Einweisung - Hilfe - Eilt - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.06.08 12:00:11 von
neuester Beitrag 25.06.08 01:44:10 von
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Wenn es heißt: Ich gehe long auf den DAX
1. Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
2. Welche WKN nehme ich da her?
3, Ich bin bei ETrade. Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
1. Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
2. Welche WKN nehme ich da her?
3, Ich bin bei ETrade. Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
zuerst mal ein buch über grundlagen der geldanlage nehmen und dich anschließend in einer bank/freien berater über optionen und ähnliches beraten lassen.
bis dahin finger weg!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.360.915 von Hotstock1 am 24.06.08 12:00:11Du bist nicht nur bei ETrade, sondern auch seit über 3 Jahren bei WO angemeldet!
Benutzername: Hotstock1
Registriert seit: 11.05.2005 [ seit 1.140 Tagen ]
Benutzer ist momentan: Online seit dem 24.06.2008 um 11:57
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So, so!
Benutzername: Hotstock1
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So, so!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.361.028 von greatmr am 24.06.08 12:11:32Tja, das kleine "einmaleins" sollte man schon beherrschen bevor es an die Algebra geht, da stimme ich dir voll und ganz zu!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.360.915 von Hotstock1 am 24.06.08 12:00:11Wenn es heißt: Ich gehe long auf den DAX.
Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
Du kaufst dir nen DAX Call, Basis 10000 und legst dich einfach wieder für ein paar Jahre hin!
Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
Du kaufst dir nen DAX Call, Basis 10000 und legst dich einfach wieder für ein paar Jahre hin!
Dafür brauchste erst einmal eine Börsentermingeschäftsfähigkeit!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.360.915 von Hotstock1 am 24.06.08 12:00:11Bei der Überschrift "Einweisung Hilfe Eilt" dachte ich gerade, dass die Männer mit den weißen Kitteln vor deiner Tür stehen.
Nachdem ich dein Posting gelesen habe, hat sich mein Verdacht bestätigt.
Nachdem ich dein Posting gelesen habe, hat sich mein Verdacht bestätigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.360.915 von Hotstock1 am 24.06.08 12:00:11...die leute hier haben alle keine ahnung! zu deiner frage -
Wenn es heißt: Ich gehe long auf den DAX 1. Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
also, alles was du brauchst ist das hier...
...und 3 wochen urlaub. dann suchste dir ne schöne strecke aus (zb. südspanien oder kasachstan) und fährst dann dorthin - und schon biste long auf der dax...
Wenn es heißt: Ich gehe long auf den DAX 1. Was muss ich da genau machen bzw. eingeben?
also, alles was du brauchst ist das hier...
...und 3 wochen urlaub. dann suchste dir ne schöne strecke aus (zb. südspanien oder kasachstan) und fährst dann dorthin - und schon biste long auf der dax...
und es tut immer wieder gut
und es tut immer wieder weh
und es ist irgendwie verrückt
und es ist irgendwie ok.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.360.915 von Hotstock1 am 24.06.08 12:00:11"Ich gehe long auf den DAX."
Ist Sodomie nicht verboten?
Ist Sodomie nicht verboten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.367.410 von enuxx am 24.06.08 22:46:36nein!
Bis zum 1. September 1969 galt: „Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ (§175b Strafgesetzbuch)
Das Tierschutzgesetz schützt Tiere nicht vor sexuellen Übergriffen! § 17 und §18 TierSchG greifen bei zoophilem Missbrauch von Tieren nicht.
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt
Bis zum 1. September 1969 galt: „Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ (§175b Strafgesetzbuch)
Das Tierschutzgesetz schützt Tiere nicht vor sexuellen Übergriffen! § 17 und §18 TierSchG greifen bei zoophilem Missbrauch von Tieren nicht.
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt
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