsberatung zu verstehen!
      trotz allem viel Erfolg!

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      Avatar
      schrieb am 09.10.07 17:16:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      ergänzend zu Palandt, BGB, § 199, Rdn. 27:

      Aufgrund dessen, kann der Moment der Verurteilung nicht erst der Beginn der Verjährungsfrist sein!

      In Sachen Inso hat der Strohmann auf jeden Fall Recht!

      nur meine persönliche Meinung, daher nicht als Rechtsberatung zu verstehen!
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 18:07:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Kurzum; besser sofort Klage gegen B erheben.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 19:24:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      IV. Verjährung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

      Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, z.B. wegen Betruges (§ 263 StGB), Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB), im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (wobei bedingter Vorsatz genügt), u.a. verjähren für Anlagegeschäfte vor dem 01.01.2002 gem. § 852 BGB a.F. innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anleger Kenntnis von Schaden und Schädiger und der zu Grunde liegenden Tatsachen erlangt hat (bloße Kenntnis davon, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt wird, reicht hierbei nicht aus, vielmehr ist erforderlich, dass dem Anleger auch die Hintergründe der Ermittlungen und die Personen, gegen die ermittelt wird, bekannt sind). Für Fälle nach dem 01.01.2002 verjähren die deliktischen Schadensersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis vom Schaden und Schädiger und der zugrundeliegenden Tathandlung erlangt.

      Beispiel: Hat sich der Anleger am 01.02.2002 beteiligt und erfährt erst am 15.03.2003, dass der Initiator XY wegen Betruges verurteilt wurde, so fängt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. gem. § 199 BGB n.F. am 01.01.2004 zu laufen und endet am 31.12.2006.

      Übergangsregelung: Da der Gesetzgeber durch die Übergangsregelungen keine Verlängerung der Verjährungsfristen beabsichtigt hat, beginnt bei so genannten "Altfällen" die 3-jährige Verjährung wohl nicht erst mit Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis vorliegt, zu laufen, sondern bereits an dem Tag der Kenntniserlangung.

      Beispiel: hat sich der Anleger am 1.7.2000 beteiligt und erfährt erst am 31.1.2001 von der strafrechtlichen Verurteilung und den Namen des Initiators, beginnt die dreijährige Verjährung am 31.1.2002 zu laufen und endet am 31.1.2004, nicht erst am 31.12.2004.

      Ohne die entsprechende Kenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche innerhalb von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruches.

      Sofern der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene auf Kosten des Anlegers aus der unerlaubten Handlung etwas erlangt, ist er also bereichert, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Herausgabeanspruch verjährt gem. § 852 S. 2 BGB n.F. nach 10 Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung an.
      http://kaerner.de/verjaehrung%20fohrer.htm
      Avatar
      schrieb am 10.10.07 11:40:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Großer Dank an alle für die hilfreichen Beiträge.

      Da wir in 2005 Strafantrag gegen B gestellt haben, gehe ich von einem Beginn der Verjährung ab 2005 an aus.

      Bye, Q


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