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    Abgeltungssteuer - Fragen zur Verlustverrechnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.09.08 18:40:10 von
    neuester Beitrag 11.09.08 15:11:28 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.144.027
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      schrieb am 05.09.08 18:40:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      Ich habe ein paar Fragen zum Thema Aktien/Investmentfondskauf ab 2009 in Bezug auf die Abgeltungssteuer:

      (1) Bezieht sich die Abgeltungssteuer auf Einzelpositionen oder auf meine gesamte Anlage? Also sprich, wenn ich mit Fond A 1000 Euro Verlust mache und mit Fond B 1000 Euro Gewinn, bezahle ich dann keine Steuer oder Steuer auf 1000 Euro?

      (2) Auf mehrere Jahre gesehen: Es gibt ja immer Gewinn und Verlustphasen auf den Aktienmärkten. Wenn ich nun beispielhaft Fondsanteile für 10.000 Euro kaufe, dann 2 Jahre lang jedes Jahr 1.000 Euro Verlust mache (bleiben noch 8.000 Euro übrig), im Dritten Jahr dann aber 4.000 Euro Gewinn (bleiben 12.000 Euro Guthaben):
      Zahle ich dann im dritten Jahr Abgeltungssteuer für 4.000 Euro oder für die Differenz von Einkaufswert zu aktuellem Stand (wären dann 2.000 Euro)?
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 19:31:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.001.148 von maduski am 05.09.08 18:40:10steuer fällt nur bei verkauf an.
      für 10000 gekauft und nach 2 jahren für 14000 verkauft ergeben 4000 zu versteuerender betrag.
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 21:43:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.001.148 von maduski am 05.09.08 18:40:10soweit ich weiß, werden Gewinne und Verluste innerhalb eines Kalenderjahres miteinander verrechnet.

      D.h. machst Du erst Gewinn, wird es abgeführt, aber Du bekommst es bei realisiertem Verlust wieder

      Machst Du erst Verlust und später wieder Gewinn, bekommst Du den vollen Gewinn, bis die Verluste ausgeglichen sind.


      Es heißt Verlustverrechnungskonto (glaube ich noch zu wissen), wenn Banken für Deine Verluste einen Teil der abgeführten Steuern parken müssen.

      Unklar wird es, wenn Du noch Verluste in die Jahre mitnimmst, das wirst Du weiter mit Taschenrechner ausrechnen müssen :keks:

      Gruß
      Mac
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 22:40:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      400 Klicks in ner knappen Stunde - muss ein interessantes Thema sein :D
      Avatar
      schrieb am 06.09.08 10:14:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.001.148 von maduski am 05.09.08 18:40:10Ich hab das mal zusammengefasst, was sich mit der Abgeltungsteuer ändert. Alles jedoch ohne Gewähr ;)

      Steuerrecht ab 2009: Abgeltungsteuer

       pauschale Besteuerung der Zinserträge zu 25 %
      (+ 5.5 % Soli und ggf. Kirchensteuer)
       Spekulationsfrist von 1 Jahr wird abgeschafft

      Sparerpauschbetrag:

      Alleinstehenden: 801 € / Verheirateten: 1602 €
       der Sparerpauschbetrag gilt nun auch für private WP-Veräußerungsgeschäfte
       Werbungskosten (wie z.B. Depotgebühren, Kosten für HV-Besuche) können nicht mehr
      geltend gemacht werden
       Die Bagatellregelungen, nach der Zinsen für Sichteinlagen bis 1% Verzinsung, Zinsen aus
      Bausparverträgen bei Zahlung von Wohnungsbauprämie und Zinszahlungen bis zu 10 €
      nicht der Zinsabschlagsteuer unterliegen, entfallen

      Gruppe: Einkünfte aus Kapitalvermögen:

      - Dividenden und sonstige Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
      - Zinsen aus Guthaben und Einlagen
      - Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
      - Einnahmen aus der Veräußerung von abgezinsten und aufgezinsten Wertpapieren und
      Finanzinnovationen
      - Erträge aus Anteilen aus offenen Immobilienfonds
      - Steuerpflichtige Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen

      Dazu kommen folgende Einkünfte:

      - Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien)
      - Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen und Rechten (Fonds)
      - Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften
      - Gewinne aus Termingeschäften
      - Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen

      Bestandsschutz (alte Regelungen)

      - Kapitalanlagen:
      Erwerb bis 31.12.2008

      - Vollrisikozertifikate:
      Erwerb vor 15.03.2007
      Erwerb ab 15.03.2007 und Verkauf vor 01.07.2009

      Finanzinnovationen, Garantiezertifikate und Zerobonds:
      unterliegen bisher ZAST und ab dem 01.01.2009 der Abgeltungssteuer

      Veräußerungsgeschäfte mit beweglichen Gütern und Immobilien (keine Abgeltungsteuer):
      - sind innerhalb der folgenden Fristen als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig
      • Immobilien: max. Besitzdauer 10 Jahre
      • Andere Wirtschaftsgüter (z.B. Gemälde, Gold): max. Besitzdauer 1 Jahr
       wenn in einem Jahr Einkünfte mit dem Gegenstand erzielt wurden,
      verlängert sich die Frist auf 10 Jahre
      - Freigrenze: 600 €, alle Erträge > 600 € sind voll steuerpflichtig (EST-Satz des Steuerpfl.)
      - Eine Verrechnung mit Wertpapiergeschäften ist (nicht mehr) möglich
      Steuererklärung:

      - grundsätzlich keine Angabe in der Einkommenssteuererklärung
      - keine Steuernachzahlungen
      - Steuererstattung über Veranlagung möglich, wenn individueller Steuersatz unter 25 % liegt*
       Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Steht der Steuerpflichtige sich durch
      die Veranlagung schlechter, so gilt der Antrag auf Veranlagung als nicht gestellt

      Jahressteuerbescheinigungen werden weiterhin dem Kunden ausgeliefert, jedoch kann diese nicht mehr als Ausfüllhilfe für den Steuerpflichtigen verwendet werden.

      Verrechnungsmöglichkeiten bei WP-Veräußerungsgeschäften:

      „Altfälle“ (Anschaffung bis 31.12.08; bei Zertifikaten vor 15.03.07):

      - Steuerpflichtige muss Veräußerungsgewinne in seiner Steuererklärung deklarieren
      - Altfälle können bis 31.12.2013 mit Neufällen verrechnet werden
       Voraussetzung: Veräußerungsverluste wurden im Rahmen der Steuererklärung
      angegeben
      - die Einkommensarten 1-6 können miteinander verrechnet werden
      - Einkommensart 7 kann nur innerhalb sich selbst verrechnet werden
      - Verrechnung von Altverlusten gegen Zinserträge und anderen Erträgen ist nicht möglich
      - Verrechnung kann nur über die Steuerklärung (nicht über Bank) erfolgen

      „Neufälle“

      - das KI übernimmt die Verlustrechnung (Stückzinskonto)
      - „Aktienveräußerungsverluste können nur mit Aktienveräußerungsgewinnen, nicht aber mit
      anderen Neugewinnen oder laufenden Kapitalerträgen verrechnet werden“
      - „Neue Aktienveräußerungsgewinne können mit Veräußerungsverlusten anderer
      Kapitalanlagen (z.B. Zertifikate oder Fonds) oder mit Zinserträgen verrechnet werden

      Die „neue“ Verlustrechnung:

      - es gibt nun 2 Verlustverrechnungstöpfe für jeden Kontoinhaber
      1. „allgemeiner“ Verlustverrechnungstopf:
      z.B. gezahlte Stückzinsen bei Anleihen,
      (Neu)-verluste aus Investmentfonds
      Veräußerungsverluste bei Zertifikaten
      (Zwischengewinne aus Investmentfonds)
      (Sparzinsen)
      (erhaltene Stückzinsen)
      (Veräußerungsgewinne)
      2. Aktienverlustverrechnungstopf:
      - bei Einzel- und Gemeinschaftskonten werden Verluste und Gewinne nicht durch das
      Kreditinstitut miteinander verrechnet (es können bis zu 6 einzelne Töpfe geführt werden)

      Fallbeispiel:

      1) Zinszahlung aus einer Anleihe: 300 € (-75 € Abgeltungssteuer – 4,12 € Soli) = 220,88 €
      2) Kauf einer Anleihe: gezahlten Stückzinsen 300 €
       Kunde erhält von der Bank eine Steuererstattung von 79,12 €
      Ein am Jahresende nicht verbrauchter Verlustverrechnungstopf (negative Erträge in einem Jahr) wird generell auf das folgende Kalenderjahr übertragen

      Verlustbescheinigung:

      Kunde kann auch eine Verlustbescheinigung zum 31.12 verlangen, um negative Erträge bei der einen Bank mit positiven Erträgen einer Zweitbank zu verrechnen. Der Kunde muss diese Verlustbescheinigung bis zum 15.12 bei der Bank beantragen.

      weitere Daten / Änderungen:

      - die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte („Einkommensgruppe: Sonstige
      Einkünfte“) wird ab 2009 auf 600 € angehoben (bisher 512€)
      - Verluste aus Kapitalerträgen können ab 2009 grundsätzlich nicht mehr mit Einkünften aus
      anderen Einkunftsarten verrechnet werden
      - die (evtl.) Kirchensteuer mindert automatisch die Kapitalertragssteuer (auf 24,4499 %)
      - die NV-Bescheinigung gilt weiterhin (zu bekommen bei Einkünften bis 7664 € / 15.329 €)

      Die Abgeltungsteuer wird auf folgende Sachen nicht erhoben:

      • Erträge aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sind nach wie vor steuerfrei
      • Erträge aus Versicherungen, die voll steuerpflichtig sind, unterliegen bei Auszahlung dem Abzug der Abgeltungsteuer
       bei Lebensversicherungen kann jedoch der Steuerpflichtige eine Teilerstattung durch
      seine Einkommenssteuererklärung beantragen, da weiterhin die Regelung gilt, dass die
      Hälfte der erzielten Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden
       wenn die Auszahlung mit einem Alter von mindestens 60 Jahren und
      nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss erfolgt
      • Eigenheime
      • Vermietete Immobilien
      • Riester-Verträge
      • Rürup-Rentenversicherungen
      • Geschlossene Immobilien-, Solar- und Windkraftfonds
      • Altersvorsorge über die Firma
      • Fondspolicen

      Tipps:

      - Wer seinen Freistellungsauftrag voll ausgeschöpft und einen höheren
      Einkommenssteuersatz als 25 % hat, der sollte seine Zinszahlung aufs Jahr 2009 oder später
      verschieben, da die Steuerzahlung erst mit dem Zufluss zur Abgeltungsteuer greift
      (z.B. abgezinster Sparbrief, Bundesschatzbriefe Typ B, etc…)
      - „First in – First out“ - Prinzip kann umgangen werden, indem man ein Unterkonto eröffnet
       um z. B. Verluste aus Fondssparplänen zu realisieren und die Steuerbelastung zu senken

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      Avatar
      schrieb am 06.09.08 20:17:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo!

      Danke für die ausführliche Darstellung. Hier nun meine spezielle Frage:

      Abgeltungssteuer

      Zerobonds
      Ist es richtig, dass diese bei Fälligkeit oder Verkauf nach dem 31.12.2008 als Veräußerungsgewinne im Sinne von EStG § 20 Abs. 2- neu angesehen werden?
      Ist dies der Fall, können dann diese Gewinne/Veräußerungsgewinne mit alten Verlusten aus 2008 aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden?
      Beispiel:
      Vor dem 1.1.2009 sind Verluste aus dem Kauf/Verkauf von Aktien angefallen, festgestellt durch die Finanzbehörden (Verlustvortrag).
      Werden nun nach dem 31.12.2008 Zerobonds fällig oder verkauft ergeben sich Gewinne/Veräußerungsgewinne. Sind diese Gewinne mit dem Verlustvortrag verrechenbar?
      Avatar
      schrieb am 08.09.08 13:28:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.008.835 von nburo am 06.09.08 20:17:03Die Einlösung oder der Verkauf von Zerobonds/Discountzertifikaten gilt als Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 n.F. EStG. Die wirtschaftlich erzielten Zinsen können daher mit Altverlusten verrechnet werden
      Avatar
      schrieb am 11.09.08 15:11:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.024.186 von Taxadvisor am 08.09.08 13:28:22In Capital Investor Nr. 19 schreibt der Autor, dass auch Bundesschatzbriefe Typ B ab 2009 unter den § 20 Abs. 2 EStG fallen und damit mit alten Verlustvorträgen verrechenbar sind.
      Da man in 2008 mit Bundesschatzbriefen Typ B noch schöne negative Einnahmen aus Kap.vermögen in Form von Stückzinsen generieren könnte, die durch die Verrechnung mit Altverlusten in 2009 völlig steuerfrei blieben, ist hier doch Steuersparpotenzial.

      Ich weiß allerdings nicht, unter welche Ziffer des § 20 Abs. 2 EStG 2009 Bundesschatzbriefe Typ B fallen.
      Eventuell Abs. 2 Nr. 7, die auf Abs. 1 Nr. 7 verweist?

      Weiß hier jemand Bescheid?


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