Wer kennt sich aus ? ...Abgeltungssteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.11.07 10:52:21 von
neuester Beitrag 31.01.08 20:45:06 von
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Wenn ich richtig informiert bin, lassen sich bisher Einkünfte aus Zinsen und Dividenden mit Verlusten bei Vermietung gegenrechen.
Soll das bei Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr der Fall sein. Danke für euere Hinweise.
Soll das bei Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr der Fall sein. Danke für euere Hinweise.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.390.065 von axelhau am 12.11.07 10:52:21Meiner Meinung müsste das schon noch gehen. Nur Veräusserungsverluste lassen sich nur mit Veräusserungsgewinnen gegenrechnen. Würde aber w:o anschreiben. Dafür ist nataly doch da
siehe § 20 Abs. 6 EStG
(6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen.2Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.3Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.4§ 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.
(6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen.2Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.3Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.4§ 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.390.933 von Knalltuete82 am 12.11.07 12:02:49Es geht nicht um Verluste aus Kapitalvermögen, sondern um die Verrechnung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.
Ist glaube ich dann nicht wie bisher möglich. Die Verrechnungsmöglichkeiten bei Gewinn/ Verlust aus Wertpapiergeschäften (und alles was da sonst noch so drunter fällt)mit anderen Einkunftsarten wird mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft.
Vielen Dank für euere Mühe !!!
Soweit die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungssteuer außerhalb der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt, werden Kapitaleinkünfte nicht durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung verringert. Verrechnung unterschiedlicher Einkunftsarten ist nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens möglich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.423.510 von NATALY am 14.11.07 14:24:39Danke Nataly für deinen fundierten Beitrag.
Nur um Sicherzugehen, ob ich es auch richtig verstanden habe:
Wenn ich die Zinsen und Dividenden auch nach Einführung der Abgeltungssteuer in meiner Steuererklärung angebe (was ja sinnvoll ist, wenn mein Steuersatz unter 25% liegt), können diese mit den Verlusten aus Vermietung ausgeglichen werden.
Nur um Sicherzugehen, ob ich es auch richtig verstanden habe:
Wenn ich die Zinsen und Dividenden auch nach Einführung der Abgeltungssteuer in meiner Steuererklärung angebe (was ja sinnvoll ist, wenn mein Steuersatz unter 25% liegt), können diese mit den Verlusten aus Vermietung ausgeglichen werden.
Nach §32d Absatz 6 kannst Du die Kapitaleinkünfte zur Summe der Einkünfte hinzurechnen und so die Einkommensteuer ermitteln lassen im Wege der Günstigerprüfung, jawohl, und dann verrechnet sich das wieder mit Verlusten aus VuV.
Zu #8:
Ja, so ist es.
Ja, so ist es.
Nochmals danke für die Rückmeldungen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.390.933 von Knalltuete82 am 12.11.07 12:02:49Diese ganze Aktienvergeltungssteuergesetzgebung ist, eigentlich, für den Mülleimer, weil nicht nur in nachstehendem Punkt völlig unausgegoren. Wie so oft bei Gesetzen, die unmittelbar vor Parlamentspausen durchgepeitscht werden – zumal, wenn sie aus dem BMF stammen.
Gegen den Ausschluss der Verlustverrechnungsmöglichkeit in punkto Kapitaleinkünfte (Spekulationsverluste) mit anderen Einkunftsarten gibt es (mW. wiederholt) das BFH-Urteil vom 18.10.2006, IX R 28/05, dass diese relative Schlechterstellung von Verlusten aus Kapitaleinkünften (übrigens erst seit 1999) mit folgender Begründung zulässt:
> ... Eine solche -die angefochtene Sonderregelung rechtfertigende- Besonderheit ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwirft, sondern -anders als bei anderen Einkunftsarten- nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden sind.
...
Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit -anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE 105, 17, 32, 38).
...
Diese entscheidungserhebliche Besonderheit der -grundsätzlichen- Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die streitigen Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen ... <
Diese 'grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit' hinsichtlich der Steuerbarkeit entfällt jedoch mit expliziter Streichung dieser Steuerbarkeit.
Der zweite Punkt ist in diesem Kontext eher noch weiter daneben, und zeugt vom, wohlwollend-neutral formuliert, Dilettantismus dieses BMF:
Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden
Ja, liebe Leute, was ist denn mit Kursgewinnen aus anderen Finanzanlageformen, Derivaten, Anleihen? Die müssten nach Lesart dieses § 20 Abs. 6 EStG auch nur jeweils gegeneinander verrechenbar sein, da sonst eine explizite, rechtlich dann völlig unhaltbare Schlechterstellung von Aktien auch noch vs. aller anderen Finanzanlagen geben wäre. Das alles wäre noch eine Steigerung der nur mit der Dispositionsfreiheit in punkto Steuerbarkeit begründeten Verlustverrrechnungseinschränkung.
Wäre dem dennoch so, stellt sich zudem die Frage, wer das alles, bei dieser bunten Derivatewelt – und gebotenerweise zudem zeitadäquat mit Gewinnabzug – rechnerisch auseinander halten soll ... Ich kenne jedenfalls keine Bank, die bekundet hat, auch das noch leisten zu können geschweige denn wollen. Da muss wohl noch eine explizite Regelung des BMF her, ... für den Mülleimer.
Es ist wirklich ärgerlich, wenn darüber demnächst erneut und sicher verstärkt die Gerichte Jahre lang bemüht werden müssen - und nur verständlich, wenn Kapital sich diese Murkserei hierzulande nicht antut, nicht antun will, und nicht antun wird.
investival
Gegen den Ausschluss der Verlustverrechnungsmöglichkeit in punkto Kapitaleinkünfte (Spekulationsverluste) mit anderen Einkunftsarten gibt es (mW. wiederholt) das BFH-Urteil vom 18.10.2006, IX R 28/05, dass diese relative Schlechterstellung von Verlusten aus Kapitaleinkünften (übrigens erst seit 1999) mit folgender Begründung zulässt:
> ... Eine solche -die angefochtene Sonderregelung rechtfertigende- Besonderheit ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwirft, sondern -anders als bei anderen Einkunftsarten- nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden sind.
...
Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit -anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE 105, 17, 32, 38).
...
Diese entscheidungserhebliche Besonderheit der -grundsätzlichen- Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die streitigen Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen ... <
Diese 'grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit' hinsichtlich der Steuerbarkeit entfällt jedoch mit expliziter Streichung dieser Steuerbarkeit.
Der zweite Punkt ist in diesem Kontext eher noch weiter daneben, und zeugt vom, wohlwollend-neutral formuliert, Dilettantismus dieses BMF:
Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden
Ja, liebe Leute, was ist denn mit Kursgewinnen aus anderen Finanzanlageformen, Derivaten, Anleihen? Die müssten nach Lesart dieses § 20 Abs. 6 EStG auch nur jeweils gegeneinander verrechenbar sein, da sonst eine explizite, rechtlich dann völlig unhaltbare Schlechterstellung von Aktien auch noch vs. aller anderen Finanzanlagen geben wäre. Das alles wäre noch eine Steigerung der nur mit der Dispositionsfreiheit in punkto Steuerbarkeit begründeten Verlustverrrechnungseinschränkung.
Wäre dem dennoch so, stellt sich zudem die Frage, wer das alles, bei dieser bunten Derivatewelt – und gebotenerweise zudem zeitadäquat mit Gewinnabzug – rechnerisch auseinander halten soll ... Ich kenne jedenfalls keine Bank, die bekundet hat, auch das noch leisten zu können geschweige denn wollen. Da muss wohl noch eine explizite Regelung des BMF her, ... für den Mülleimer.
Es ist wirklich ärgerlich, wenn darüber demnächst erneut und sicher verstärkt die Gerichte Jahre lang bemüht werden müssen - und nur verständlich, wenn Kapital sich diese Murkserei hierzulande nicht antut, nicht antun will, und nicht antun wird.
investival
Hi @ All! Hab auch mal ne Frage zu dieser Steuer.
Ab dem 1.1.09 muß man auf Gewinne 25% +Solin +Kirchensteuer zahlen
Wie ist das mit der Kirchensteuer, muß die jeder zahlen oder nur die, die in der Kirche sind?
Ich bin nicht drin u geh bestimmt auch nicht rein.
Wird der Kirchenanteil trotzdem abgezogen?
Wenn ja, wäre das ja ein Einschnitt in meine pesönliche Freiheit.
Danke für Eure Antworten und Einschätzugen
Ab dem 1.1.09 muß man auf Gewinne 25% +Solin +Kirchensteuer zahlen
Wie ist das mit der Kirchensteuer, muß die jeder zahlen oder nur die, die in der Kirche sind?
Ich bin nicht drin u geh bestimmt auch nicht rein.
Wird der Kirchenanteil trotzdem abgezogen?
Wenn ja, wäre das ja ein Einschnitt in meine pesönliche Freiheit.
Danke für Eure Antworten und Einschätzugen
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.120.875 von crazy-Tysker am 21.01.08 19:17:24Wird dann nicht abgezogen, soweit die Depotbank davon dann in Kenntis ist.
Für Details zur Aktienvergeltungssteuer die Durchführungsbestimmungen abwarten, an denen zzt. wohl Heerscharen von Ministeriumshirnen hin und her brüten, wie es denn praktisch überhaupt einigermaßen gehen kann.
Für Details zur Aktienvergeltungssteuer die Durchführungsbestimmungen abwarten, an denen zzt. wohl Heerscharen von Ministeriumshirnen hin und her brüten, wie es denn praktisch überhaupt einigermaßen gehen kann.
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.121.017 von investival am 21.01.08 19:27:06wann kommen die eigentlich? Im Dezember?
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