Delisting - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.08.12 16:28:32 von
neuester Beitrag 31.08.12 13:54:45 von
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Rechtlicher Rahmen
Deutschland
Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen handhaben dies unterschiedlich; an der Frankfurter und Münchner Börse etwa reicht eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Innerhalb dieses Zeitraums können die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft ihre Aktien noch über die Börse verkaufen, wenn sie dies wünschen.
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hat deswegen im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung[1] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft muss von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich; dies gestattet den Aktionären, ihre Aktien statt an der Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär zu verkaufen. Dabei kann die Gesellschaft bzw. der Großaktionär die Höhe der Abfindung im ersten Schritt beliebig festsetzen. Die Höhe der angebotenen Abfindung kann allerdings im zweiten Schritt in einem sog. Spruchverfahren auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden, wodurch sichergestellt ist, dass die Aktionäre gegen Abfindung mit dem wahren Wert ihrer Aktien aus der Gesellschaft ausscheiden können, wenn sie dies wünschen.
Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zutreffend festgesetzt sein, wenn sie dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings entspricht, weil dieser Durchschnittskurs den vom Markt empfundenen Wert der Aktien frei von spekulativen Elementen widerspiegeln sollte. Nach dem Bekanntwerden der Delisting-Absicht besteht die Gefahr, dass der Börsenpreis spekulativ verzerrt wird. Der vorgenannte Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der BAFin veröffentlicht.
Weitere aktienrechtliche Voraussetzungen hat das Delisting nicht. Insbesondere braucht der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft das Delisting nicht zu begrü
Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings von Q.cell wäre von 30.5 bis heute und ergibt ein Wert zwischen 0,13 und 0,14 und daher gibt es immer noch Käufer
Deutschland
Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen handhaben dies unterschiedlich; an der Frankfurter und Münchner Börse etwa reicht eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Innerhalb dieses Zeitraums können die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft ihre Aktien noch über die Börse verkaufen, wenn sie dies wünschen.
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hat deswegen im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung[1] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft muss von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich; dies gestattet den Aktionären, ihre Aktien statt an der Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär zu verkaufen. Dabei kann die Gesellschaft bzw. der Großaktionär die Höhe der Abfindung im ersten Schritt beliebig festsetzen. Die Höhe der angebotenen Abfindung kann allerdings im zweiten Schritt in einem sog. Spruchverfahren auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden, wodurch sichergestellt ist, dass die Aktionäre gegen Abfindung mit dem wahren Wert ihrer Aktien aus der Gesellschaft ausscheiden können, wenn sie dies wünschen.
Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zutreffend festgesetzt sein, wenn sie dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings entspricht, weil dieser Durchschnittskurs den vom Markt empfundenen Wert der Aktien frei von spekulativen Elementen widerspiegeln sollte. Nach dem Bekanntwerden der Delisting-Absicht besteht die Gefahr, dass der Börsenpreis spekulativ verzerrt wird. Der vorgenannte Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der BAFin veröffentlicht.
Weitere aktienrechtliche Voraussetzungen hat das Delisting nicht. Insbesondere braucht der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft das Delisting nicht zu begrü
Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings von Q.cell wäre von 30.5 bis heute und ergibt ein Wert zwischen 0,13 und 0,14 und daher gibt es immer noch Käufer
Ist doch keine Übernahme, sondern ein assat-Deal. Die Insolvenzmasse wird verkauft und die Gläubiger bekommen deshalb einen Teil ihrer Kreditforderungen.
Die Aktien selbst haben keinen Anteil mehr daran, sind ohne Wert.
Die Aktien selbst haben keinen Anteil mehr daran, sind ohne Wert.
Da habe ich meine Zweifel, ob dem Delisting der "GM in Liqu." eine Mehrheitsentscheidung der Aktionäre auf einer HV vorausging.
Von einer Vorankündigung an der Frankfurter Börse mit Frist von 6 Monaten wußte ich auch nichts. In welcher Weise sollte denn dies veröffentlicht worden sein?
Von einer Vorankündigung an der Frankfurter Börse mit Frist von 6 Monaten wußte ich auch nichts. In welcher Weise sollte denn dies veröffentlicht worden sein?
Wäre mal zu klären, wie es mit den Aktionärsrechten, z.B. auf ein öffentliches Kaufangebot aussieht, wenn das Delisting nicht auf Initiative der AG erfolgt, sondern die AG von der Börsenaufsicht wegen Pflichtverletzungen vom Aktienhandel suspendiert worden ist.
http://www.focus.de/finanzen/news/insolvenzverfahren-offizie…
NEWS DIE Q-CELLs ist in der Inso
Damit gehen den Aktionären einige Rechte abhanden. Alles was ein Aktionär bekommt, hängt von der Summe der Schulden bzw der Kaufsumme ab.
Der Insoverwalter kann nun machen was er will, wann er es will und wie er es will.
NEWS DIE Q-CELLs ist in der Inso
Damit gehen den Aktionären einige Rechte abhanden. Alles was ein Aktionär bekommt, hängt von der Summe der Schulden bzw der Kaufsumme ab.
Der Insoverwalter kann nun machen was er will, wann er es will und wie er es will.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.552.070 von maraika am 30.08.12 16:28:32klar für deinen pleitladen bekommst du auch noch eine abfindung lol
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