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    Wohnung streichen gegen Küche ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.01.10 23:27:40 von
    neuester Beitrag 27.01.10 23:42:27 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.155.558
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      schrieb am 25.01.10 23:27:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      folgende Sachverhalt:

      In unserer ETW zieht nach 1,5 Jahren der bisherige Mieter aus. Den Mietvertrag hatten wir handschriftlich um die Vereinbarung "bei Auszug ist zu weißeln" ergänzt.
      Ist das rechtlich haltbar?

      Der Mieter möchte nun ohne etwas zu machen ausziehen und würde uns (oder dem Nachmieter) dafür seine Einbauküche billiger überlassen (bspw. 300 Euro anstatt 600 Euro Wert).
      Wir wären grundsätzlich damit einverstanden, wollen aber dem neuen Mieter (der die günstigere Küche dann bekommt) dafür die bisherigen 1,5 Jahre Mietzeit bei seinen Schönheitsreperaturen anrechnen lassen.
      Ist das rechtlich machbar?

      Vielen Dank für Eure Infos!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 26.01.10 09:34:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.809.788 von ReneBanker am 25.01.10 23:27:40Im Netz gefunden:

      Gültige Renovierungsklauseln

      Typische Schönheitsrenovierungen, die dem Mieter aufgebrummt werden können, sind Malerarbeiten: Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Außentüren- und Fenstern (von innen), gegebenenfalls auch Tapezieren. Gültig sind Renovierungsklauseln, wenn erstens die Fristen angemessen lang sind (alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche; alle fünf Jahre: Wohn- und Schlafräume, Diele, Toiletten; alle sieben Jahre: alle anderen Räume) und zweitens die Renovierungsklauseln nicht starr sind (Renovierung nur dann, wenn erforderlich). Außerdem dürfen dem Mieter nur bestimmte Arbeiten aufgebürdet werden (Malerarbeiten).

      1,5 Jahre anrechnen? Würde bedeuten, dass es eine starre Klausel ist und somit ungültig.

      Ehrlich gesagt, mir reicht´s wenn die Mietsache allgemein in Ordnung gehalten wird und renoviert wird, wenn´s eben erforderlich ist.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 26.01.10 10:51:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.810.746 von ZAHLENDREHER am 26.01.10 09:34:30Hi,
      also nach der aktuellen BHG rechtsprehung sind starre klauseln unwirksam und somit in gänze nichtig. Die Aussage "bei ausszug weißen" ist nach meiner auffassung eine starre klausel. Nicht starr wäre bei auszug wenn notwendig weißen. Oder bei auszug notwendige malerarbeiten in weißer farbe. Obwohl man nach aktueller rechtsprechnung nicht mal mehr die farbe "weiß" festlegen darf.
      Wenn nun die formulierung bei dir starr ist (wovon ich persönlich ausgehen würde) dann kann der mieter ausziehen ohne irgend etwas zu tun.
      Laut BGB sind schönheitsreperaturen grundsätzlich sache des vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine andere regelung getroffen ist wird davon abgewichen. Deine regelung wäre als starre klausel nichtig und somit ist im vertrag nichts geregelt. Dann greift BGB und du bist in dre pflicht.
      Servus
      Avatar
      schrieb am 26.01.10 15:21:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren für die (immer als böse) dargestellten Vermieter verschlechtert.

      Heute muss man zudem froh sein, regelmäßig seine Miete überhaupt zu bekommen und bei Auszug die Wohnung in bewohnbarem Zustand zurück zubekommmen.

      Zudem ist in manchen Städten (Ost wie West) ein Überangebot so dass durch Auszug mit längerem Leerstand zu rechnen ist. Da fehlen schnell paar Tausend Euro.

      Ich gehe deshalb sogar soweit, dass ich z. B. einer langjährigen, sauberen, regelmäßig und pünktlich zahlenden älteren Mieterin (auch noch in der 4. Etage) jetzt angeboten habe, ihre Küche auf MEINE Kosten zu malern!!!

      Verdrehte Welt.....

      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 27.01.10 16:12:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Bin aus Ö und hier sind die Dinge vielleicht anders:

      Hat der Mieter keine Kaution hinterlassen? Wenn die Wände in katastrophalem Zustand sind (Löcher, Putz ab), dann kann man diese teilweise oder ganz zur Renovierung einbehalten, wenn nicht, dann eh kein Problem (soll der nächste Mieter streichen, wenns ihm nicht schön genug ist).

      Küchen in Wohnungen sind für Mieter generell ein Problem. Wenn du ihm schreibst, dass er seine Küche bis so und sovielten abmontieren soll, weil sie den technischen Anforderungen oder sonstwas nicht entspricht, lässt sich über den Preis gut verhandeln (wobei 300 Euro ohnehin schon extra wenig ist).

      Scheint eh ein vernünftiger Mieter zu sein. Soll dein Nachmieter 600 für die Küche zahlen (wenn sies wert ist) und fertig.

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      schrieb am 27.01.10 23:42:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,
      vielen Dank für die Antworten und Hinweise - bringen mich wirklich weiter!

      Der jetzige Mieter ist wirklich o.k. - daher werden wir hier schon eine gute und einvernehmliche Lösung finden!

      Zukünftig werden wir die Renovierungsregeln weniger starr formulieren!

      Schöne Woche noch!

      Rene


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