Frage zur Gewährleistung bei Gebrauchtwagengeschäften zwischen Unternehmen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.12.07 09:05:06 von
neuester Beitrag 30.12.07 19:01:42 von
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Hallo,
habefolgende Frage zum Gebrauchtagenkauf, wenn Käufer und Verkäufer jeweils als Firma auftreten und natürlich eine Rechnung ausgestellt wird, in dem beide Vertragsparteien als Firmen auftreten.
Wenn der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausdrücklich im Kaufvertrag schriftlich ausschleßt, besteht dann nicht automatisch
eine 1-jährige Gewährleistung/Garantie.
Bleibt die Rechtslage identisch, wenn Käufer ein Unternehmer im europäischen Ausland und Verkäufer Unternehmer in Deutschland ist.
Habe so etwas in Erinnerung, dass bei Geschäften zwischen Unternehmen automatisch eine Gewährleistung besteht. Diese aber durch einen entsprechenden Vermerk ausgeschlossen werden kann.
Vielen Dank.
Gruß
habefolgende Frage zum Gebrauchtagenkauf, wenn Käufer und Verkäufer jeweils als Firma auftreten und natürlich eine Rechnung ausgestellt wird, in dem beide Vertragsparteien als Firmen auftreten.
Wenn der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausdrücklich im Kaufvertrag schriftlich ausschleßt, besteht dann nicht automatisch
eine 1-jährige Gewährleistung/Garantie.
Bleibt die Rechtslage identisch, wenn Käufer ein Unternehmer im europäischen Ausland und Verkäufer Unternehmer in Deutschland ist.
Habe so etwas in Erinnerung, dass bei Geschäften zwischen Unternehmen automatisch eine Gewährleistung besteht. Diese aber durch einen entsprechenden Vermerk ausgeschlossen werden kann.
Vielen Dank.
Gruß
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.898.697 von Aribbos am 30.12.07 09:05:06I. Anzuwendendes Recht
Art. 28 Abs. 2 EGBGB stellt die Vermutung auf, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners die engste Verbindung zu dessen Staat aufweist und deshalb dessen geltendes Recht anzuwenden sei. Dies wäre beim Verkäufer als Schuldner des Autos Deutschland.
II. HGB
Es handelt sich hier ("Firma") um Kaufleute nach § 1 HGB. Vorrangig ist also das HGB anzuwenden. Die §§ 373 ff. HGB verweisen aber auf das BGB und modifizieren es nur, u.a. im § 377 HGB:
§ 377 HGB
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
------------
III. BGB
Hat der Gläubiger seine Obliegenheiten nach HGB erfüllt, besteht grundsätzlich Gewährleistungsreche nach § 437 BGB, die nach § 438 regelmäßig in 2 Jahren verjähren. Die Gewährleistung kann aber durch (ausdrückliche) Vereinbarung komplett ausgeschlossen werden, wenn der Käufer nicht Verbraucher iSd § 13 BGB ist. Umkehrschluss aus § 475 Abs. 2 BGB, Vertragsfreiheit. Die 1-Jahresregel für Gebrauchtwaren gilt nur für Verbraucher.
Art. 28 Abs. 2 EGBGB stellt die Vermutung auf, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners die engste Verbindung zu dessen Staat aufweist und deshalb dessen geltendes Recht anzuwenden sei. Dies wäre beim Verkäufer als Schuldner des Autos Deutschland.
II. HGB
Es handelt sich hier ("Firma") um Kaufleute nach § 1 HGB. Vorrangig ist also das HGB anzuwenden. Die §§ 373 ff. HGB verweisen aber auf das BGB und modifizieren es nur, u.a. im § 377 HGB:
§ 377 HGB
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
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III. BGB
Hat der Gläubiger seine Obliegenheiten nach HGB erfüllt, besteht grundsätzlich Gewährleistungsreche nach § 437 BGB, die nach § 438 regelmäßig in 2 Jahren verjähren. Die Gewährleistung kann aber durch (ausdrückliche) Vereinbarung komplett ausgeschlossen werden, wenn der Käufer nicht Verbraucher iSd § 13 BGB ist. Umkehrschluss aus § 475 Abs. 2 BGB, Vertragsfreiheit. Die 1-Jahresregel für Gebrauchtwaren gilt nur für Verbraucher.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.900.478 von DerStrohmann am 30.12.07 15:21:37Alles nur meine persönliche unverbindliche Rechtsauffassung.
Ein Link zu dem Thema: http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/allgeme…
Ein Link zu dem Thema: http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/allgeme…
Hallo,
vielen Dank erst einmal für die umfangreichen Infos.
Gruß
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