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    Sparta AG (Seite 55)

    eröffnet am 09.12.10 19:51:07 von
    neuester Beitrag 10.01.24 08:29:05 von
    Beiträge: 627
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      schrieb am 15.02.12 11:55:40
      Beitrag Nr. 87 ()
      Hat Sparta eigentlich noch die Drägerwerk Genussscheine? Siehe dortige Adhoc.....
      2 Antworten
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      schrieb am 13.02.12 19:55:18
      Beitrag Nr. 86 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.742.705 von keith am 13.02.12 15:13:37sind ja knapp 6 € pro Aktie ... nicht schlecht
      Avatar
      schrieb am 13.02.12 15:13:37
      Beitrag Nr. 85 ()
      "Hamburg, 13. Februar 2012

      Die SPARTA AG hat im Geschäftsjahr 2011 ein vorläufiges Vorsteuerergebnis in Höhe von ca. EUR 4,4 Mio. (Vorjahr EUR 1,7 Mio.) erzielt. Dieses Ergebnis unterliegt dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.

      Nach der vorläufigen Ergebnisrechnung entfällt ein wesentlicher Teil des Gewinns auf Wertpapierveräußerungen, zudem konnte aus Zinsen und Dividenden ein Überschuss von rund EUR 1,1 Mio. erzielt werden. Zum Bilanzstichtag wurden Wertberichtigungen auf Wertpapierbestände in Höhe von ca. EUR 1,6 Mio. vorgenommen.

      Die Veröffentlichung des geprüften Jahresergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahrs erfolgt voraussichtlich bis Ende Mai 2012. Die diesjährige Hauptversammlung der SPARTA AG ist im August 2012 geplant.

      Der Vorstand"
      1 Antwort
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      schrieb am 20.12.11 15:32:59
      Beitrag Nr. 84 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.503.331 von fahrenheit am 20.12.11 14:35:32MSH war im FABERA.
      Avatar
      schrieb am 20.12.11 14:35:32
      Beitrag Nr. 83 ()
      war die MSH int. im Fabera Zertifikat enthalten?
      1 Antwort

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      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 20.12.11 14:17:39
      Beitrag Nr. 82 ()
      "Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung der Spruchverfahren
      vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 10/11)

      Die unter vorgenanntem Aktenzeichen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ehemaligen Aktionäre der MSH International Service AG sind durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Vorschlag und Empfehlung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geschlossen...



      ...Die Hauptversammlung der MSH International Service AG („MSH“) hat am 22. August 2002 die Übertragung der 282.812 Aktien der Minderheitsaktionäre der MSH auf die Hauptaktionärin Hewlett-Packard GmbH (vormals Systematics AG, nachfolgend „Antragsgegnerin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,44 je Aktie („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2002 in das Handelsregister der MSH eingetragen. Die Eintragung wurde am 14. November 2002 im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

      Einige ehemalige Aktionäre der MSH, darunter die Beschwerdeführer, halten die Ursprüngliche Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb beim Landgericht Frankfurt am Main Spruchverfahren eingeleitet und die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Die Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-08 O 202/02 verbunden (nachfolgend die „Spruchverfahren“). Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Ursprüngliche Barabfindung für Minderheitsaktionäre um EUR 2,28 erhöht und auf EUR 18,72 je Aktie der MSH festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 3), zu 4), zu 5), zu 8), zu 10) und zu 11) (zusammen „Beschwerdeführer“) sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 21 W 10/11 geführt.

      Die Spruchverfahren sollen einvernehmlich durch Abschluss des vorliegenden Vergleichs vollständig und endgültig beendet werden. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der MSH, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MSH Aktionäre dieser Gesellschaft waren (zusammen „Abfindungsberechtigte Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu leisten. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden die von ihnen zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurücknehmen mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig wird.

      Zu diesem Zweck schließen die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden gerichtlichen Vergleich:

      Gerichtlicher Vergleich


      1

      Rücknahme der Beschwerden und Beendigung des Spruchverfahrens

      Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die Spruchverfahren beendet.

      Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären mit Zustandekommen dieses Vergleichs gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen 3-08 O 202/02) und verpflichten sich, keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.


      2

      Erhöhung der Barabfindung


      2.1


      Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der MSH ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH („Abfindungserhöhungsbetrag“). Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH ergibt sich aus der Summe des vom Landgericht Frankfurt am Main per Beschluss vom 27. Januar 2010 festgesetzten Erhöhungsbetrags in Höhe von EUR 2,28 und einer weiteren Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 1,08 je Aktie der MSH durch die Antragsgegnerin. Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre für den Übertragungsbeschluss eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 19,80 je Aktie der MSH.


      2.2

      Der Abfindungserhöhungsbetrag wird für die Abfindungsberechtigten Aktionäre ab dem Tage der Hauptversammlung, d.h. dem 22. August 2002 bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs, also bis zum 2. Dezember 2011, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB („Erhöhungszinsen“) verzinst..."
      Avatar
      schrieb am 19.12.11 18:40:49
      Beitrag Nr. 81 ()
      Avatar
      schrieb am 07.12.11 18:30:43
      Beitrag Nr. 80 ()
      "01.11.2011. Nach rund sechs­jäh­ri­ger Ver­fah­rens­dauer erhal­ten zahl­rei­che betrof­fene Klein­ak­tio­näre der ehe­ma­li­gen Pho­enix AG eine nach­träg­li­che Ent­schä­di­gungs­zah­lung zuge­spro­chen.

      Das Land­ge­richt Ham­burg hat mit Beschluss vom 16. Sep­tem­ber 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) ent­schie­den, dass die Con­ti­Tech AGhö­here als die bis­her fest­ge­leg­ten Abfindungs- und Aus­gleichs­werte an die außen­ste­hen­den Aktio­näre der Pho­enix AG leis­ten muss. Das Spruch­ge­richt ist damit der Argu­men­ta­tion von Rechts­an­walt Has­sel­bruch von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­ber­gLLP gefolgt, auf des­sen Antrag das Gerichts­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist. Mit Unter­neh­mens­ver­trag vom 16. Novem­ber 2004 hatte sich die dama­lige Pho­enix AG gegen­über ihrem Groß­ak­tio­när Con­ti­Tech AG der Beherr­schung und Gewinn­ab­füh­rung unter­wor­fen. Als Kom­pen­sa­ti­ons­leis­tung waren eine ver­trag­lich gere­gelte Bar­ab­fin­dung von 18,89 Euro und eine Aus­gleichs­zah­lung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von die­ser Maß­nahme betrof­fe­nen außen­ste­hen­den Aktio­näre (Min­der­heits­ak­tio­näre) vor­ge­se­hen.

      Auf Antrag von dem für die Som­mer­berg LLP täti­gen Anle­ger­an­walt Has­sel­bruch, der meh­rere betrof­fene Phoenix-Aktionäre ver­tritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gericht­li­ches Spruch­ver­fah­ren bei dem Land­ge­richt Ham­burg ein­ge­lei­tet. Die­ses Ver­fah­ren hat zum Ziel, die Ange­mes­sen­heit der Kom­pen­sa­ti­ons­leis­tun­gen an die Min­der­heits­ak­tio­näre zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls neu fest­zu­le­gen.

      Rechts­an­walt Has­sel­bruch hatte für die von ihm ver­tre­te­nen Aktio­näre argu­men­tiert, dass die von der Con­ti­Tech AG ange­bo­tene Abfin­dung und Aus­gleichs­zah­lung unan­ge­mes­sen nied­rig sind und daher durch gericht­li­chen Beschluss deut­lich ange­ho­ben wer­den müs­sen. Denn der tat­säch­li­che Unter­neh­mens­wert der Pho­enix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahr­heit höher, als von der Con­ti­Tech AG ermit­telt.

      Die­ser Sicht­weise ist das Land­ge­richt Ham­burg nun­mehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. Sep­tem­ber 2011 die Abfin­dung je Phoenix-Aktie von bis­her 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bis­her 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu fest­ge­legt und somit deut­lich erhöht. Außer­dem, so das Land­ge­richt Ham­burg, ist der Abfin­dungs­er­hö­hungs­be­trag von 4,99 Euro begin­nend ab 1. April 2005 nach zu ver­zin­sen...

      ...Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ham­burg ist noch nicht bestands­kräf­tig."



      Quelle: http://www.sommerberg-llp.de/mitteilung-contitech/
      Avatar
      schrieb am 30.11.11 18:47:02
      Beitrag Nr. 79 ()
      "Flowers verklagt Bund auf höhere HRE-Abfindung

      17.11.2011 | 11:50 Uhr

      München (dapd). Zwei Jahre nach der Verstaatlichung der vor der Pleite stehenden Hypo Real Estate (HRE) verlangen der US-Investor Christopher Flowers und rund 200 weitere Altaktionäre vom Bund eine höhere Abfindung. Der bundeseigene Bankenrettungsfonds hatte die systemrelevante Pfandbriefbank im Oktober 2009 vollständig übernommen und den verbliebenen Aktionären eine Barabfindung von 1,30 Euro je Anteil gezahlt. Das sogenannte Squeeze-Out wurde bereits in letzter Instanz als rechtmäßig bestätigt.

      In dem Prozess, der am Donnerstag vor dem Landgericht München begann, geht es nur noch um die Höhe der Abfindung. Der Vorsitzende Richter Helmut Krenek sagte zum Auftakt, wahrscheinlich müssten Gutachter den damaligen Ertragswert der HRE klären helfen."

      dapd


      Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/flowers-verklagt-bund-au…
      Avatar
      schrieb am 28.11.11 19:38:11
      Beitrag Nr. 78 ()
      150.000 € für Sparta und ca. 2 Mio € für die SCI AG !!!
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