checkAd

    abgeltungssteuerliche Aufteilung der Kirchensteuer unter Ehepartnern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.02.10 11:12:16 von
    neuester Beitrag 12.02.10 00:10:23 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.155.889
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.178
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.02.10 11:12:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall: Ich selbst bin konfessionslos, meine bessere Hälfte ist katholisch, wir haben ein Ehegattendepot.

      Jetzt kann ich bei der Bank die Erträge wg. dem Kirchensteuerabzug (im Rahmen der Abgeltungssteuer) frei zuordnen - ich kann also auch 100% der Erträge mir zuordnen, mit der Folge dass keine Kirchensteuer anfällt. Dem Ehepartner ordne ich 0% zu.

      Kann ich das einfach so tun? - oder bin ich dann ein (Kirchen-)Steuerhinterzieher. Spricht ja einiges dafür, dass Ehepartnern die Erträge 50%/50% zugeordnet werden müssen - wenn´s aber nicht sein muss ...
      Avatar
      schrieb am 12.02.10 00:10:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.916.610 von xerberus am 10.02.10 11:12:16Hallo xerberus,
      die ganze Sache ist nicht so einfach - entscheidend sind das Bundesland, in dem Ihr wohnt und ob Deine Frau ein eigenes Einkommen über dem Grundfreibetrag hat.

      Hier eine Übersicht zur Ver-/Aufteilung der KSt (gilt dann auch für die KSt auf die Abgeltungssteuer):

      Glaubensverschiedene Ehe
      Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört und der andere nicht, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe (z.B. Ehemann römisch-katholisch, Ehefrau konfessionslos). Eine glaubensverschiedene Ehe liegt aber auch dann vor, wenn zwar beide Ehegatten einer Religionsgemeinschaft angehören, aber die Religionsgemeinschaft des einen Ehegatten in dem betreffenden Bundesland keine Kirchensteuer erhebt. Wie bei jeder Zusammenveranlagung haben auch die Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen und damit eine gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Diese muss jedoch auf die beiden Ehegatten aufgeteilt werden, da nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten Kirchensteuer erhoben werden darf. Die Aufteilung basiert auf der Summe der Einkünfte jedes Ehegatten.

      Ehepaar Fuchs aus Leipzig hat 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von € 46.744,00, aus dem sich eine festzusetzende Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2009 von € 7.398,00 ergibt. Herr Fuchs ist konfessionslos und mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 35.000,00, Frau Fuchs ist evangelisch und hat Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit von € 15.000,00 (Bruttogehalt abzgl. Werbungskosten).

      Einkommensteuer lt. Grundtabelle 2009 auf € 35.000,00:
      7.340,00 €

      Einkommensteuer lt. Grundtabelle 2009 auf € 15.000,00:
      1.461,00 €

      Summe
      8.801,00 €

      Prozentanteil für Fr. Fuchs ( € 1.461,00/ € 8.801,00) = 16,6 %

      Anteil an Bemessungsgrundlage für Fr. Fuchs ( € 7.398,00 x 16,6 %)
      1.228,06 €

      Evangelische Kirchensteuer für Fr. Fuchs ( € 1.228,06 × 9 %):
      110,52 €

      Zu einer Aufteilung der Bemessungsgrundlage kommt es nur dann, wenn beide Ehegatten Einkünfte über dem Grundfreibetrag haben. Hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte überhaupt keine Einkünfte oder Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag laut Grundtabelle, dann wird keine Kirchensteuer festgesetzt. Unter Umständen kommt aber das besondere Kirchgeld zum Zuge.

      Fast alle Bundesländer gehen bei der Aufteilung von der Summe der Einkünfte aus. Nur in Schleswig-Holstein und im Saarland erfolgt die Aufteilung auf Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte. In Bayern wird in Abweichung von den anderen Bundesländern (wie bei der konfessionsverschiedenen Ehe auch) die gemeinsame Bemessungsgrundlage direkt nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten aufgeteilt.

      Ehepaar Binder wohnt in München. Herr Binder (konfessionslos) hat Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von € 40.000,00, seine Frau (katholisch) aus nicht selbstständiger Arbeit von € 20.000,00. Die gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer betrage € 9.000,00, die zu 1/3 auf Frau Binder und zu 2/3 auf Herrn Binder entfällt. Anteil von Frau Binder: € 9.000,00 x 1/3 = € 3.000,00. Katholische Kirchensteuer (Ehefrau): € 3.000,00 x 8 % = € 240,00.

      Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15324.xhtm…

      Rene
      Avatar
      schrieb am 12.02.10 11:19:53
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: auf eigenen Wunsch des Users


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      abgeltungssteuerliche Aufteilung der Kirchensteuer unter Ehepartnern