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    Erbpachtzinserhöhung trotz Erbbaurechtsvertrag ohne Anpassungsklausel? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.02.08 16:52:53 von
    neuester Beitrag 20.02.08 18:00:10 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.138.740
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      Avatar
      schrieb am 20.02.08 16:52:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall:

      Freistehendes selbstgenutztes EFH (170 m2) auf einem Erbpachtgrundstück (2300 m2) .

      Erbpachtbauertragsbeginn: 1955
      Erbpachtsbauvertragsende: 2054
      Erbbauzins: 1420 EUR/Jahr => fix vereinbart, keine Anpassungsklausel!

      Nun haben die Grundstückseigentümer dem Erbbaurechtsvertragsnehmer ein Erhöhungsbegehren zukommen lassen. Neue Forderung: 2400 EUR/Jahr.

      Der Vertragsnehmer hat abgelehnt => nun tauschen zur Zeit die Anwälte beider Parteien Ihre Argumente aus. Zwischenergebnis: jeder Anwalt/Partei fühlt sich im Recht.

      Frage:
      Falls die Eigentümer ernst machen sollten und mit ihrem Erhöhungsbegehren vor Gericht ziehen, wie gross sind die Chancen, dass sie damit erfolgreich durchkommen? Nochmals der Hinweis: Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Erhöhungs-/Anpassungsklausel des Erbbauzinses.

      Hat da jemand Erfahrungen oder kennt jemand Präzedenzfälle?
      Avatar
      schrieb am 20.02.08 17:07:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.425.430 von Fruehrentner am 20.02.08 16:52:53Guckst Du hier:

      http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/erb.htm


      sampler;)
      Avatar
      schrieb am 20.02.08 17:54:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.425.620 von sampler am 20.02.08 17:07:51Danke für den Link! Sehr interessante Seite ;)

      Hier der wohl zutreffende Ausschnitt daraus:

      Wird nichts besonderes vereinbart (und das wäre die Ausnahme von der Regel), dann gilt der einmal festgelegte Erbbauzins sozusagen auf ewig - es sei denn, die Lebenshaltungskosten haben sich nach Abschluß des Vertrags auf 150 % erhöht oder die Kaufkraft ist um 60 % gesunken. Dann darf (laut Bundes-gerichtshof) der Zins angepaßt werden. Das ist aber - wie gesagt - die große Ausnahme. Der Grundstückseigentümer wird also verlangen, daß Zinsanpassungsklauseln in den Vertrag kommen.

      Nach § 9a der Erbbaurechtsordnung darf diese Anpassung aber nicht über die "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" hinausgehen und auch nur alle drei Jahre gefordert werden. Achten Sie also darauf - um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden -, daß diese Klauseln an einen amtlichen Index gekoppelt werden. Das könnten sein der Diskontsatz der Bundesbank, der Lebenshaltungskostenindex oder der sog. Warenkorb des statistischen Bundesamtes.
      Avatar
      schrieb am 20.02.08 18:00:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.425.430 von Fruehrentner am 20.02.08 16:52:53Na, da werden die wohl oder übel die Erhöhung schlucken müssen - aber mal im ernst - bei 2300m² x 50 Euro ist der Grundstückswert 115.000 Euro und 2400 Euro bezogen auf 115.000 Euro sind gerade mal 2,1% - so einen günstigen Kredit kann man einfach nicht bekommen.

      Vermutlich ist der Bodenpreis sogar noch viel höher. 50 Euro ist so Niveau "ländliches Gebiet" in mittlerer Lage.

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