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    Schenkungssteuer bei Übertragung von geerbter Immobilie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.12.07 22:02:17 von
    neuester Beitrag 02.01.08 11:39:08 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 30.12.07 22:02:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      @all:

      Situation:

      Ich möchte ein DHH bauen auf ein von der Mutter geerbtes Grundstück. Frage ist, ob Schenkungssteuer anfällt?!

      Meine Mutter erbt ein bebautes Grundstück von meiner Großmutter in Erbengemeinschaft. Das Haus wurde 1922 erbaut, Wert ca. 500.000 EUR. Es besteht eine Erbengemeinschaft von 4 Personen. Meine 3 Tanten/Onkel müssen ausbezahlt werden. Ziel ist ein Abriß und die Neubebauung mit einem Doppelhaus.

      Gedacht ist, daß meine Mutter das GANZE Grundstück nimmt und mir Zug um Zug das Grundstück weiterschenkt. Vorteil für mich: keine Grunderwerbssteuer!:)
      Die Onkel/Tanten müßte ich dann auszahlen und ggf. ein Darlehen aufnehmen.

      Zentrale Frage: Fällt Schenkungssteuer an? Bekanntlich besteht für Kinder ein Freibetrag von 205.000 EUR. Welcher Wert für die Schenkungssteuer gilt? Das ganze Grundstück oder nur der anteilige?

      Für Eure Antworten danke ich.
      Murdo:kiss:

      P.S. Gerne können wir den Thread weiterdiskutieren, wie am besten die 2. DHH vermarket werden soll: a) gemeinsame Planung b) ich plane alles und suche Partner oder c) baue selber und verkaufe (bis Rohbau, Ausbauhaus) - so wie die Bauträger auch
      Avatar
      schrieb am 30.12.07 22:37:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.902.233 von Murdo am 30.12.07 22:02:17Die Mutter kann nicht das "GANZE" Grundstück nehmen, sondern alle 4 Erben müssen gemeinschaftlich über das eine Grundstück verfügen und dabei fällt natürlich Schenkungssteuer an, rückwirkend zum 01.01.07 gilt wohl Freibetrag von 400.000 für Kinder, für Neffen sieht das schon anders aus. Das erzählt euch aber alles der Notar/Steuerberater.:)

      http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,515522,00.html
      Avatar
      schrieb am 30.12.07 23:30:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.902.492 von DerStrohmann am 30.12.07 22:37:31wie kommst du auf die rückwirkung?

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 30.12.07 23:33:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.902.881 von invest2002 am 30.12.07 23:30:01Du meinst, Rückwirkungsverbot im Steuerrecht? Habe ich aus dem Spiegel-Artikel abgepinselt. :)
      Avatar
      schrieb am 30.12.07 23:38:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.902.908 von DerStrohmann am 30.12.07 23:33:49Sehe gerade, dass das wohl 01.01.2008 heißen soll...

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      Avatar
      schrieb am 30.12.07 23:42:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antragsgebundenes Wahlrecht für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis Inkrafttreten, das neue
      Recht zu wählen
      · Wahlrecht nur bei Erbfällen

      Quelle: http://www.hlbs.de/doc/Ergebnis.pdf
      Avatar
      schrieb am 02.01.08 11:39:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Kauf der Erbengemeinschaft das Grundstück als Ganzes ab und nimm dafür ein Darlehen auf. Danach kann Dir Deine Mutter Ihren Anteil an der Kaufpreisforderung im Wege der Schenkung übertragen. Das Darlehen kannst Du, da Mutti ja kein Geld haben will, auf 375 TEuro (75% von 500 TEuro) beschränken, der Rest ist vorübergehend Darlehen gegenüber Deiner Mutter. Die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Schenkung (geschenkte/erlassene Darlehensschuld von Mutti) ist dann mit 125 TEuro zu bewerten und liegt sowohl nach aktueller, als auch nach zukünftiger Rechtslage (wenn sie denn auch so umgesetzt wird, wie bislang geplant) innerhalb des Freibetrages bei Schenkungen von Eltern an Kinder.

      Ob Du ein Viertel der Immobilie geschenkt bekommst oder aber aber Bargeld, macht bei neuer Rechtslage keinen Unterschied (aktuell wäre die Schenkung der anteiligen Immobilie vermutlich geringer zu bewerten, es bliebe also noch mehr vom Freibetrag übrig).

      Zwischen Schenkung und Erwerb sollte aber ein gewisser Zeitraum vergehen, da Die Schenkung der anteiligen Darlehensforderung durch Mutti dann nicht als bedingte Grundstücksschenkung zu beurteilen ist. Du kannst dann den vollen Kaufpreis (500 TEuro) steuerlich geltend machen, zwar nich sofort, aber über die jährlichen Abschreibungen. Da die Immobilie in Abrißabsicht erworben wurde, zählt der Kaufpreis (500 TEuro) aus steuerlicher Sicht zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten der neu zu errichtenden Immobilie. Dieses Problem würde ich aber mit dem Steuerberater Deines Vertrauens durchsprechen.


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