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    PKV-Anwartschaftsversicherung: Anspruch oder Kulanz? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.01.08 18:59:33 von
    neuester Beitrag 25.01.08 09:38:27 von
    Beiträge: 54
    ID: 1.137.385
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 18:59:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe ein Problem mit der Halleschen Krankenversicherung. Dort gelten "Sonderbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung", in denen geregelt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen die bestehende Krankenversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden kann.
      In der Vergangenheit wurde die Versicherung bereits mehrfach auf Anwartschaft umgestellt; jetzt aber weigert man sich und behauptet, auf die Anwartschaftsversicherung bestehe auch dann kein vertraglicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen nach den Sonderbedingungen gegeben sind. Es handle sich um "Kulanz" und man wolle keine mehr gewähren.

      Weiss jemand, wie das von der Halleschen gewöhnlich gehandhabt wird? Und weiß jemand, wie andere private Krankenversicherungen die Anwartschaftsversicherung handhaben?
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 19:14:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.072.491 von NATALY am 16.01.08 18:59:33Hallo,

      den Fall würde ich relativ schnell geregelt bekommen!

      Ich weiß es, weil sich diese Fälle bei der Gesellschaft häufen!

      Einen Anspruch hast du nicht, oder steht das bei Dir in den bedingungen? Nein!

      Wie andere Gesellschaften sich verhalten ist irrelevant, es sei Du willst deshalb wechseln! Dann lass Dich bitte vorher ausführlich beraten!

      Weshalb wird der Vertrag dennn so oft auf Anwartschaft gesetzt?

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 19:16:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.072.491 von NATALY am 16.01.08 18:59:33Hallo,

      ich würde da nich lange fackeln, Die Versicerungen müssen m.W. nach alle Kunden gleich behandeln, Vorteilsvergaben nach Gutdünken sind Aufsichtsrechtlich verboten! Wenn die für alle Kunden gesetzen Kriterien erfüllt sind, muss einem Antrag stattgegeben werden.

      Ein Schreiben an den Vorstand mit Fristsetzung und Hinweis sonstiger Klage und Beschwerde bei Bafin sollte reichen.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 19:43:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.072.723 von SIGNALKUNDE am 16.01.08 19:16:16Hallo,

      Einen Anspruch hast du nicht, oder steht das bei Dir in den bedingungen? Nein!

      Das Vertragsverhältniss gründet sich auf mehr als nur den Bedigungen, vielmehr auf den allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften, dem Versicherungsvertragsgesetz sowie zahlreichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

      Nur weil etwas nicht in den Bedingungen steht, bedeutet es nicht, dass es nicht existiert.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 20:07:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich weiß es, weil sich diese Fälle bei der Gesellschaft häufen!


      Soll das heißen, dass sich die Hallesche häufig weigert, Verträge auf Anwartschaft zu setzen? Und woher weißt du das? Bist du Makler?

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      Avatar
      schrieb am 17.01.08 09:21:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.072.723 von SIGNALKUNDE am 16.01.08 19:16:16ich würde da nich lange fackeln, Die Versicerungen müssen m.W. nach alle Kunden gleich behandeln, Vorteilsvergaben nach Gutdünken sind Aufsichtsrechtlich verboten! Wenn die für alle Kunden gesetzen Kriterien erfüllt sind, muss einem Antrag stattgegeben werden.

      Das ist hier nicht der Fall! Und dieses "alle gleich behandeln" ist leider nicht richtig!
      So sollte es sein, es ist aber nicht zu überprüfen!

      Ein Schreiben an den Vorstand mit Fristsetzung und Hinweis sonstiger Klage und Beschwerde bei Bafin sollte reichen.

      Beim BaFin beschweren??? Beim Ombudsmann! Androhung von Klage?? Welchen Versicherer stört das? Die Rechtsabteilung sind "Eh Da Kosten"!

      Einen Anspruch hast du nicht, oder steht das bei Dir in den bedingungen? Nein!

      Das Vertragsverhältniss gründet sich auf mehr als nur den Bedigungen, vielmehr auf den allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften, dem Versicherungsvertragsgesetz sowie zahlreichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

      Nur weil etwas nicht in den Bedingungen steht, bedeutet es nicht, dass es nicht existiert.


      Und wo genau steht das Recht auf Anwartschaft im Gesetzt? Ich nehme es mal mit Humor, dass Du mir die Rechtsgrundlagen einer PKV zu erklären versuchst!

      Thorulf Müller
      derKVProfi
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 09:25:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.073.489 von NATALY am 16.01.08 20:07:13Nataly VIP ?

      Was bedeutet eigentlich VIP?

      Wer ich bin - der führende fachliche Unternehmensberater privater Krankenversicherer?

      Es gibt Google und ich habe soagr eine eigene Homepage!

      Aber lassen wird das - die Hallesche ist in vielen Punkten zu Vertragsverläufen, Umwandlungen, etc. etwas ablehnend! Das Verhalten ist rechtlich nicht falsch, aber auch nicht kundenorientiert!

      Um zu helfen brauche ich den Fall auf meinem Tisch!

      Thorulf Müller
      derKVProfi
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 10:23:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.077.784 von CreInPhan am 17.01.08 09:21:48Die Hallesche ist ein VVAG, demnach dürfen nach §21. VAG [Gleichbehandlung]
      Vereinsleistungen bei gleichen Vorraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

      Die Vereinleistung der Halleschen besteht wohl unzweifelhaft in der Gewährung von Versicherungsschutz inkl. aller vertraglichen Regelungen.

      Die Anwartschaftsversicherung ist dabei nur eine mögliche Vertragskonstellation.

      Wenn die festgelegten Bedingungen für die Gewährung erfüllt sind, muss die Hallesche entsprechend §21 die Anwartschaftsversicherung einrichten. q.e.d


      In diesem Zusammenhang sollte der Vereinvorstand evtl. an die Vereinsphilosophie erinnert werden:

      Die HALLESCHE Krankenversicherung ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und zeichnet sich dadurch aus, dass die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder und damit Träger des Unternehmens sind. Der Gegenseitigkeitsgedanke prägt unsere Geschäftspolitik, die durch ihre Kundenorientierung auf die Interessen der Mitglieder ausgerichtet ist und sich an Werten wie Verlässlichkeit und Integrität orientiert
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 14:45:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Und wo genau steht das Recht auf Anwartschaft im Gesetzt?

      Einen gesetzlichen Anspruch auf Anwartschaft gibt es erst ab 1.1.2009.

      Ich gehe aber davon aus, dass sich aus den Sonderbedingungen ein vertraglicher Anspruch auf Anwartschaft ergibt.
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 20:47:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.078.507 von SIGNALKUNDE am 17.01.08 10:23:05Die Hallesche ist ein VVAG, demnach dürfen nach §21. VAG [Gleichbehandlung]
      Vereinsleistungen bei gleichen Vorraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.


      Beweise das Gegenteil! Die Hallesche behandelt alle Kunden gleich!

      Die Vereinleistung der Halleschen besteht wohl unzweifelhaft in der Gewährung von Versicherungsschutz inkl. aller vertraglichen Regelungen.

      Im Rahmen der gültigen gesetzlichen Regelungen - und wo ist der Rechtsanspruch auf Anwartschaft geregelt?? Nirgends, es sei in den Bedingungen! Wozu braucht man eine Anwartschaft? Wir wissen noch nciht einmal aus welchem Grund und wie oft Anwartschaft beantragt wurde!

      Die Anwartschaftsversicherung ist dabei nur eine mögliche Vertragskonstellation.

      Eine mögliche? Es gibt also die Möglichkeit? Aber keinen Rechtsanspruch! Sorry, Du bist Laie bzw. Kunde einer anderen Gesellschaft. Du solltest das hier lassen!

      Wenn die festgelegten Bedingungen für die Gewährung erfüllt sind, muss die Hallesche entsprechend §21 die Anwartschaftsversicherung einrichten. q.e.d

      Beweise?

      In diesem Zusammenhang sollte der Vereinvorstand evtl. an die Vereinsphilosophie erinnert werden:

      Die HALLESCHE Krankenversicherung ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und zeichnet sich dadurch aus, dass die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder und damit Träger des Unternehmens sind. Der Gegenseitigkeitsgedanke prägt unsere Geschäftspolitik, die durch ihre Kundenorientierung auf die Interessen der Mitglieder ausgerichtet ist und sich an Werten wie Verlässlichkeit und Integrität orientiert


      Und wen interessiert das? Die Hallesche anscheinend nicht. Und wenn ich mal in meine Akte sehe .... dann ist das schon länger so!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 20:57:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.081.877 von NATALY am 17.01.08 14:45:19"Und wo genau steht das Recht auf Anwartschaft im Gesetzt?

      Einen gesetzlichen Anspruch auf Anwartschaft gibt es erst ab 1.1.2009."

      Wo steht das, dass es ab 01.01.2009 einen gesetzlichen Anspruch gibt??

      Ich gehe aber davon aus, dass sich aus den Sonderbedingungen ein vertraglicher Anspruch auf Anwartschaft ergibt.

      Aus welchen Sonderbedingungen? Aus welchem Grund wird denn Anwartschaft beantragt?

      Sorry, aber so macht es wenig Sinn zu versuchen zu helfen!
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 08:31:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.087.564 von CreInPhan am 17.01.08 20:57:51Der Herr Kaufmannsgehilfe Müller, sollte sich mal etwas zurückhalten!

      Ein Rechtsanspruch muss nicht in einem spezifischen Gesetz und/oder einer Vertragsklausel begründet sein.

      Da gibt es z.B. das Gewohnheitsrecht ( wie z.B. bei Weihnachtsgeldzahlungen, auf das auch ohne Vertragsklausel und Gesetz ein Rechtsanspruch besteht wenn es über mehrere Jahre regelmäßig gezahlt wurde)

      Bis zum Gegenbeweis gehe ich davon aus das die Hallesche bei Einrichtung der Anwartschaftsversicherungen für Nataly in der Vergangeheit auch nicht auf eine "Kulanz" verwiesen hat!

      Und, Herr Müller, Sie meinen wirklich es wäre schwer zu beweisen das die Hallesche regelmäßig Anwartschaftsversicherungen gem. den Sonderbedigungen einrichtet, und deren Verweigerung im speziellen fall somit eine Ungleichbehandlung darstellt?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 11:23:38
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.090.882 von SIGNALKUNDE am 18.01.08 08:31:28Wer Antworten will, der sollte nett sein!

      Wer beleidigt wird ignoriert!

      Thorulf Müller

      Klasse, da reden Kunden von etwas, was sie mal gehört haben! Stammtischgeschwätz! Es sind noch nicht einmal die Fakten der Vergangenheit auf dem Tisch, aber schon eine Diagnose!

      Ohne Fakten kann ein Fall nicht beurteilt werden!

      Ohne Auftrag kann man niemanden helfen!

      Ich verweise auf meinen ersten Beitrag!
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 12:17:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.093.123 von CreInPhan am 18.01.08 11:23:38Herr Müller,

      Fakt ist, das Nataly, eine seit langem von allen usern geschätze Forumsteilnehmerin welche immer mir Rat und tat zur Seite steht,
      unzweideutig das Faktum geschildert hat, dass die Hallesche , entgegen früherer Praxis und engegegen eigener Richtlinien, die einrichtung einer Anwartschaftsversicherung verweigert.

      Das sind harte Fakten, wer diese leugnet bezichtigt Nataly der Lüge!

      Das Sie, Herr Müller, nicht in der Lage sind Rechtsgrundlagen außerhalb der AVB zu finden, zeugt nur von Ihrer mangelnden Rechtskenntnis!
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 16:00:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.093.995 von SIGNALKUNDE am 18.01.08 12:17:26Herr Signalkunde,

      1. bezeichne ich niemanden der Lüge! Das ist infam!

      2. habe ich klar artikuliert, dass ich helfen kann, wenn man mir den Fall vorlegt, was aber nicht passiert ist!

      3. bestreite ich nicht, dass es andere rechtsgrundlagen gibt und hoffe, dass man mir sagt in welcher die Anwartschaft geregelt ist!

      4. gibt es u.U. verschiedene Gründe aus denen eine Anwartschaft notwendig wird. U.u.U. sind hier verschiedene Ursache Auslöser, was ich aber ohne Akteneinsicht nicht weiß!

      Persönlich finde ich es schön, dass Sie ohne Untersuchung eine Diagnose und sogar eine Therapie empfehlen! Als Arzt hätten Sie Ihre Approbation bereits verloren!

      und da ich bereits verschiedene Fälle dieser Qualität lösen konnte und den Versicherer kenne, habe ich auch eine Vermutung - über die wäre dann noch zu reden, aber eben nicht mit Ihnen!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 17:51:30
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.097.316 von CreInPhan am 18.01.08 16:00:15Herr Müller,

      1. sie bemängeln, es seine mkeine Fakten genannt wurde.

      Tatsächlich hat Nataly die zur Beurteilung nötigen Fakten beannt:

      Was Sie an weitern "Fakten" möchten ist irrelevant! Der tatsächlihce Grund für die Anwartschaft ist völlig unerheblich, solange er den Richtlinieen der Halleschen entspricht!

      2. So wie Sie sich in diesem Forum aufführen, bezweifel ich dass sich jemals jemand an Sie wenden wird!

      3. Sie hüpfen wie Rumpelstielzchen durch diesen Thread und krakelen "wo steht das", das ist so peinlich, und zeugt von einem unglaublichen Unverständniss von Rechtsumständen, das es einem glatt die Sprache verschlägt!

      Ich habe bereits zwei Grundlagen, aus dennen sich ein Rechtsanspruch ergibt genannt: §21 VAG und Gewohnheistrecht!

      4: völig unerhebliches blabla


      Wenn Nataly hier im Forumm berichtet Sie habe eine Grippe, dann könnenn wir davon ausgehen das sie einen hat, weitere Diagnosen braucht es dann nicht.

      Wer dann möchte kann dann schreiben welche Mittel er zur Grippebekämpfung für sinnvoll und hilfreich erachtet, auch ohne das ein Herr Müller anfängt rumzukrakelen das wir doch alle keine Ärzte seien und ja gar nichts wissen, schon garnicht ob Nataly überhaupt einen Grippe hat!

      Es Müller, Sie gehen der gesammten Community auf den Sack!

      Vieleicht sollten sich w:o mal überlegen Sie zu sperren, Ihr Querulantentum ist unerträglich!
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 18:16:08
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.099.075 von SIGNALKUNDE am 18.01.08 17:51:30hm, mir geht er nicht auf den sack und mit punkt zwei, mein lieber signalkunde, liegst du weit daneben. An Müller wenden sich nicht nur kunden, sondern sogar pkv-vorstände.
      Avatar
      schrieb am 18.01.08 19:59:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      1. sie bemängeln, es seine mkeine Fakten genannt wurde.

      Tatsächlich hat Nataly die zur Beurteilung nötigen Fakten beannt:

      Was Sie an weitern "Fakten" möchten ist irrelevant! Der tatsächlihce Grund für die Anwartschaft ist völlig unerheblich, solange er den Richtlinieen der Halleschen entspricht!


      Interne Richtlinien kann man ändern! Und es gibt ausreichend Argumente für "keine" Anwartschaft! Grundlage sind Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen. Und das werde ich hier nicht diskutieren!

      Die Fakten sind immer noch nicht bekannt und es gibt eine Vielzahl von Gründen für Anwartschaften. ich hätte gerne die Details, weil man das Problem so beurteilen und ggf. lösen kann!

      2. So wie Sie sich in diesem Forum aufführen, bezweifel ich dass sich jemals jemand an Sie wenden wird!

      Tja, nicht Ihr erster Irrtum!

      3. Sie hüpfen wie Rumpelstielzchen durch diesen Thread und krakelen "wo steht das", das ist so peinlich, und zeugt von einem unglaublichen Unverständniss von Rechtsumständen, das es einem glatt die Sprache verschlägt!

      Nun, ich bin ja auch nur Ehrenrichter am Finanz- und Verwaltungsgericht! Irgendwie haben die dicksten Bauern die dümmsten Kartoffeln!

      P.S.: Wer krakelt? ich nicht!

      Ich habe bereits zwei Grundlagen, aus dennen sich ein Rechtsanspruch ergibt genannt: §21 VAG und Gewohnheistrecht!

      Ha, Ha, Ha!

      4: völig unerhebliches blabla

      Klar Tod ist Tod - und der Verursacher wird gelyncht! Das StGB kennt nur ein paar wenige Differenzierungen, die dem Mob entgangen waren!

      Wenn Nataly hier im Forumm berichtet Sie habe eine Grippe, dann könnenn wir davon ausgehen das sie einen hat, weitere Diagnosen braucht es dann nicht.

      Fassungslosigkeit! warum sollte ich nataly nicht glauben! ich habe ihr ja geglaubt! Habe es sogar bestätigt! Habe HILFE angeboten!

      Wer dann möchte kann dann schreiben welche Mittel er zur Grippebekämpfung für sinnvoll und hilfreich erachtet, auch ohne das ein Herr Müller anfängt rumzukrakelen das wir doch alle keine Ärzte seien und ja gar nichts wissen, schon garnicht ob Nataly überhaupt einen Grippe hat!

      Tolles Beispiel!

      Es Müller, Sie gehen der gesammten Community auf den Sack!

      Das interessiert mich aber nicht!

      Vieleicht sollten sich w : o mal überlegen Sie zu sperren, Ihr Querulantentum ist unerträglich!

      Das interessiert mich auch nicht!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 16:55:34
      Beitrag Nr. 19 ()
      Thorulf:

      "Und wo genau steht das Recht auf Anwartschaft im Gesetzt?

      Einen gesetzlichen Anspruch auf Anwartschaft gibt es erst ab 1.1.2009."
      Wo steht das, dass es ab 01.01.2009 einen gesetzlichen Anspruch gibt??


      Antwort: Das steht in Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007, Bundesgesetzblatt I, S. 2631

      Nachlesbar hier:

      http://www.bmj.bund.de/files/-/2719/Gesetz%20zur%20Reform%20…

      In diesem Dokument kannst du auf Seite 46 von 48 unter § 204 Absatz 3 nachlesen, dass der Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht haben, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

      Aus Art. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes ergibt sich, dass Art. 11 am 1.1.2009 in Kraft tritt.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 17:00:58
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich gehe aber davon aus, dass sich aus den Sonderbedingungen ein vertraglicher Anspruch auf Anwartschaft ergibt.

      Aus welchen Sonderbedingungen? Aus welchem Grund wird denn Anwartschaft beantragt?


      Die Hallesche hat mir ein Schriftstück mit der Überschrift "Sonderbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung" ausgehändigt. Dabei handelt es sich um allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Ich gehe davon aus, dass diese AVB verbindlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung besteht.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 17:06:10
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hier ein Ausschnitt aus den "Sonderbedingungen":

      Sonderbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung

      Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des in Anwartschaft stehenden Tarifs (Grundversicherung), soweit sie nicht durch die folgenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt sind.

      I. Allgemeine Bestimmungen

      1. Die Anwartschaftsversicherung kann für alle Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldtarife abgeschlossen werden.

      2. Die Anwartschaftsversicherung ist möglich für die Dauer bzw. wegen

      a) einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit

      b) eines Anspruchs auf Familienversicherung

      c) eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge

      d) eines vorübergehenden Beihilfeanspruchs

      e) einer außergewöhnlichen Notlage

      f) eines längeren Auslandsaufenthaltes

      g) einer Arbeits- oder Stellenlosigkeit

      h) des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubs (nur für die Krankentagegeldversicherung)

      i) des Eintritts der Berufsunfähigkeit (nur für die Krankentagegeldversicherung)

      j) des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente (nur für die Krankentagegeldversicherung)

      3. Für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Grundversicherung, soweit sie nicht durch diese Bedingungen geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können unter den Voraussetzungen des § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Grundversicherung die Bedingungen der Anwartschaftsversicherung geändert werden. Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Grundversicherung geändert, so gilt dies insoweit auch für die Anwartschaftsversicherung.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 17:12:25
      Beitrag Nr. 22 ()
      SIGNAL:

      Bis zum Gegenbeweis gehe ich davon aus das die Hallesche bei Einrichtung der Anwartschaftsversicherungen für Nataly in der Vergangenheit auch nicht auf eine "Kulanz" verwiesen hat!

      Genauso ist es. Die Anwartschaftsversicherung wurde des öfteren gewährt, wobei in keinem einzigen Fall darauf hingewiesen wurde, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (aus "Kulanz") gewährt werde. Dadurch wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 18:03:29
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beleidigung
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:31:25
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.237 von NATALY am 19.01.08 16:55:34§ 11 neues VVG (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

      (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

      (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

      (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.


      Wo?
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:33:06
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.270 von NATALY am 19.01.08 17:00:58Wie soll ich etwas beurteilen, was ich nicht kenne! Und wieso sollte ich mich ohne konkreten Auftrag damit auseinandersetzten und es vor allem vorher besorgen?

      Eine Meinung und eine konkrete Aussage erhalten Sie, wenn ich es vor mir auf dem Tisch liegen habe und ein mandat habe!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:36:08
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.312 von NATALY am 19.01.08 17:06:10Das sind die Bedingungen - gelten dann, wenn eine Anwartschaftsvereinbarung angenommen wurde. Wurde Sie angenomen? warum nicht? Noch einmal - ohne Akteneinsicht lässt sich nichts sagen!
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:37:55
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.627 von SIGNALKUNDE am 19.01.08 18:03:29Signalkunde,

      was meinen Sie wovon ich lebe? Lassen Sie es gut sein! Es wird Ihnen niemand sagen wann ich für welchen Versicherer was gemacht habe! Es geht Sie auch nichts an!

      Ich bin übrigens vom Landtag des Landes NRW gewählt!

      Noch ein diffamierendes oder beleidigendes bzw. herabsetzendes Wort von Ihnen und Sie lernen mich tatsächlich kennen!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:39:08
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.342 von NATALY am 19.01.08 17:12:25Muss ich auch nicht - ich juss als Kunde einen Antrag stellen. Der Versicherer entscheidet ob er angenommen wird!
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:42:48
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.237 von NATALY am 19.01.08 16:55:34Nataly - Jetzt wird mir klar, was Du hier meinst! Artikel 11 ist nichtssagend! Soll ich es alles lesen oder mein Wissen kostenlos zur Verfügung stellen! Sag mir in welchem Paragraphen des VVG es steht! Die Paragraphen und Absätze stehen in Artikel 11!
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 20:52:54
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.106.274 von CreInPhan am 19.01.08 20:42:48Herr Müller,

      Ihr Wissen oder Halbwissen oder Nichtwissen, können Sie verkaufen behalten oder sonstwas mitmachen, das bleibt Ihnen überlassen.

      Sie seien daran erinnert das dieses Forum zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch dient. Das Anpreisen eigener Dienstleitungen gegen Entgelt verstösst gegen die Forumsregeln und kann eine Sperrung nach sich ziehen.

      § 204
      Tarifwechsel
      (3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
      betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer
      und die versicherte Person das Recht, einen
      gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer
      Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 21:06:50
      Beitrag Nr. 31 ()
      Zu #30:
      Ja, genau diesen § 240 Abs. 3 VVG habe ich gemeint.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 22:22:13
      Beitrag Nr. 32 ()
      ich muss als Kunde einen Antrag stellen. Der Versicherer entscheidet ob er angenommen wird!

      Als ehrenamtlicher Richter am FG und VG ist Ihnrn bekannt, dass Anträge genehmigt werden müssen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind.
      Avatar
      schrieb am 20.01.08 22:02:38
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.106.308 von SIGNALKUNDE am 19.01.08 20:52:54 § 204
      TarifwechselBei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

      Den 204 lese ich anders!

      § 240 gibt es nicht!

      Noch einmal - welchen Paragraphen meinen Sie und wo lesen Sie ihn!
      Avatar
      schrieb am 20.01.08 22:04:34
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.106.641 von NATALY am 19.01.08 22:22:13In privatrechtlichen Verträgen gibt es keine Pflicht zur Annahme. Die Rechtsgrundlage mit der eine Anwartschaft verlangt wird ist nicht genannt!

      Ich gebe Ihnen Recht, dass das Verhalten nicht "richtig" ist! Icdh habe gesagt, dass ich helfen kann! Diskussionen auf dem Niveau bringen mich nicht weiter, wenn Paragraphen zitiert werden, die es so nicht gibt!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:25:06
      Beitrag Nr. 35 ()
      CreinPhan:
      In Posting #32 haben Sie den § 204 VVG in der Fassung wiedergegeben, wie sie seit 1.1.2008 gilt:



      § 204 Tarifwechsel

      1Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. 2Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. 3Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:30:39
      Beitrag Nr. 36 ()
      Ab 1.1.2009 lautet § 204 VVG wie folgt:

      § 204
      Tarifwechsel
      (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann
      der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,
      dass dieser
      1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
      Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
      dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
      annimmt; soweit die Leistungen in dem
      Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
      höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
      Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
      Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag
      und insoweit auch eine Wartezeit verlangen;
      der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung
      eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch
      abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung
      einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem
      Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen
      Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss
      ermittelten Risikozuschlag verlangen; der
      Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung
      der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
      und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenna) die bestehende Krankheitskostenversicherung
      nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
      oder
      b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr
      vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht
      vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den
      Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
      erfüllt und diese Rente beantragt
      hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
      oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
      nach dem Zweiten oder Zwölften
      Buch Sozialgesetzbuch ist oderc) die bestehende Krankheitskostenversicherung
      vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
      und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli
      2009 beantragt wurde;
      2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen
      Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz
      oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
      vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
      ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
      a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
      Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
      entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
      sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung
      nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
      wurde;
      b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif
      die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
      Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
      entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
      sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung
      vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
      wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009
      erfolgte.Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer
      wechseln will, höher oder umfassender
      sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer
      vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines
      Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif
      hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.
      Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht
      verzichtet werden.
      (2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.
      (3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
      betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer
      und die versicherte Person das Recht, einen
      gekündigten Versicherungsvertrag in
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:33:55
      Beitrag Nr. 37 ()
      Sorry, der Absatz 3 wurde unvollständig wiedergegeben. Vollständig lautet er:

      (3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
      betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer
      und die versicherte Person das Recht, einen
      gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer
      Anwartschaftsversicherung fortzuführen.


      SIGNALKUNDE hatte diesen Absatz 3 in seinem Posting #29 bereits wiedergegeben.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:43:45
      Beitrag Nr. 38 ()
      Die gesamten Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes, die ab 1.1.2009 in Kraft treten, finden Sie in nachfolgendem Link:


      http://www.bmj.bund.de/files/-/2719/Gesetz%20zur%20Reform%20…

      Dieses PDF-Dokument hat insgesamt 48 Seiten. Bitte gehen Sie zunächst auf Seite 42. Dort finden Sie unter der Überschrift "Artikel 11" diejenigen Vorschriften des VVG, die erst ab 1.1.2009 in Kraft treten.
      Auf Seite 46 des Dokuments finden Sie den ab 1.1.2009 geltenden Wortlaut von § 204 VVG.

      Auf der letzten Seite (Seite 48) ganz unten finden Sie folgende Passage:

      (2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009
      in Kraft.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:46:46
      Beitrag Nr. 39 ()
      In gedruckter Form finden Sie das auch im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 auf den Seiten 2672 bis 2678.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:48:22
      Beitrag Nr. 40 ()
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:51:52
      Beitrag Nr. 41 ()
      Ich gebe Ihnen Recht, dass das Verhalten nicht "richtig" ist! Ich habe gesagt, dass ich helfen kann!

      Danke für Ihre Hilfsbereitschaft, aber dafür dürfte es zu spät sein.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:54:14
      Beitrag Nr. 42 ()
      § 240 gibt es nicht!

      Stimmt, das ist ein Zahlendreher. Gemeint ist § 204 VVG und zwar in der Form, wie er ab 1.1.2008 lautet.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 00:59:00
      Beitrag Nr. 43 ()
      Hier noch ein Hinweis zu den Änderungen in der PKV zum 1.1.2009 durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts:

      Reform der privaten Krankenversicherung zum 1.1.2009:

      In der privaten Krankenversicherung wird es ab 2009 einen Basistarif geben, der jedem Neuversicherten der PKV offen steht. Der Basistarif richtet sich nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der für alle privaten Krankenkassen gleich hohe Beitrag darf nicht über dem Höchstbeitrag zur GKV liegen; bei finanzieller Überforderung gibt es Unterstützung aus einer Umlage, die die übrigen Privatversicherten aufbringen.

      Über 55-jährige Versicherte können ab dem 1.1.2009 von ihrem alten Tarif in den Basistarif wechseln. Den anderen Bestandsversicherten ist der Wechsel in den Basistarif nur im ersten Halbjahr 2009 gestattet.

      Wollen privat Versicherte den Anbieter wechseln, so können sie die für sie von ihrem alten Anbieter gemachten Altersrückstellungen auf der Grundlage des Basistarifes zu der neuen Versicherung mitnehmen (Portabilität).

      Es wird eine allgemeine Versicherungspflicht mit Kontrahierungszwang eingeführt. Dieser verpflichtet die PKV, ehemals privat Krankenversicherte, die keinen Versicherungsschutz mehr haben, ohne Risikoprüfung in den Basistarif aufzunehmen. Ehemalige Mitglieder der GKV ohne anderweitigen Versicherungsschutz haben ebenfalls Anspruch darauf, sich wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

      http://www.insm-lexikon.de/gesundheitsreform.html?mz=570ffgs…
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 01:03:07
      Beitrag Nr. 44 ()
      Sorry, schon wieder ein Fehler (ist wohl zu spät, ich höre besser auf). Richtig muss es heißen:

      Stimmt, das ist ein Zahlendreher. Gemeint ist § 204 VVG und zwar in der Form, wie er ab 1.1.2009 lautet.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 13:48:41
      Beitrag Nr. 45 ()
      @CrelnPhan,

      ich habe mir einige deiner Postings in diversen Threads durchgelesen.

      Mein Rat für dich:
      Du solltest das ganze hier etwas lockerer angehen.
      :kiss:
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 14:37:42
      Beitrag Nr. 46 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.111.269 von NATALY am 21.01.08 00:48:22Danke Nataly für den Link, der nu n auch funktioniert. Tatsächlich hat der § 204 beim BMJ diesen Wortlaut. Ich habe daher meinen bisherigen Gesetztestaxt, mit dem ich gearbeitet habe, verschoben. Aus einer anderen Quelle hatte ich bisher den von mir zitierten § 204 VVG. Vielleicht sind das aber auch Übergangsformen - muss ich mal klären!

      Demnach kannst Du eine Anwartschaft abschließen - wo ist dann das Problem? Das dieser Paragraph unter Umständen eben heute nicht für Dich gilt. Der gilt für neue Abschlüsse. Ob der Versicherer den Bestand sofgort gleich stellt ist mir hier unbekannt, weil es mich auch nicht interessiert!

      Für den Bestand gilt das neue VVG erst nach Übergangsfristen!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 14:38:50
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.116.143 von TokioBill am 21.01.08 13:48:41@ tokioBill,

      Dein Rat interessiert mich auch nicht!
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 14:40:49
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.111.303 von NATALY am 21.01.08 00:59:00Sorry,

      ist zwar VVG, wurde aber bereits durch GKV-WSG eingeführt!

      Das Problem an dem zitierten Text ist, dass es am 01.01.2009 keine ehemaligen GKV Mitglieder ohne Versicherung gibt.

      Fakt ist aber das jeder den Basistarif absvchießen kann, der als freiwilliges Mitglied die GKV verlässt! Die Frage: Warum sollte er in den Basistarif wechseln?

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 14:42:58
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.116.876 von CreInPhan am 21.01.08 14:37:42Habe gerade die Info - 204 Stand 1.1.2008, wie von mir zitiert! Ab 01.01.2009 so wie von Dir Nataly zitiert!

      ich sage ja immer wieder: handwerklicher Müll!

      Für die Beurteilung der aktuellen Situation gilt demnach der von Dir zitierte Paragraph nicht!
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 15:20:22
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 16:49:04
      Beitrag Nr. 51 ()
      Sorry,

      ist zwar VVG, wurde aber bereits durch GKV-WSG eingeführt!


      Es trifft zu, dass das VVG bereits durch das GKV-WSG geändert wurde und zwar durch Art. 43 des GKV-WSG.

      Aber: Durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts wurde Art. 43 des GKV-WSG aufgehoben:

      A r t i k e l 1 0
      Artikel 43 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
      vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch
      Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
      S. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.


      Die Außerkraftsetzung von Art. 43 GKV-WSG erfolgte zum 1.1.2008, wie sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts ergibt:

      A r t i k e l 1 2
      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      (1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April 2006
      in Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
      am Tag nach der Verkündung in
      Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des
      Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 17:23:39
      Beitrag Nr. 52 ()
      Habe gerade die Info - 204 Stand 1.1.2008, wie von mir zitiert! Ab 01.01.2009 so wie von Dir Nataly zitiert!

      Ja, das trifft zu.

      Für die Beurteilung der aktuellen Situation gilt demnach der…

      Das ist zutreffend.

      ich sage ja immer wieder: handwerklicher Müll!

      Nicht unbedingt. Ursprünglich sollten die Änderungen der Vorschriften für die PKV im VVG bereits zum 1.1.2008 in Kraft treten, der Bundesrat (evtl. mit Nachhilfe der Versicherungslobby?) hat aber durchgesetzt, dass die Änderungen erst zum 1.1.2009 in Kraft treten sollen. Da musste man wohl gesetzestechnisch so verfahren.
      Avatar
      schrieb am 22.01.08 12:00:42
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.119.170 von NATALY am 21.01.08 17:23:39Nataly,

      dann ist es so, wie ich es gesagt habe! Es gilt nicht! Und das Towabohu, dass hier vom Gesetzgeber veranstaltet wird, das ist handwerklicher Müll! Da kann man schnell den Überblick verlieren!

      Und mal abgesehen von dem Einen, der hier rumkrakelt und Behauptungen hinterlässt, die jeglicher Grundlage entbehren, stelle ich mir immer noch die Frage, was das Problem ist? Aber es ist ja zu spät!

      Anderseits kannst Du Dir ja anscheinend selber helfen!

      Danke nocheinmal für die bessere Quelle im Zugriff auf das neue VVG!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 25.01.08 09:38:27
      Beitrag Nr. 54 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.127.929 von CreInPhan am 22.01.08 12:00:42Herr Müller, hier ist garnichts so wie Sie es gesagt haben!

      Sie bestreiten weiterhin einen Rechtsanspruch !

      Sollte sich die Hallesche weiterhin weigern müsste Nataly diesen Rechtsanspruch bei Gericht durchsetzen.

      Ich gehe aber zu 98% davon aus, dass die Hallesche vorher einknickt
      und dem Antrag stattgibt wohlweislich einen Prozess zu verlieren.

      Es mag sein das die Halles in ihrem "Kapitulationsschreiben" weiterhin von "Kulanz" fasseln wird...who cares?

      Wetten?


      Nataly: Bitte halte uns hier auf dem laufenden.


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