Erbpachtzinserhöhung trotz Erbbaurechtsvertrag ohne Anpassungsklausel? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.02.08 16:52:53 von
neuester Beitrag 20.02.08 18:00:10 von
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Folgender Fall:
Freistehendes selbstgenutztes EFH (170 m2) auf einem Erbpachtgrundstück (2300 m2) .
Erbpachtbauertragsbeginn: 1955
Erbpachtsbauvertragsende: 2054
Erbbauzins: 1420 EUR/Jahr => fix vereinbart, keine Anpassungsklausel!
Nun haben die Grundstückseigentümer dem Erbbaurechtsvertragsnehmer ein Erhöhungsbegehren zukommen lassen. Neue Forderung: 2400 EUR/Jahr.
Der Vertragsnehmer hat abgelehnt => nun tauschen zur Zeit die Anwälte beider Parteien Ihre Argumente aus. Zwischenergebnis: jeder Anwalt/Partei fühlt sich im Recht.
Frage:
Falls die Eigentümer ernst machen sollten und mit ihrem Erhöhungsbegehren vor Gericht ziehen, wie gross sind die Chancen, dass sie damit erfolgreich durchkommen? Nochmals der Hinweis: Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Erhöhungs-/Anpassungsklausel des Erbbauzinses.
Hat da jemand Erfahrungen oder kennt jemand Präzedenzfälle?
Freistehendes selbstgenutztes EFH (170 m2) auf einem Erbpachtgrundstück (2300 m2) .
Erbpachtbauertragsbeginn: 1955
Erbpachtsbauvertragsende: 2054
Erbbauzins: 1420 EUR/Jahr => fix vereinbart, keine Anpassungsklausel!
Nun haben die Grundstückseigentümer dem Erbbaurechtsvertragsnehmer ein Erhöhungsbegehren zukommen lassen. Neue Forderung: 2400 EUR/Jahr.
Der Vertragsnehmer hat abgelehnt => nun tauschen zur Zeit die Anwälte beider Parteien Ihre Argumente aus. Zwischenergebnis: jeder Anwalt/Partei fühlt sich im Recht.
Frage:
Falls die Eigentümer ernst machen sollten und mit ihrem Erhöhungsbegehren vor Gericht ziehen, wie gross sind die Chancen, dass sie damit erfolgreich durchkommen? Nochmals der Hinweis: Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Erhöhungs-/Anpassungsklausel des Erbbauzinses.
Hat da jemand Erfahrungen oder kennt jemand Präzedenzfälle?
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.425.430 von Fruehrentner am 20.02.08 16:52:53Guckst Du hier:
http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/erb.htm
sampler
http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/erb.htm
sampler
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.425.620 von sampler am 20.02.08 17:07:51Danke für den Link! Sehr interessante Seite
Hier der wohl zutreffende Ausschnitt daraus:
Wird nichts besonderes vereinbart (und das wäre die Ausnahme von der Regel), dann gilt der einmal festgelegte Erbbauzins sozusagen auf ewig - es sei denn, die Lebenshaltungskosten haben sich nach Abschluß des Vertrags auf 150 % erhöht oder die Kaufkraft ist um 60 % gesunken. Dann darf (laut Bundes-gerichtshof) der Zins angepaßt werden. Das ist aber - wie gesagt - die große Ausnahme. Der Grundstückseigentümer wird also verlangen, daß Zinsanpassungsklauseln in den Vertrag kommen.
Nach § 9a der Erbbaurechtsordnung darf diese Anpassung aber nicht über die "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" hinausgehen und auch nur alle drei Jahre gefordert werden. Achten Sie also darauf - um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden -, daß diese Klauseln an einen amtlichen Index gekoppelt werden. Das könnten sein der Diskontsatz der Bundesbank, der Lebenshaltungskostenindex oder der sog. Warenkorb des statistischen Bundesamtes.
Hier der wohl zutreffende Ausschnitt daraus:
Wird nichts besonderes vereinbart (und das wäre die Ausnahme von der Regel), dann gilt der einmal festgelegte Erbbauzins sozusagen auf ewig - es sei denn, die Lebenshaltungskosten haben sich nach Abschluß des Vertrags auf 150 % erhöht oder die Kaufkraft ist um 60 % gesunken. Dann darf (laut Bundes-gerichtshof) der Zins angepaßt werden. Das ist aber - wie gesagt - die große Ausnahme. Der Grundstückseigentümer wird also verlangen, daß Zinsanpassungsklauseln in den Vertrag kommen.
Nach § 9a der Erbbaurechtsordnung darf diese Anpassung aber nicht über die "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" hinausgehen und auch nur alle drei Jahre gefordert werden. Achten Sie also darauf - um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden -, daß diese Klauseln an einen amtlichen Index gekoppelt werden. Das könnten sein der Diskontsatz der Bundesbank, der Lebenshaltungskostenindex oder der sog. Warenkorb des statistischen Bundesamtes.
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.425.430 von Fruehrentner am 20.02.08 16:52:53Na, da werden die wohl oder übel die Erhöhung schlucken müssen - aber mal im ernst - bei 2300m² x 50 Euro ist der Grundstückswert 115.000 Euro und 2400 Euro bezogen auf 115.000 Euro sind gerade mal 2,1% - so einen günstigen Kredit kann man einfach nicht bekommen.
Vermutlich ist der Bodenpreis sogar noch viel höher. 50 Euro ist so Niveau "ländliches Gebiet" in mittlerer Lage.
Art
Vermutlich ist der Bodenpreis sogar noch viel höher. 50 Euro ist so Niveau "ländliches Gebiet" in mittlerer Lage.
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