Sparta AG (Seite 55)
eröffnet am 09.12.10 19:51:07 von
neuester Beitrag 10.01.24 08:29:05 von
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Hat Sparta eigentlich noch die Drägerwerk Genussscheine? Siehe dortige Adhoc.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.742.705 von keith am 13.02.12 15:13:37sind ja knapp 6 € pro Aktie ... nicht schlecht
"Hamburg, 13. Februar 2012
Die SPARTA AG hat im Geschäftsjahr 2011 ein vorläufiges Vorsteuerergebnis in Höhe von ca. EUR 4,4 Mio. (Vorjahr EUR 1,7 Mio.) erzielt. Dieses Ergebnis unterliegt dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.
Nach der vorläufigen Ergebnisrechnung entfällt ein wesentlicher Teil des Gewinns auf Wertpapierveräußerungen, zudem konnte aus Zinsen und Dividenden ein Überschuss von rund EUR 1,1 Mio. erzielt werden. Zum Bilanzstichtag wurden Wertberichtigungen auf Wertpapierbestände in Höhe von ca. EUR 1,6 Mio. vorgenommen.
Die Veröffentlichung des geprüften Jahresergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahrs erfolgt voraussichtlich bis Ende Mai 2012. Die diesjährige Hauptversammlung der SPARTA AG ist im August 2012 geplant.
Der Vorstand"
Die SPARTA AG hat im Geschäftsjahr 2011 ein vorläufiges Vorsteuerergebnis in Höhe von ca. EUR 4,4 Mio. (Vorjahr EUR 1,7 Mio.) erzielt. Dieses Ergebnis unterliegt dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.
Nach der vorläufigen Ergebnisrechnung entfällt ein wesentlicher Teil des Gewinns auf Wertpapierveräußerungen, zudem konnte aus Zinsen und Dividenden ein Überschuss von rund EUR 1,1 Mio. erzielt werden. Zum Bilanzstichtag wurden Wertberichtigungen auf Wertpapierbestände in Höhe von ca. EUR 1,6 Mio. vorgenommen.
Die Veröffentlichung des geprüften Jahresergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahrs erfolgt voraussichtlich bis Ende Mai 2012. Die diesjährige Hauptversammlung der SPARTA AG ist im August 2012 geplant.
Der Vorstand"
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.503.331 von fahrenheit am 20.12.11 14:35:32MSH war im FABERA.
war die MSH int. im Fabera Zertifikat enthalten?
"Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung der Spruchverfahren
vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 10/11)
Die unter vorgenanntem Aktenzeichen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ehemaligen Aktionäre der MSH International Service AG sind durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Vorschlag und Empfehlung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geschlossen...
...Die Hauptversammlung der MSH International Service AG („MSH“) hat am 22. August 2002 die Übertragung der 282.812 Aktien der Minderheitsaktionäre der MSH auf die Hauptaktionärin Hewlett-Packard GmbH (vormals Systematics AG, nachfolgend „Antragsgegnerin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,44 je Aktie („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2002 in das Handelsregister der MSH eingetragen. Die Eintragung wurde am 14. November 2002 im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Einige ehemalige Aktionäre der MSH, darunter die Beschwerdeführer, halten die Ursprüngliche Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb beim Landgericht Frankfurt am Main Spruchverfahren eingeleitet und die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Die Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-08 O 202/02 verbunden (nachfolgend die „Spruchverfahren“). Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Ursprüngliche Barabfindung für Minderheitsaktionäre um EUR 2,28 erhöht und auf EUR 18,72 je Aktie der MSH festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 3), zu 4), zu 5), zu 8), zu 10) und zu 11) (zusammen „Beschwerdeführer“) sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 21 W 10/11 geführt.
Die Spruchverfahren sollen einvernehmlich durch Abschluss des vorliegenden Vergleichs vollständig und endgültig beendet werden. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der MSH, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MSH Aktionäre dieser Gesellschaft waren (zusammen „Abfindungsberechtigte Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu leisten. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden die von ihnen zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurücknehmen mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig wird.
Zu diesem Zweck schließen die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden gerichtlichen Vergleich:
Gerichtlicher Vergleich
1
Rücknahme der Beschwerden und Beendigung des Spruchverfahrens
Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die Spruchverfahren beendet.
Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären mit Zustandekommen dieses Vergleichs gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen 3-08 O 202/02) und verpflichten sich, keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.
2
Erhöhung der Barabfindung
2.1
Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der MSH ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH („Abfindungserhöhungsbetrag“). Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH ergibt sich aus der Summe des vom Landgericht Frankfurt am Main per Beschluss vom 27. Januar 2010 festgesetzten Erhöhungsbetrags in Höhe von EUR 2,28 und einer weiteren Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 1,08 je Aktie der MSH durch die Antragsgegnerin. Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre für den Übertragungsbeschluss eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 19,80 je Aktie der MSH.
2.2
Der Abfindungserhöhungsbetrag wird für die Abfindungsberechtigten Aktionäre ab dem Tage der Hauptversammlung, d.h. dem 22. August 2002 bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs, also bis zum 2. Dezember 2011, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB („Erhöhungszinsen“) verzinst..."
vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 10/11)
Die unter vorgenanntem Aktenzeichen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ehemaligen Aktionäre der MSH International Service AG sind durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Vorschlag und Empfehlung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geschlossen...
...Die Hauptversammlung der MSH International Service AG („MSH“) hat am 22. August 2002 die Übertragung der 282.812 Aktien der Minderheitsaktionäre der MSH auf die Hauptaktionärin Hewlett-Packard GmbH (vormals Systematics AG, nachfolgend „Antragsgegnerin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,44 je Aktie („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2002 in das Handelsregister der MSH eingetragen. Die Eintragung wurde am 14. November 2002 im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Einige ehemalige Aktionäre der MSH, darunter die Beschwerdeführer, halten die Ursprüngliche Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb beim Landgericht Frankfurt am Main Spruchverfahren eingeleitet und die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Die Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-08 O 202/02 verbunden (nachfolgend die „Spruchverfahren“). Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Ursprüngliche Barabfindung für Minderheitsaktionäre um EUR 2,28 erhöht und auf EUR 18,72 je Aktie der MSH festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 3), zu 4), zu 5), zu 8), zu 10) und zu 11) (zusammen „Beschwerdeführer“) sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 21 W 10/11 geführt.
Die Spruchverfahren sollen einvernehmlich durch Abschluss des vorliegenden Vergleichs vollständig und endgültig beendet werden. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der MSH, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MSH Aktionäre dieser Gesellschaft waren (zusammen „Abfindungsberechtigte Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu leisten. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden die von ihnen zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurücknehmen mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig wird.
Zu diesem Zweck schließen die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden gerichtlichen Vergleich:
Gerichtlicher Vergleich
1
Rücknahme der Beschwerden und Beendigung des Spruchverfahrens
Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die Spruchverfahren beendet.
Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären mit Zustandekommen dieses Vergleichs gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen 3-08 O 202/02) und verpflichten sich, keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.
2
Erhöhung der Barabfindung
2.1
Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der MSH ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH („Abfindungserhöhungsbetrag“). Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH ergibt sich aus der Summe des vom Landgericht Frankfurt am Main per Beschluss vom 27. Januar 2010 festgesetzten Erhöhungsbetrags in Höhe von EUR 2,28 und einer weiteren Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 1,08 je Aktie der MSH durch die Antragsgegnerin. Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre für den Übertragungsbeschluss eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 19,80 je Aktie der MSH.
2.2
Der Abfindungserhöhungsbetrag wird für die Abfindungsberechtigten Aktionäre ab dem Tage der Hauptversammlung, d.h. dem 22. August 2002 bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs, also bis zum 2. Dezember 2011, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB („Erhöhungszinsen“) verzinst..."
"01.11.2011. Nach rund sechsjähriger Verfahrensdauer erhalten zahlreiche betroffene Kleinaktionäre der ehemaligen Phoenix AG eine nachträgliche Entschädigungszahlung zugesprochen.
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AGhöhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei SommerbergLLP gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.
Auf Antrag von dem für die Sommerberg LLP tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.
Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.
Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen...
...Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig."
Quelle: http://www.sommerberg-llp.de/mitteilung-contitech/
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AGhöhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei SommerbergLLP gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.
Auf Antrag von dem für die Sommerberg LLP tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.
Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.
Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen...
...Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig."
Quelle: http://www.sommerberg-llp.de/mitteilung-contitech/
"Flowers verklagt Bund auf höhere HRE-Abfindung
17.11.2011 | 11:50 Uhr
München (dapd). Zwei Jahre nach der Verstaatlichung der vor der Pleite stehenden Hypo Real Estate (HRE) verlangen der US-Investor Christopher Flowers und rund 200 weitere Altaktionäre vom Bund eine höhere Abfindung. Der bundeseigene Bankenrettungsfonds hatte die systemrelevante Pfandbriefbank im Oktober 2009 vollständig übernommen und den verbliebenen Aktionären eine Barabfindung von 1,30 Euro je Anteil gezahlt. Das sogenannte Squeeze-Out wurde bereits in letzter Instanz als rechtmäßig bestätigt.
In dem Prozess, der am Donnerstag vor dem Landgericht München begann, geht es nur noch um die Höhe der Abfindung. Der Vorsitzende Richter Helmut Krenek sagte zum Auftakt, wahrscheinlich müssten Gutachter den damaligen Ertragswert der HRE klären helfen."
dapd
Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/flowers-verklagt-bund-au…
17.11.2011 | 11:50 Uhr
München (dapd). Zwei Jahre nach der Verstaatlichung der vor der Pleite stehenden Hypo Real Estate (HRE) verlangen der US-Investor Christopher Flowers und rund 200 weitere Altaktionäre vom Bund eine höhere Abfindung. Der bundeseigene Bankenrettungsfonds hatte die systemrelevante Pfandbriefbank im Oktober 2009 vollständig übernommen und den verbliebenen Aktionären eine Barabfindung von 1,30 Euro je Anteil gezahlt. Das sogenannte Squeeze-Out wurde bereits in letzter Instanz als rechtmäßig bestätigt.
In dem Prozess, der am Donnerstag vor dem Landgericht München begann, geht es nur noch um die Höhe der Abfindung. Der Vorsitzende Richter Helmut Krenek sagte zum Auftakt, wahrscheinlich müssten Gutachter den damaligen Ertragswert der HRE klären helfen."
dapd
Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/flowers-verklagt-bund-au…
150.000 € für Sparta und ca. 2 Mio € für die SCI AG !!!