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    Verlustvortrag bei Verkauf mit sofortigem Wiederkauf? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.09.08 15:37:24 von
    neuester Beitrag 25.09.08 17:01:17 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.144.209
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      Avatar
      schrieb am 14.09.08 15:37:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wie wird die Realisation von Verlusten bei unmittelbar folgendenm Neukauf steuerlich bewertet?

      Beispiel:
      ich habe 100 Aktien X mit einem saldierten Kursverlust von 500 Euro in einem Zeitraum seit Kauf von 200 Tagen.

      Ich verkaufe diese Aktien am 201 Tag und kaufe noch am selben Tag dieselbe Anzahl (oder eine etwas geringere / höhere) Anzahl nach.

      Kann ich den Verlust steuerlich geltend machen, oder wird der Staat versuchen, den Verkauf mit anschließendem Neukauf als Umgehungsgeschäft zu werten?

      Vielen dank für Euere Einschätzung. Ideal wäre, wenn ihr noch eine Quelle dazu hättet.

      LG

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 14.09.08 15:41:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.100.200 von pyramus am 14.09.08 15:37:24am selben Tag gibt Ärger, warte doch einfach 1 Tag - dann sollte alles ok sein...
      Avatar
      schrieb am 14.09.08 15:49:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Oki, Kiefer. Lieben Dank für Deine Einschätzung.Noch einen schönen Sonntag.
      Avatar
      schrieb am 14.09.08 16:34:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1134831-1-10/verk…

      Mit einen Tag dazwischen ist man natürlich auf der sicheren Seite.
      Avatar
      schrieb am 14.09.08 17:50:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Moin!

      Nach Aussage der OFD Hannover auf einer StB/FA-Veranstaltung im April 2008 in Oldenburg werden diese Vorgänge nicht mehr als steuermißbräuchlich angesehen.
      Selbst dann nicht, wenn zwischen Verkauf und Rückkauf kein nachvollziehbarer Grund (z. B. adhoc-Meldung, o-ä.) für den Kauf vorgelegen hat.

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      Avatar
      schrieb am 15.09.08 22:37:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.101.394 von sedum am 14.09.08 17:50:26Hi Alu und Sedum,

      auch Euch nochmals vielen Dank für die Bewertung. Ich denke, es schadet nicht, vorsorglich einen Tag verstreichen zu lassen. Grundsätzlich ist es natürlich eine Schweinerei, dass das überhaupt strittig ist, denn ich bin mir sicher, dass der umgekehrte Fall völlig unstrittig zu einer Steuerpflicht führt - selbst wenn zwischen Verlauf und Neukauf nur Sekunden liegen sollten.

      Viele Grüße

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 16.09.08 11:42:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.100.677 von Alufoliengriller am 14.09.08 16:34:39Die Finanzgerichte haben zwar entschieden, dass Verkauf und Neukauf am gleichen Tag steuerlich unschädlich sind. Die endgültige Entscheidung liegt allerdings beim BFH. Ein paar Tage/Wochen warten wäre daher für Sicherheitsfanatiker der bessere Weg.

      Gruß Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 23.09.08 21:50:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.127.444 von Taxadvisor am 16.09.08 11:42:10Hallo nochmals,

      Macht es eigentlich einen Unterschied, ob ich die Fonds in unterschiedlichen Depots halte? Konkret also:
      Depot A: Verkauf von 300 Stück Fonds X am 21.09.08, Kurs y
      Depot B: Kauf von 300 Stück Fonds X am 21.09.08, Kurs x

      Wäre das ein weiteres Argument dafür, dass es sich um getrennte Geschäfte handelt?

      Und wie verhält es sich eigentlich bei Exchance traded funds, die zwar am gleichen Tag ver- und gekauft wurden, aber zu unterschiedlichen Kursen zu unterschiedlicher Uhrzeit?

      Und last but not least noch eine andere spannende Frage:

      Was muss ich bei der Steuererklärung eigentlich angeben?
      Wenn ich es richtig sehe, müssen bis Ende 2008 Angaben zu erträgen aus Kursgewinnen überhaupt nur dann erfolgen, wenn der saldierte Gewinn innerhalb der Spekufrist 511 Euro übersteigt.

      Soweit das der Fall ist, oder ich die Transaktionen innerhalb der Spekfrist angeben will, um die Verlustzuweisung zu erhalten: Muss ich dann auch diejenigen Papiere angeben, bei denen es nur zu einem Kauf gekommen ist, nicht jedoch zu einer Realisierung von GuV durch Verkauf? Muss etwa gar der Bestand in der Gänze angegeben werden?

      Gefühlsmäßig würde ich sagen, dass nur die Papiere angegeben werden müssen, bei denen es zu einem Verkauf und damit zu einer Realisierung von GuV gekommen ist und zwar auch nur dann, wenn die Transaktion innerhalb der Spekufrist lag und solchermaßen steuerlich überhaupt relevant war.

      Problematisch erscheint, dass in diesem Fall wohl die und nur die Kurse der Papiere angegeben werden müssen, die tatsächlich verkauft wurden. Gerade bei mehrfachem Kauf und Verkauf kann man extrem schnell den Überblick darüber verlieren, zu welchem Kurs gerade die zuletzt verkauften Papiere ursprünglich einmal gekauft wurden. Oder muss man etwa sämtliche Transaktionen zu diesem Wertpapier angeben?

      Wenn es denn so ist, dass man nur die Kauf und Verkaufskurse derjenigen Papiere angeben muss, die aktuell verkauft wurden, ist es für das Finanzamt ja eigentlich in der konkreten Steuererklärung gar nicht ersichtlich, dass im gleichen Jahr nochmals nachgekauft wurde, oder? (Sofern nicht auch die nachgekauften Papiere in derselben Steuerperiode verkauft wurden). Natürlich wird es ersichtlich in dem Steuerjahr, in dem dem die Papiere schließlich verkauft werden. Allerdings können seit der ursprünglichen Verlustzuweisung dann ja bereits viele Jahre vergangen sein....

      Viele Grüße

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 25.09.08 08:30:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.241.826 von pyramus am 23.09.08 21:50:25Bei getrennten Depots gilt für jedes Depot FiFo, eine Zusammenrechnung findet nichtstatt.

      Soweit man unter EUR 511 Gewinne erzielt hat, müsste man nichts angeben, dass widerspricht allerdeings derRechtsprechung des BFH (zumindest wenn man noch Verlsutvorträge hat).

      Anzugeben sind nur die im jeweiligen Jahr realisíerten Geschäfte, bei denen die Jahres-Frist nicht überschritten wurde, keine Bestände.

      Die Jahresbescheinigung der Bank ist zwar mit Vorsicht zu genießen (die Werte stimmen nicht immer mit den Abrechnungen überein!!), aber hinsichtlich der Datumsangaben und des FIFO-Verfahrens passt das.

      Letzter Absatz stimmt, bei Heavy-Tradern kann es aber auch mal eine steuerliche Außenprüfung geben....Bei Ungereimtheiten7hohem Volumen etc. können auch mal Depotauszüge angefordert werden..

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.09.08 17:01:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Taxadvisor,

      lieben Dank für Deine Einschätzung!

      Dass bei getrennten Depots eine separate steuerliche Betrachtung erfolgt, war mir übrigens schon klar. Nur eben nicht, ob das auch dann gilt, wenn am gleichen Tag dasselbe Papier im einen Depot verkauft und in dem anderen gekauft wird. Geht man davon aus, dass in einem Verkauf mit anschließendem Neukauf ein steuerliches Umgehungsgeschäft zu sehen ist, so müsste das auch dann gelten, wenn es über zwei Depots hinweg erfolgt. Ich verstehe Deine AW aber so, dass dem nicht so ist. Das wäre ja nicht die erste Inkonsistenz im Steuerrecht.

      Danke für die Bestätigung, dass bei Gewinnen unter dem Freibetrag keine Angabe erforderlich ist. Nicht ganz verstanden habe ich den Zusatz: Widerspricht der RSPR des BFH. Was gilt nun denn? Bei Verlustvorträgen kann ich nachvollziehen, dass die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften < 511 auch angegeben werden müssen. Ich gehe davon aus, dass die Verlustvorträge um die Gewinne auch unterhalb der Freigrenze reduziert werden.

      Das bedeutet, dass man in der Spirale der steuerlichen Angaben drin ist, sobald bzw. solange man Verluste vorträgt. Andererseits greift der Staat ab 01.01.2009 sowieso automatisch ab. Wie ist es eigentlich ab 2009? Gewinne werden automatisch abgeführt, Verluste müssen gleichwohl individuell in jeder Steuererklärung angegeben werden? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

      Noch eine kleine Frage: Ich habe auf einer meiner Jahressteuerbescheinigungen zu letztem Jahr eine seltsame Berechnung der Kursgewinne gefunden. Bei einigen WPs war die Differenz zwischen Verkaufs und Kaufpreis richtig ausgewiesen, bei einigen war die Rundungssystematil einmal seltsam (einmal scheinbar kaufmännisch, dann wieder abgerundet - ?). In etlichen Fällen lag der als Gewinn ausgewiesene Wert aber weit neben der tatsächlichen Differenz zwischen Verkaufserlös und Kaufpreis (kein Halbwertsverfahren). Was gilt denn dann in diesen Fällen? Was trage ich in die Steuererklärung ein? Den von der Bank ausgewiesenen Betrag oder die tatsächliche Differenz???

      Nochmals vielen Dank und einen schönen Abend.

      pyramus


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