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    Unfall mit Mietwagen / Versicherungsfrage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.09 17:35:38 von
    neuester Beitrag 20.04.09 17:50:22 von
    Beiträge: 28
    ID: 1.148.707
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      schrieb am 02.03.09 17:35:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,

      weiss einer vielleicht was mich wegen folgendem Teil erwartet:

      Habe bei Sixt ein Transporter gemietet und habe an der Dachsäule einen Schaden gebaut (und dass weil ich auf dem Gelände von Sixt einem Typen vertraut habe, ich ging davon aus, dass er von Sixt ist, und man der Aufsichtspflciht nachkommt, ist aber egal).

      Ich wollte eigentlich einen MB Sprinter 211, trotz Reservierung war er dann nciht da, ich bekam einen noch größen Wagen (Iveco Daily lang und hoch).

      Ich hatte eine Volkaskoversicherung abgeschlossen und drauf hingewiesen, dass ich zum ersten mal einen Transporter fahre und gegen alle Schäden versichert sein möchte. Da hat die Dame gemeint, dass ich dann die Vollkasko brauche.

      Ich habe Vollkasko mit 750 Euro Selbstbehalt abgeschlossen. Ich habe keine AGBs bekommen noch wurde ich über bestimmte Klausel, vor allem über die Durchgangshöhe informiert.

      Auf der Website von Sixt steht, dass gegen jeden Schaden die Versicherung haftet (Mietbedingung). Auch bei der Sixt Servicehotline hiess es, dass ich gegen alle Schäden versichert bin, und dafür wäre die Versicherung da (ich hatte vorhin angerufen und darüber berichtet. Sie meinte, dass mein Fall geprüft wird und ich dann Antwort bekomme).

      Im Wagen stand keine Warnung, dass ich auf die Durchgangshöhe achten muss, nur ein Aufkleber mit Tankwarnung und rechtzeitigem Tanken.

      Ich habe nur eine Reservierungsbestätigung sowie die Kopie der Rechnung erhalten, wo nur auf das max. Zulassungsgewicht gewarnt wird.

      AGBs oder Versicherungsbedingungen habe ich nicht erhalten, lediglich eine Reservierungsbestätigung und eine Rechnugnskopie. Nirgends stehen besondere Versicherungsbedingungen.

      Unterschrieben habe ich den Vertrag nur auf einer elektronischen Unterschriftsplatte, nichmal einen Rechungsbeleg habe ich erhalten.


      Jetzt habe ich etwas so im Netz recherchiert und es würde angeblich bei der Durchgangshöhe die Versicherungsgesellschaft die Schäden nicht decken, so dass ich den vollen Schaden tragen muss, obwohl ich einen SB von 750 Euro habe.

      Kann ich bei der Ausgangslage davon ausgehen, dass ich trotzdem Versicherungsschutz genieße? Es gibt viele Fälle von gerichtlichen Entscheidungen, aber wie würdet ihr meinen Fall einschätzen?

      Ich habe Sixt meinen Schaden geschildert und warte nun auf eine Antwort. Sollte man nciht leisten, werde Ich auf alle Fälle einen Anwalt einschalten, weil ich

      a.) bei Vertragsabschluss nciht vollständig und richtig aufgeklärt wurde, insbesondere auf die Versicherungsklausel.
      b.) nciht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe und
      c) eine Vollkaskoschutz gezeichnet habe, mit SB 750 Euro.
      d) den Schaden gar nciht in voller Höhe leisten könnte.

      Über hilfreiche Tipps würde ich mich sehr freuen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 17:46:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nur wenn Du grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hast, knn die Versicherung die Leistung verweigern.

      Leicht fahrlässig:
      Ich hatte gar nicht erkannt, dass mein Fahrzeug zu hoch sein könnte. Ich ging klar davon aus, dass mein Fahrzeug keinen Schaden nimmt.

      Grob fahrlässig:
      Ich hatte das Gefühl, dass es womöglich knapp werde könnte, dachte aber das es gut geht und mein Fahrzeug keinen Schaden nimmt.

      Vorsatz
      Es war mir klar, dass es nicht reicht, ich wollte es dennoch versuchen.

      Also hängt es nur von Deiner Darstellung ab. Uh, keine Ahnung, über die Gefahr war ich mir nicht im klaren. Damit hätte ch nie gerechnet. Ich hatte ja auch keine Erfahrung, so ein Fahrzeug bin ich zum ertsen mal in meinem Lebene gefahren.

      Alles klar?
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 17:48:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.016 von ORACLEBMW am 02.03.09 17:35:38ich denke, mit 750.- bist du dabei. selbstverständlich hast du fahrlässig gehandelt, und selbstverständlich ist es aus rechtlicher sicht völlig wurst, ob du den schaden bezahlen kannst, oder nicht ("geld hat man zu haben"). dass die versicherung leistungsfrei sein soll, kann ich mir indes auch nicht vorstellen, wenn es sich so zugetragen hat, wie von dir geschildert.
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 17:53:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für die Antwort.

      ich habe das auch Sixt geschrieben, dass ich noch nie einen Transporter gefahren bin und dann noch von denen zum gleichen Preis einen noch grösseren bzw. längeren bekommen habe. Auch ging ich davon aus, dass der Typ am offenen Tor von Sixt ist und es eine Aufsicht gibt, da kein anderer da war.

      Mir macht nur Angst, dass die Versicherung wegen der Durchgangshöhe grundsätzlich nicht zahlt also egal ob leicht fahrlässig oder vorsätzlich, das ist das was mich stört, ansonsten habe ich nicht mit Absicht das Ding reingefahren und wollte unbedingt 750 Euro loswerden!

      Dann ist Gerichtsort München, bin aber aus Karlsruhe und alles passierte in Karlsruhe. Muss ich jetzt nach München zum Gericht?! Kotzt mich alles voll an, da schliesst du einen Schutzvertrag an und bist doch nicht versichert. So ein Scheissdreck!
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:03:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.016 von ORACLEBMW am 02.03.09 17:35:38Leider wenig Chance für Dich - die Versicherungsbedingungen hängen garantiert aus - Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe ist ebenso ausgeschlossen wie - fahren unter Alkohl, Drogen etc, - aber auch bei nicht ausreichender Sicherung der Ladung oder Transport von gefährlicher Ladung etc.
      Ab 7,5 to hast Du zum Beispiel auch die Fahrtenschreiberpflicht - auch wenn man Dir das nicht erklärt, bekommst Du riesigen Ärger im Schadensfall-

      Vieler Vermieter haben auffällige Aufkleber zur Durchfahrtshöhe auf dem Amaturenbrett - solltest Du Zeugen haben dass dies nicht der Fall war - und auf dem Gelände mit dem niedrige Dach kein Warnhinweis - wäre das der einzige Angriffspunkt.

      (hab mal für LKW-Vermietungen gearbeitet.

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      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:10:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.197 von ORACLEBMW am 02.03.09 17:53:37das ergebnis würde mich interessieren...ich weiss aus erfahrung, dass sixt in diesen fragen knallhart ist...die haben zb in ihren agbs auch eine klausel drin, dass du bei jedem unfall, auch wenn kein fremdschaden entseht, die polizei rufen musst sonst wirst du voll in regress genommer...wenn ich mich richtig errinnere versichert sixt die risiken auch selbst also zumindest was die vollkasko angeht...bei der selbstbeteligung bist du eh dabei...das mit den agbs ist auch so ein problem...es reicht dass sie irgendwo im laden aushängen damit sie vertragbestandteil werden..normalerweise wird darauf beim abschluss des mietvertrages hingewiesen...ich hoffe du bist rechtsschutzversichert....

      viel glück

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:13:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Jetzt frag ich mich ja erstmal, wie SIxt den Wagen da auf den Parkplatz bekommen hat, wenn er eigentlich zu hoch ist ?!?!? Naja auch egal...also die Selbstbeteiligung bist du sicher los, den Rest müßte die Versicherung decken. Fahrlässigkeit kann man dir unterstellen, denn Du hast dich ja nicht versichert das es definitiv paßt. Auf der andren Seite gibts ja sowas wie ne Einweisungspflicht, aber ab wann das zählt weiß ich nicht. Beim Bund ist es zumindest bei LKW´s so. Von daher wäre zu klären ob auf dem Gelände von Sixt nicht einer von denen den Einweiser spielen muss, oder ob du dafür verantwortlich bist.
      Ich denke auf dem Gelände wird wohl n Schild gehangen haben das die Durchgangshöhe kennzeichnet, von daher hat Sixt sich abgesichert, ob im Wagen bei so einer Höhe ein Hinweis kleben muss weiß ich nicht...liegt ja irgendwie nahe das man sich als Fahrer darüber Gedanken machen sollte.
      Wie gesagt, mach dir nicht zu viele Gedanken und lass Sixt erstmal antworten. Versichert bist du, grob fahrlässig gehandelt ahst du nicht, also müßte danch der Versicherungsschutz greifen. Wenn Sixt und die Versicherung es aber anders sagen, solltest du einen Anwalt aufsuchen, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist.
      Meiner Meinung nach mußt du die SB zahlen, den Rest übernimmt die Versicherung.
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:36:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.016 von ORACLEBMW am 02.03.09 17:35:38Wie schon richtig geschrieben wurde - es gibt keine "Vollkasko-Versicherung" sondern bei grossen Autovermietern nur einen Haftungsausschluss.
      Es steht auch nur bei der Haftpficht eine "Versicherung" dahinter - den Ausschluss der Haftung über 750,- macht Sixt alleine.

      Wahrscheinlich hast Du den Kofferaufbau beschädigt - lass Deinen Rechtsanwalt webigstens das Schadensgutachten ablehnen - er soll einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen.
      Sixt wird einen neuen Koffer (aufbau) verlangen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:44:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Selbstbehalt ist ok, ich stehe ja dazu, schliesslich habe ich da einen Schaden verursacht.

      Im Wagen gab es keinen Aufkleber, bezeugen kann es mir mein Beifahrer (nicht verwandt).

      An der Tiefgarage war ein Warnschild von 2 Meter. Aber wenn man im Wagen sitzt, sieht man nur die Windschutzscheibe und der obere Teil ist einem nicht bewusst (bin zum ersten mal damit gefahren). Wäre da ein Aufkleber, hätte ich es noch gesehen! Aber da war keiner dran, nur ein Aufkleber, dass bei leer werdenen Tank sofort getankt werden muss.

      Mag sein, dass Sixt im Geschäft die AGBs hängen hat, aber wer hat sie mir gezeigt, bzw. mich darauf hingewiesen ? keiner.

      Die Dame bei Vertragsabschluss hat mir die Vollkasko für Schäden empfohlen, ncihts aber bzgl. der Durchfahrtshöhe bzw. gesonderte Klauseln hingewiesen. Das geht ja wohl auch nicht. Entweder richtige Kasko oder gar keine. Muss ich unbedingt das Fahrzeug zu schrott fahren oder einen umfahren, dass ich einen Schaden ersetzt bekomme?!

      Bei Abschluss einer Versicherung werde ich immer über die AGBs informiert und aufgeklärt. Hier gab es jedoch nur das Statement, dass alles gedeckt ist (Siehe Info/Link unten):


      Das andere ist, dass auf den Mietbedingungen auf der Website keine Klauseln stehen.

      Kann mir nicht vorstellen, dass ich dafür zahlen muss, wenn ich vorher nicht aufgeklärt wurde, auch haben die ihre 24 Stunden Service Aufsicht doch nciht wahrgenommen....

      Ach, kotzt mich voll an.


      Allgemeine Versicherungsbedingungen
      Haftpflichtversicherung (TI)
      Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden in Höhe von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio und ist auf Europa beschränkt.

      Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

      Vollkaskoversicherung (inkl. Diebstahlversicherung) (LDW)
      Durch Abschluss der Vollkaskoversicherung (inkl. Diebstahlversicherung) kann bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs die Haftung auf eine bestimmte Selbstbeteiligung reduziert werden.

      Lehnt der Mieter die LDW ab, ist er für alle Schäden am Mietwagen verantwortlich und haftet bis zur vollen Höhe des Fahrzeugwerts.
      Schließt der Mieter die LDW ab, haftet er lediglich mit der folgenden Selbstbeteiligung: EUR 750,- (MCMR bis SDMR, CWMR, IWMR, SWMR, CXMR, IXMR, SXMR, CYMR, IYMR, SYMR) / EUR 950,- (FDMR bis XDAR, IVML, IVMR, SVMR, FVMR, FWMR, PWMR, FXMR, FYMR, ETMR bis XTAR, SSMR bis XSAR, SFMR bis XFAR).


      http://www.sixt.de/mietservice/mietinformationen/
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:46:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.651 von ORACLEBMW am 02.03.09 18:44:15:confused::confused: was für eine tiefgarage?

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:48:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.651 von ORACLEBMW am 02.03.09 18:44:15davon stand in deinem 1ten postings nicht

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:49:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.570 von 14400_I am 02.03.09 18:36:15Kannst du diese schwarze Leiste sehen, rechts und links?

      An der linken Seite gabs den Schaden. Dachte, dass die Säule am Arsch ist, und hab an Kofferaufbau nicht gedacht, hoffe es ist das.

      Die Windschutzscheibe ist in Ordnung.

      Was kostet denn so ein Koffer(aufbau)?


      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:53:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.669 von invest2002 am 02.03.09 18:46:46eine von Sixt, wo die Ihre Fahrzeuge abgeben...
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:55:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.721 von ORACLEBMW am 02.03.09 18:53:06und in die hat dich ein mitarbeiter von sixt eingewiesen?

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:56:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.721 von ORACLEBMW am 02.03.09 18:53:06Jetzt check ich gar nichts mehr! Wenn die Tiefgarage so niedrig ist, wie bekommen die den Wagen da rein? Oder hing da nur was im Weg rum?
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 18:59:09
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.683.651 von ORACLEBMW am 02.03.09 18:44:15Der Aufkleber ist keine gesetzliche Vorschrift.
      Es ist ein freiwillger Service/Hilfe des Vermieters.
      (Kannst Dich also nur auf Vergleich wegen fehlender Hilfe............)

      Das Schild bei der Tiefgarage ist Bauvorschrift.
      Und sie wurde eingehalten
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 19:25:11
      Beitrag Nr. 17 ()
      Es war schon abends, beide Tore von der Tiefgarage waren auf und da stand dann einer und chillte rum. Ich hab seine Andeutung als Einladung empfunden.

      Was mich auch getäuscht hat, waren die vielen bauähnlichen Transporter draussen.

      Na ja, ich stehe genau vor dem Typen und überleg ob ich reinfahren kann. Der Typ schaut genau nach oben und zu mir und nickt.

      Ich gehe davon aus, dass es klappt und fahre leicht vor.

      Vielleicht habe ich das alles falsch aufgenommen.

      Ich denke, dass das ein Kumpel von dem Sixtmitarbeiter war, der ist gleich gekommen und hat gemeint, ne der arbeitet hier nicht, der steht hier nur so rum, plötzlich war er auch dann gleich weg.

      Kann ich Sixt nicht daran festmachen, dass sie hätten besser auf ihre Aufsicht achten müssen?!

      Scheiss egal, ich gehe vom schlimmsten aus. Aber hätte ich das alles gewusst, wäre ich noch vorsichtiger gewesen, allein die Tatsache, dass ich mit dem Glaube nicht vollversichert durch die Gegend gefahren zu sein, kotzt mich voll an.
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 20:10:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.684.016 von ORACLEBMW am 02.03.09 19:25:11:confused::confused: er chillte rum?
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 21:47:52
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nächste Frage, ich habe nämlich weiter recherchiert.

      Bei Unfällen muss sofort die Polizei verständigt werden. Ich habe das nicht gemacht! Aber Stopp, das erste was ich gemacht habe, war Sixt Schadensservicenummer anzurufen. Einzelverbindungsnachweis sowie Zeugen (Bekannter und Sixtmitarbeiter).

      Ich hab der Dame gesagt, dass ich an die Decke gefahren bin und der Wagen nun paar Bäulen hat und was ich machen soll. Sie hat mich beruhigt und hat gefragt, ob ich ein neues Auto benötige. Ich hab nein gesagt, und dass ich nur bescheid geben sollte. Und was nun. Sie meinte, dass ich mir keine Gedanken machen soll. Sie nimmt den Schaden auf und gibt das weiter. Ich bekomme ein Schreiben wo ich den Schaden schildern kann. Auf die Frage, ob die Polizei kommen soll, hat sie nein gesagt.

      Wenn denen die Klausel so wichtig wäre, hätten sie ja die Polizei geschickt!

      2. Auch habe ich den Sixtmitarbeiter (den mit brauner Sixtkleidung) gefragt, was ich machen soll, ob wir die Polizei rufen sollen. Er meinte, "nein, nein. Fahr den Wagen nach XY, ist nicht so schlimm. Du bekommst dann sowieso Post.

      Also, da bin ich aus dem Schneider.
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 21:50:02
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hier ein Urteil der zugunsten des Mieter verlief.

      Urteil der Woche: Haftung bei Miet-LKW

      Der Kläger, ein LKW-Vermieter, hatte ein Fahrzeug vermietet. Dieses war bei einem Unfall beschädigt worden. Der Vermieter machte den Sachschaden von knapp 8000 Euro beim Beklagten als Mieter geltend. Da im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart war, nach der ein Mieter für Schäden am Fahrzeug nur mit einer Selbstbeteiligung von 1100 Euro haften solle, zahlte der Beklagte diesen Betrag sofort.

      Der Kläger verlangte vor Gericht auch den restlichen Schaden ersetzt. Grund dafür war eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter bei der Anmietung von LKW mit Aufbauten in vollem Umfang für den Schaden haften sollte, der daraus resultiert, dass der Mieter die Höhe oder Breite des Fahrzeugs falsch eingeschätzt hat.

      Das Landgericht Karlsruhe hatte den Beklagten aufgrund dieser Klausel zum vollen Schadensersatz verurteilt, musste sich jetzt aber vom Oberlandesgericht eines Besseren belehren lassen. Denn die Klausel sei AGB-rechtlich unwirksam, so die OLG-Richter. Ein Fahrzeugvermieter sei gehalten, etwaige Haftungsfreistellungen oder -reduzierungen dem Leitbild der Kaskoversicherung anzunähern. Dazu passe es nicht, bestimmte Unfallgeschehen von der Haftungsbeschränkung auszunehmen.

      http://www.verkehrsrundschau.de/urteil-der-woche-haftung-bei…
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 21:58:18
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wenn mich etwas rettet, dann dies hier:

      Doris Fraccalvieri - Verkehrsrecht-Urteile
      Miet-Lkw, Mietwagen, Aufbau, Schaden, Haftungsausschluss
      Haftungsausschluss für Schäden an Aufbauten von Miet-Lkws


      Häufigste Schadensursache bei Miet-Lkws ist zweifelsfrei, dass die Mieter bei Tunnels oder Unterführungen häufig Höhe und Breite der Aufbauten falsch einschätzen und dann an den Hindernissen hängen bleiben. Daher ist es verständlich, wenn sich Autovermieter vor derartigen Schäden schützen wollen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt an entsprechende Vereinbarungen jedoch gewisse Anforderungen.

      Ein Lkw-Vermieter, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsreduzierung oder -freistellung gewährt, muss diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen. Es ist deshalb unzulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien einerseits gegen ein zusätzliches Entgelt eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 1.100 Euro vereinbart wird, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch eine Klausel enthalten ist, wonach der Mieter für Schäden an Fahrzeugaufbauten auch bei leichter Fahrlässigkeit uneingeschränkt haftet. Schäden am Aufbau des Lkws, die auf falscher Einschätzung der Ausmaße beruhen, kann ein Vermieter nur durch Individualvereinbarung ausnehmen; ein Stempelaufdruck stellt keine solche Individualvereinbarung dar.


      Doris Fraccalvieri Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.03.2008 1 U 15/08 OLGR Karlsruhe 2008, 517
      Doris Fraccalvieri OLG Karlsruhe
      Doris Fraccalvieri 1 U 15/08

      http://doris-fraccalvieri-verkehrsrecht-urteile.doris-fracca…
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 22:07:07
      Beitrag Nr. 22 ()
      Der zweite Fall, der mich retten sollte:
      Zwar handelt es sich hier um einen anderen Schaden, jedoch im Kern die gleiche Situation.

      Urteil zu: Mietwagen Haftungsbefreiung Bedienungsfehler

      In einem Mietvertrag über einen Pkw war gegen Aufpreis eine Haftungsbefreiung des Kunden mit Eigenbeteiligung vorgesehen. Die Vereinbarung enthielt bezüglich des Umfangs der Haftungsbefreiung, die nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden ausgeschlossen sein sollte, einen Verweis auf die allgemeinen Grundsätze einer Vollkaskoversicherung. Durch einen Schaltfehler verursachte der Mieter einen Motorschaden am Pkw, dessen Reparaturkosten die vereinbarte Eigenbeteiligung bei weitem überstiegen. Der Autovermieter verlangte den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten.

      Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die Auslegung der Allgemeinen Vermietbedingungen ergab, dass die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung gerade auch Schäden abdecken sollte, die typischerweise mit der Nutzung eines Mietfahrzeuges einhergehen. Die Verursachung eines Motorschadens durch ein Verschalten stellt einen solchen typischen Schaden dar, da das Führen eines fremden Autos erfahrungsgemäß mit größeren Schwierigkeiten und höheren Risiken verbunden ist als das Führen des eigenen, vertrauten Autos. Somit werden von der Haftungsfreistellung nicht nur Unfallschäden erfasst, sondern auch ein fahrlässiger durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs verursachter Schaden. Der Mieter musste demzufolge nur die vereinbarte Eigenbeteiligung tragen.

      Urteil des BGH vom 19.01.2005
      XII ZR 107/01
      Pressemitteilung des BGH
      Avatar
      schrieb am 03.03.09 11:35:34
      Beitrag Nr. 23 ()
      Habe gesten und heute mit dem Schadenservice von Sixt telefoniert. Sie meinte alle, dass die Versicherung alles bezahlt, der Fall aber geprüft wird. Würde in etwa 4 Wochen eine Antwort erhalten, weil man viel zu tun hätte.

      Habe auch in den AGBs nachgeschaut, da steht auch nichts drin.

      Was meint ihr, vor allem zu den Gerichtsurteilen?
      Avatar
      schrieb am 03.03.09 15:52:21
      Beitrag Nr. 24 ()
      Na da scheinst du ja noch mal Glück gehabt zu haben, son Aufbau kostet ein Vermögen. Die Urteile passen zu deinem Fall, auf die kannst du dich berufen, wenn sie doch ablehnen.
      Das nächste mal einfach nicht in Tiefgaragen und Parkhäser mit nem Transporter.
      Was du noch machen kannst, ist dir den Schaden ansehen und prüfen, ob tatsächlich die Säule beschädigt ist oder nur die Abdeckung (kostet vielleicht weniger als die SB). Die Vertragswerkstätten wissen, das man keine Zweitmeinung einholen kann bei Mietwagen und nutzen das gern aus. Hab mich auch schon damit rumgeschlagen.
      Avatar
      schrieb am 03.03.09 20:50:04
      Beitrag Nr. 25 ()
      Na das sieht doch schon wieder deutlich besser für dich aus. Wenn Sixt die Kosten komplett dir anhängen will, solltest du dir trotzdem einen Anwalt nehmen und ihm, falls er die Fälle nciht kennt, diese zeigen und dich im Anschluss genau darauf berufen.
      Ich bleibe bei meiner Meinung, 750€ bist du los, könntest höchstens mal beim Hersteller anfragen was so ein Schaden kostet, vielleicht nennen die dir eine Summe, die unter den 750 liegt, das wäre dann natürlich das beste.
      Avatar
      schrieb am 03.03.09 20:57:01
      Beitrag Nr. 26 ()
      Ach was ich grad vergaß, wieso hast du das Ding überhaupt in ne Tiefgarage gefahren? Mache ndie bei Sixt das auch so? Wenn ja wo genau bist du angeeckt?
      Ein Kumpel hatte mal folgenden Fall:
      Er wollte mit seinem Auto in einem Parkhaus einparken, übersah an seinem Parkplatz dann aber eine hervorstehende Klimaanlage und zerkratze sich das Dach.Eventuell war soagr deutlich mehr kaputt, weiß ich jetzt aber nciht mehr.
      Er ging daraufhin zum Centermanagement, die ihn aber auf das Schild am Eingang hinwiesen, und das er selber für solche Sachen verantwortlich ist. Das wollte er sich nicht gefallen lassen und ging zu nem Anwalt, das Ende vom Lied war, das bei Anbauten oder anderen baubedingten Veränderungen in einem Parkhaus/Tiefgarage die die Höhe verändern ein Hinweis nötig ist! Da aber dort kein solcher Hinweis auf diese tiefer hängende Klimaanlage vorlag, mußte die Versicherung des Einkaufszentrums den Schaden bezahlen. Hat zwar viel Nerven gekostet, aber hat sich letztlich gelohnt.
      Diese Geschichte nur mal, falls es in deinem Fall ähnlich gewesen sein sollte, hast es ja nicht so ganz ausfürlich erklärt, weshalb du wo genau gegen gefahren bist.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 19.03.09 15:24:41
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.693.053 von messias2007 am 03.03.09 20:57:01Gibts hier was Neues?
      Avatar
      schrieb am 20.04.09 17:50:22
      Beitrag Nr. 28 ()
      Mein Anwalt kümmert sich drum.

      Er meinte, dass es 50-50 Chance/Risiko ist.

      Es gibt die Reform des VVG, genauer gesagt 81 VVG.

      Wenn Sie einen Teil der Kosten zurücknehmen ists ok.

      Also mal schauen, was die antworten....


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